Letztere wundert sich, „dass die SVP nicht mit aller Kraft das tut, was sie und unser Land einst groß gemacht hat, nämlich die Verteidigung der Autonomie.“ <BR /><BR />Man sei mit der bisherigen autonomen Regelung gut gefahren, „jetzt gibt es keinen Kampf dafür, diese so gute Regelung beizubehalten – null. Dafür, dass das ,die Legislaturperiode der Autonomie„ sein sollte, ist das schon sehr ernüchternd“. <BR /><BR />Noch deutlicher wird der Trentiner Cia, der sogar von einer „Aushöhlung der Autonomie“ spricht. Und das nicht aus den vorgeschobenen Gründen, sondern weil die neuen Regelungen einigen Personen sehr zu pass kämen. „Wir haben unsere Politik romanisiert – der beste Weg, die Autonomie aufzugeben“.<BR /><BR />In der Aula verwies die SVP jedenfalls auf die Durchführungsbestimmung, die in der paritätischen Kommission ausgearbeitet und dass mit Rom verhandelt werde, um diese Zuständigkeit zurückzuholen. <h3> Der einzige Weg?</h3> „Und warum hat man die autonome Regelung des Gemeindewahlgesetzes und der Mandatsbeschränkung nicht auch in den aktuellen Verfassungsgesetzentwurf zur Autonomiereform hineingepackt“, wundert sich Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion). Und sollte man nicht eine präzisierende Formulierung hinsichtlich des Gemeindewahlgesetzes in den entsprechenden Artikel des Autonomiestatuts, der die primäre Zuständigkeit für die Gemeinden festschreibt, einfügen? „Denn dann wären wir auch vor künftigen Staatsgesetzen geschützt“, sagt er. Antworten darauf will er nun über eine Anfrage von der Landesregierung. <BR /><BR />Laut SVP-Senator Meinhard Durnwalder, Mitglied der paritätischen Kommission, ist die aktuell verhandelte Durchführungsbestimmung der einzige Weg, um überhaupt einen autonomen Spielraum beim Gemeinde-Wahlgesetz zu erreichen. Denn das oft zitierte „sardische Urteil“ des Verfassungsgerichtshofes bezieht sich auf den Verfassungsgrundsatz, alle Bürger müssten die gleichen Zugangsbedingungen zu einem politischen Amt haben. „Gegen ein solches Gleichheitsgebot reicht die Autonomie alleine nicht. Das hat das Beispiel des autonomen Sardinien ja gezeigt. Eine Hintertür hat der Verfassungsgerichtshof allerdings offen gelassen: besondere Umstände. Und genau solche besonderen Umstände, nämlich unsere sprachliche Sondersituation, wollen wir mit der Durchführungsbestimmung geltend machen. Nämlich, dass in Gemeinden, in denen aufgrund des proportionalen Vertretungsrechts der Sprachgruppen in den Gemeindeausschüssen Nachteile für eine Sprachgruppen entstehen, eine abweichende Regelung gerechtfertigt sein kann.“