Am Vormittag wurden bereits 22 Artikel zu kleinen und mittleren Energiekonzessionen genehmigt. Am Nachmittag wurde das Gesetz schließlich verabschiedet.Der Gesetzentwurf wurde mit 19 Ja, 9 Nein bei 7 Enthaltungen genehmigt.Die Artikeldebatte:Art. 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes und wurde ohne Debatte genehmigt.Art. 2 regelt die Zuständigkeiten. Demnach regelt die Landesregierung die Ausgleichzahlungen, während der zuständige Landesrat die kleinen und mittleren Konzessionen vergibt.Eine Änderungsantrag von Riccardo Dello Sbarba, wonach die Maßnahmen zugunsten des Ökosystems als vorrangig zu betrachten sind, wurde angenommen. Der Artikel wurde dann einstimmig genehmigt.Art. 3 regelt das Gesuch um Konzession.Riccardo Dello Sbarba forderte, dass mit den Unterlagen auch ein Angebot für Ausgleichszahlungen vorgelegt wird, damit sich der Preis nicht nach unten einpendelt. LR Richard Theiner hat einen ähnlichen, detaillierteren Änderungsantrag vorgelegt: mindestens 38 Euro je kW Nennleistung (für mittlere Konzessionen). Dello Sbarba begrüßte diese Änderung, die vom Plenum angenommen wurde.Der Artikel wurde mit 23 Ja bei 9 Enthaltungen genehmigt.Art. 4 regelt konkurrierende Gesuche und wurde ohne Debatte genehmigt, ebenso Art. 5 zur Zulassung, Art. 6 zum Ortsaugenschein, Art. 7 über die Bemerkungen zu den Gesuchen.Art. 8 betrifft die Dienststellenkonferenz, die die Gesuche zulässt.Riccardo Dello Sbarba forderte die Streichung von Absatz 3, laut der von einem Gutachten der Gemeindebaukommission abgesehen wird, und Absatz 4, das eine Einspruchsmöglichkeit der Gemeinde zu Projekten, die ihren urbanistischen Bestimmungen widersprechen, außer Kraft setzt. So bestehe das Risiko, dass das für die Umwelt schlechteste Projekt das günstigste sein könnte. Der Umweltaspekt müsse höher bewertet werden, daher schlage er dafür bis zu 50 Punkte vor statt 40 wie LR Theiner. LR Richard Theiner bezeichnete das Verhältnis 40:60 als angemessen. Die Gemeinde könne sich in das Verfahren sehr wohl einbringen, aber die Bewertung durch die Baukommission sei auch beim Staatsgesetz nicht vorgesehen. Die Änderungsanträge Dello Sbarbas wurden abgelehnt, jener von LR Theiner (40 Punkte für Umweltkriterium) angenommen.Der Artikel wurde mit 18 Ja bei 13 Enthaltungen genehmigt.Art. 9 regelt die Bewertung der Gesuche.LR Richard Theiner hat dazu ein Punktesystem für die Bewertung nach den Aspekten der Innovation, der energiewirtschaftlichen Qualität und des Allgemeinwohls vorgeschlagen, das Riccardo Dello Sbarba ausdrücklich begrüßte. Zwei weitere Anträge Dello Sbarbas wurden abgelehnt.Der Artikel wurde mit 19 Ja bei 11 Enthaltungen genehmigt.Art. 10 zur Gemeinnützigkeit, Art. 11 zur Enteignung, Art. 12 zur Entschädigung, Art. 13 zur Dienstbarkeit, Art. 14 zur Dauer der Dienstbarkeit, Art. 15 zur Grundverfügbarkeit, Art. 16 zur Konzession, Art. 17 zur Baubeginnmeldung, Art. 18 zur Kaution, Art. 19 zu Änderungen am Projekt, Art. 20 zur Bauabnahme wurden ohne Debatte genehmigt.Art. 21 betrifft die Erneuerung von Konzessionen. Laut einem Änderungsantrag von LR Richard Theiner sollen Konzessionen für mittlere Ableitungen nach Verfall immer ausgeschrieben werden. Der Artikel wurde mit 18 Ja und 11 Enthaltungen genehmigt.Art. 22 betrifft die Entschädigung und wurde ohne Debatte genehmigt.Art. 23 betrifft die historischen Genossenschaften und integrierten Elektrizitätsunternehmen.LR Richard Theiner hat dazu einen umfassenden Ersetzungsantrag vorgelegt. Damit werden kleine integrierte Unternehmen, die in mehreren Bereichen des Energiemarktes tätig sind (Produktion, Verteilung usw.) vom "Unbundling" gemäß EU-Norm ausgenommen, was sie wirtschaftlich nicht verkraften könnten. Ebenso können die Konzessionen von historischen Genossenschaften erneuert werden.Der Ersetzungsantrag (und somit der Artikel) wurde ohne Debatte genehmigt.Art. 24 betrifft die Konzessionserneuerung für kleine Ableitungen.Gemäß Änderungsantrag von LR Theiner (mit dem sich Riccardo Dello Sbarba einverstanden erklärte), wird die Konzession vom zuständigen Landesrat erneuert.Der Artikel wurde mit 23 Ja, 1 Nein und 7 Enthaltungen genehmigt.Art. 25 sieht ein Monitoring der Leistungen für die Allgemeinheit vor und wurde ohne Debatte genehmigt, ebenso Art. 27 zur Sicherheit (Art. 26 war vom Gesetzgebungsausschuss gestrichen worden), Art. 28 zu Abänderung und Widerruf der Konzession, Art. 29 zur Ablöse, Art. 30 zum Verzicht.Art. 31 regelt den Verfall der Konzessionen.Gemäß einem Änderungsantrag von Riccardo Dello Sbarba, mit dem sich LR Theiner einverstanden zeigte, soll die Konzession auch bei schwerwiegenden Umweltschäden infolge einer vom Auflagenheft abweichenden Nutzung der Anlage verfallen.Der Artikel wurde mit 20 Ja bei 7 Enthaltungen genehmigt.Art. 32 regelt den Abbruch von Anlagen und wurde ohne Debatte genehmigt.Art. 33 betrifft Aufsicht und Kontrolle.Laut Grünen sollten diese auch von den Fischereiaufsehern vorgenommen werden können. LR Richard Theiner sah es als nicht sinnvoll, ein weiteres, zudem privates Organ für die Kontrolle vorzusehen. Das Amt für Jagd und Fischerei gehöre bereits zu den Kontrollorganen. Der Änderungsantrag wurde abgelehnt.Der Artikel wurde mit 15 Ja bei 15 Enthaltungen genehmigt.Art. 34 regelt die Verwaltungsstrafen.Riccardo Dello Sbarba schlug eine Reihe von Erhöhungen der verschiedenen Beträge vor. Der Gesetzentwurf erhöhe wohl die Mindeststrafen, senke aber die Höchststrafen, darunter auch für Anlagen ohne Konzession, für zu geringe Restwassermengen usw. Mit seinen Anträgen wolle er nur die Beträge wieder einführen, die derzeit in Kraft und seit 2005 nicht mehr an die Inflation angepasst worden seien.LR Richard Theiner bezeichnete die vorgesehenen Sanktionen als angemessen. Die bisherigen seien z.T. höher gewesen, aber kaum angewendet worden.Die Änderungsanträge wurden abgelehnt.Art. 35 enthält Übergangsbestimmungen.Riccardo Dello Sbarba forderte, dass bis zum Inkrafttreten des Gewässerschutzplans keine neuen Konzessionen erteilt und keine neuen Gesuche angenommen werden; auch vorliegende Gesuche sollten dann nach den neuen Kriterien behandelt werden. Ansonsten werde das ganze Gesetz unterlaufen, wenn für die 418 vorliegenden Gesuche das alte Gesetz angewendet werde. Man sollte wenigstens die Frist vom 30. Juni 2015, bis zu der keine neuen Gesuche angenommen werden, streichen. Pius Leitner schloss sich den Bedenken Dello Sbarbas an und bat um eine Begründung für den genannten Termin. Es sei nicht so, dass alle 418 aufliegenden Gesuche nach dem alten Gesetz behandelt würden, antwortete LR Richard Theiner, nur jene 137, die bereits veröffentlicht wurden - bei diesem würde man sonst Rekurse riskieren. Der Termin vom 30. Juni wurde in Absprache mit Gemeinden, Umweltvereinen und Energieexperten festgelegt, um das Verfahren, auch bezüglich der Unterschutzstellungen, nicht weiter zu verzögern. Die Änderungsanträge wurden abgelehnt. Riccardo Dello Sbarba bedauerte dies, da damit 418 Gesuche ohne Gewässerschutzplan bewertet würden, 137 sogar nach den alten Regeln. Damit werde das neue Gesetz in der Praxis erst in ferner Zukunft angewendet.Der Artikel wurde mit 18 Ja, 5 Nein bei 8 Enthaltungen genehmigt.Art. 36 nimmt Änderungen am Gesetz 7/2005 zu den Wasserableitungen vor.Laut einem Änderungsantrag von LR Richard Theiner kann das Land Anteile an kleineren und mittleren Anlagen abtreten und zwar zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (samt Inflation). Die Grünen und Josef Noggler wollten mit einem weiteren Änderungsantrag dazu präzisieren, dass davon die Abschreibungskosten abgezogen werden. Dies sei auf dem Kapitalmarkt so üblich, erklärte Riccardo Dello Sbarba, und vor allem würde man damit den Gemeinden entgegenkommen. Der Änderungsantrag von Theiner sei geeignet, Fehler der Vergangenheit auszubessern, meinte Josef Noggler. Er erinnerte daran, dass das große Geld für die Kraftwerke von der Staatsförderung komme, die aber nur 15 Jahre ausbezahlt werde. Wenn nun eine Gemeinde ein Werk kaufe, dessen Staatsförderung auslaufe, dann wäre es für sie ein teures Geschäft. Die Berücksichtigung der Abschreibung würde diesen Effekt dämpfen. Man könnte die Beteiligungen auch ohne Gesetz abtreten, aber dann zum Marktpreis, erklärte LH Arno Kompatscher. Die nun vorgeschlagene Lösung entspreche dem, was mit den Gemeinden vereinbart wurde. Der Antrag von Dello Sbarba und Noggler enthalte logische Fehler. LR Theiner präzisierte dies: Wenn man den weit höheren Marktwert hernehmen würde, wäre eine Einbeziehung der Abschreibungskosten gerechtfertigt. Der mit der neuen Regelung ermittelte Preis liege weit darunter. Der Antrag Theiners wurde angenommen, die anderen abgelehnt.Der Artikel wurde mit 19 Ja bei 14 Enthaltungen genehmigt.Art. 37 sieht die Abschaffung bestehender Bestimmungen vor und wurde ohne Debatte genehmigt, ebenso Art. 38 mit der Finanzbestimmung.