Stein des Anstoßes ist der Beschluss der Landesregierung, mit dem im Jahr 2021 Covid-Beihilfen in Höhe von maximal 100.000 Euro für Betriebe vorgesehen wurden, die während der Zeit der Schließung im strengsten Lockdown trotzdem Fixkosten zu stemmen hatten.
Hans Berger hat einen Beherbergungsbetrieb in Rein in Taufers. „Ich habe ausgerechnet, dass sich in der betreffenden Zeit Fixkosten in Höhe von rund 300.000 Euro ergeben haben,“ sagt er. Doch laut Beschluss der Landesregierung konnten jene Einzelunternehmer nicht um Covid-Beihilfe ansuchen, die ein außerbetriebliches Einkommen von mehr als 50.000 Euro brutto bezogen.
Und Berger, der aufgrund seiner jahrzehntelangen politischen Tätigkeit in Landtag, Landesregierung und Senat eine Pension bezieht und auch Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten und Kommissionen ist, überschritt diese Grenze. Was ihm aber besonders sauer aufstieß, war, dass das außerbetriebliche Einkommen bei Gesellschaften bzw. deren Gesellschaftern keine Rolle spielte.
„Meiner Ansicht nach liegt hier eine ungesetzliche Ungleichbehandlung zwischen gleichzustellenden Subjekten vor,“ sagt Berger. Deshalb zog er gegen den Beschluss der Landesregierung vors Bozner Verwaltungsgericht. Sein Rekurs wurde aber schon aus formalrechtlichen Gründen abgewiesen, u.a. habe er den Beschluss zu spät angefochten.
Berger wandte sich an den Staatsrat, doch dieser hat seinem Rekurs jetzt mit Verweis auf das Urteil erster Instanz ebenfalls eine Absage erteilt. Nun will Berger das Urteil mit seinen Rechtsberatern prüfen, bevor er entscheidet, ob er Kassationsbeschwerde einlegt.
Nutzen Sie auch das Sommer-Digitalangebot des Tagblatts „Dolomiten“ und der „Zett“ für nur 3,30 Euro im Monat. Klicken Sie hier für das Angebot.