„Die Landesregierung benötigt eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt des vorgelegten Projektes, die absolut frei von Vorurteilen ist", betont Landesrat Richard Theiner, der den Beschluss eingebracht hat.Dass dies nicht zur Gänze der Fall gewesen sein könnte, dem hat die Landesregierung mit dem heutigen Beschluss Rechnung getragen. Die antragstellende Gesellschaft Oberländer Gletscherbahn AG hat nämlich am 6. Februar die Aufhebung des Landesregierungsbeschlusses vom Dezember 2017 im Selbstschutzweg beantragt und zudem am 19. Februar Rekurs beim Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, eingebracht.Alpenverein legt Einwand vorDemnach habe ein Interessenskonflikt vorgelegen: Einerseits habe der Alpenverein Südtirol (AVS) am 28. Juni 2016 einen Einwand gegen den ergänzenden Eingriff vorgelegt und andererseits habe der AVS-Präsident als Mitglied des Umweltbeirats an der Bewertung der Umweltauswirkungen desselben Eingriffes mitgewirkt.„Es geht", bestätigte Landeshauptmann Arno Kompatscher in der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung, „um die Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung, der verfassungsmäßig relevant ist."Man beziehe sich dabei auf das Staatsgesetz, das die Befangenheit der Mitglieder von Kollegialorganen und der Einzelorgane regelt, sowie auf das Landesgesetz, laut dem die Mitglieder von Kollegialorganen des Landes und der Organe der Landesbetriebe und Landesanstalten sich nicht an der Beschlussfassung beteiligen dürfen, wenn sie in der Angelegenheit, die zur Behandlung ansteht, beratend oder beruflich tätig waren. Oder aber wenn sie Verwalter, Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer einer Einrichtung, Vereinigung, Gesellschaft, eines Komitees oder eines Betriebes sind, der an der Maßnahme interessiert ist.Mit dem heutigen Beschluss wird das Verfahren für die Aufhebung eingeleitet, dann haben alle Beteiligten 30 Tage für etwaige Stellungnahmen Zeit, nach Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung den definitiven Beschluss fassen.stol/lpa