Gemeindenverbandspräsident Dominik Oberstaller sieht die Reform durchwegs positiv - die Richter fürchten hingegen, dass die Bürger die Zeche zahlen.<BR /><BR />Der Senat in Rom hat die Reform kurz vor Jahresende verabschiedet – am 7. Jänner wurde das neue Regelwerk im Gesetzesanzeiger veröffentlicht, am 22. Jänner tritt die Reform in Kraft, sagt SVP-Senator Meinhard Durnwalder.<BR /><BR />Befürworter sehen sie als notwendige Maßnahme, um die „Angst vor der Unterschrift“ zu vermeiden, die nicht selten Verwalter und Beamte „blockiert“ habe. <BR /><BR />Das kann Dominik Oberstaller, Präsident des Südtiroler Gemeindenverbandes, bestätigen: „Gar einige Leute haben um ihre Existenz gefürchtet, falls der Rechnungshof sie nach einer Entscheidung zur Rückzahlung hoher Summen verurteilen sollte. Diese Angst im Hinterkopf könnte gewisse Verwaltungsbereiche eingebremst oder gar zum Stillstand gebracht haben.“<BR /><BR />Wodurch hat nun die Reform das „Damoklesschwert“ Rechnungshof entschärft? <BR /><BR />Zum einen wurde der Begriff der groben Fahrlässigkeit präziser und teils auch restriktiver definiert. Laut Senator Durnwalder geht man künftig grundsätzlich von der Gutgläubigkeit der Entscheidungsträger aus. Eine grobe Fahrlässigkeit müsse von der Staatsanwaltschaft mit einer typisierten Formel nachgewiesen werden. „Dafür braucht es zum Beispiel eine augenscheinliche Leugnung von Umständen, deren Vorliegen aus den Akten unbestreitbar hervorgeht“, erklärt Durnwalder. Weiters sei eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen für Fälle, in denen sich ein Verwalter an die mehrheitliche Praxis oder Rechtssprechung gehalten habe. Es liege nicht mehr am Verwalter, eine „leichte Fahrlässigkeit“ zu beweisen.<BR /><BR />Die zurück geforderte Schadenssumme darf 30 Prozent des festgestellten Schadens und in jedem Fall das Doppelte des Bruttogehalts eines Betroffenen nicht überschreiten. Durch diese Beschränkung ist die Gefahr für Verwalter, dass sie durch eine zu erstattende Schadenssumme Haus und Hof verlieren könnten, gebannt oder zumindest gesenkt. <BR />Zum anderen verjährt der Anspruch auf Einforderung einer Schadenssumme in jedem Fall nach fünf Jahren – gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der schädigende Vorfall eingetreten ist und nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Staatsanwaltschaft am Rechnungshof von dem Schaden Kenntnis erhält.<BR /><BR />Auch soll der Rechnungshof den Verwaltern schon vorab verstärkt beratend zur Seite stehen: Bevor sie eine Entscheidung treffen, können Verwaltungsakte dem Rechnungshof zur Kontrolle vorgelegt werden. Verläuft die Rechtmäßigkeitsprüfung positiv oder erhält der Verwalter bzw. Beamte innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, schließt dies automatisch grobe Fahrlässigkeit aus.<BR /><BR />Oberstaller begrüßt die Möglichkeit dieser Vorabkontrollen ganz besonders. „Sie gibt unseren Verwaltern und Mitarbeitern Rechtssicherheit, und ich hoffe, dass sie diese Möglichkeit immer nutzen, wenn Unsicherheiten bestehen.“ Auch Senator Durnwalder befürwortet die Neuregelung als Erleichterung nicht nur für Beamte, sondern auch für Landesregierung, Bürgermeister, Gemeindereferenten und Fraktionsverwaltungen. Wenn die öffentliche Verwaltung einen Vergleich abschließe mit Privatpersonen, um Streitigkeiten beizulegen, bestehe sehr häufig die Sorge wegen des Rechnungshofes.<BR /><BR />Positiv sieht dies auch Rechtsanwalt Federico Fava. „Vorsicht ist besser als Nachsicht. Durch die vorbeugende Rechtmäßigkeitsprüfung kann eine vertrauensvolle Zusammenarbeit entstehen – im Gegensatz zum Eindruck einer Bedrohung, als die der Rechnungshof von der öffentlichen Verwaltung vielfach wahrgenommen wurde,“ sagt Fava. Und die Möglichkeit, die zurück geforderte Schadenssumme zu reduzieren, habe es auch bisher schon gegeben, auch wenn nicht oft davon Gebrauch gemacht worden sei. Durch die Reform sei das Ausmaß nun genau festgelegt.<BR /><BR />Doch es gibt auch kritische Stimmen – von politischer Seite, aber auch von der Vereinigung der Richter am Rechnungshof (AMCC) selbst. Vorsitzender Donato Centrone sprach vom Risiko einer „übereilten“ Reform, die eine Einschränkung der Rolle der Rechnungshof-Richter und eine mögliche Störung des Gleichgewichts zum Schutz der Legalität und der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel – einschließlich derjenigen des Wiederaufbaufonds PNRR – zur Folge haben könnte. Mit der Begrenzung der Rückzahlungen, so der Verband, „werden letztendlich die Bürger die Zeche zahlen“, da ein erheblicher Teil des Schadens nicht vom Verantwortlichen ersetzt würde. Auch befürchte man eine Überlastung des Rechnungshofes, da davon auszugehen sei, dass sich die vorbeugenden Kontrollen häufen dürften.