Der italienische Ministerrat unter Ministerpräsident Mario Draghi hat am 23. Dezember ein neues <a href="https://www.stol.it/artikel/politik/das-sind-die-neuen-corona-regeln" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Dekret mit verschärften Corona-Regeln</a> erlassen, um die weitere Ausbreitung des Virus, insbesondere der neuen Omikron-Variante, einzuschränken.<BR /><BR />Am Heilig Abend nun hat Landeshauptmann Arno Kompatscher per Verordnung die neuen Maßnahmen übernommen, die somit nun auch für Südtirol gelten.<BR /><BR /><BR />Hier die neuen Corona-Regeln, die nun auch in Südtirol gelten, im Detail:<BR /><BR /><b>FFP2-Maskenpflicht</b><BR />Bis zum Ende des Covid19-Notstands (aktuell 31. März 2022) müssen FFP2-Masken bei öffentlich zugänglichen Aufführungen, die sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungslokalen und solchen mit Livemusik und anderen gleichgestellten Einrichtungen abgehalten werden, sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen, die sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien stattfinden, getragen werden. <BR /><BR /><BR /><b>Kein Verzehr von Speisen und Getränken</b><BR />An oben genannten Orten ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen für denselben Zeitraum, wie im oberen Abschnitt erwähnt, verboten.<BR /><BR /><BR /><b>Verbot von Tanzveranstaltungen – auch im Freien</b><BR />Tanzveranstaltungen, die in Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlichen Lokalen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen stattfinden, sind bis zum 31. Jänner 2022 ausgesetzt.<BR /><BR /><BR /><b>Keine Feiern und Konzerte im Freien mit Menschenansammlungen</b><BR />Bis zum 31. Jänner 2022 ist das Abhalten von wie auch immer bezeichneten Feiern, gleichartigen Veranstaltungen und Konzerten, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen verboten.<BR /><BR /><BR /><b>Altersheime</b><BR />Der Zugang zu Wohn- und Seniorenheimen, Sozialhilfe-, Sozialfürsorge- und Hospizeinrichtungen ist nur nach Vorweisen eines Green Pass (2GBescheinigung) und einem negativen Antigen- oder PCR-Abstrich oder mit einer 3-fach-Impfung erlaubt.<BR /><BR /><BR /><b>Zugang zu Museen, Thermen, Kultur- und Sozialeinrichtungen und Freizeitzentren</b><BR />Ab 30. Dezember 2021 und bis zur Beendigung des Notstands, ist der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Aktivitäten ausschließlich nach Vorweisen eines Green Pass (2G-Bescheinigung) erlaubt: <BR /><b>Museen und sonstige kulturelle Einrichtungen</b> und Orte, sowie Ausstellungen;<BR /><b>Gemeinschaftssport, Schwimmbäder und Schwimmanlagen, Fitnesscenter</b>, wie auch immer benannte Sportanlagen und Wellnessanlagen, auch jene, die sich in Beherbergungsbetrieben befinden, falls die Tätigkeit in geschlossenen Räumlichkeiten ausgeübt wird, sowie Gemeinschaftsduschen und gemeinsamen Umkleideräume, wobei die Verpflichtung zur Bescheinigung für Begleitpersonen von Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, entfällt.<BR /><b>Themen- und Vergnügungsparks, sowie Thermalanlagen</b>, mit Ausnahme der Zugänge, die für die Erbringung von Dienstleistungen, die zu den wesentlichen Versorgungsebenen gehören, und für die Durchführung von Rehabilitations- oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich sind.<BR /><b>Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren</b>, beschränkt auf Indoor-Aktivitäten, mit Ausnahme von Bildungszentren für Kinder, sowie den damit verbundenen gastronomischen Aktivitäten.<BR /><b>Spiel- und Bingohallen, Wettbüros sowie Casinos</b>;<BR /><BR /><BR /><BR /><b>Bildungskurse</b><BR />Die Teilnahme an jeglichen privaten Bildungskursen, falls in Anwesenheit abgehalten, erfolgt nach Vorweisen eines Green Pass (3GBescheinigung).<BR /><BR /><BR /><b>Maskenpflicht im Freien, 3G in Öffis, Aufstiegsanlagen und Hotels, 2G am „Budel“</b><BR />Was die Maskenpflicht im Freien, die 3G-Pflicht in den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, bei den Aufstiegsanlagen und in Beherbergungsbetrieben betrifft, sowie die 2G-Pflicht in den Gastronomiebetrieben am Tisch und an der Theke – so werden diese Regelungen mit der Verordnung des Landeshauptmanns bis zum Ende des Covid-Notstands verlängert. <BR />