<b>von Ferry Batzoglou</b><BR /><BR />Es ist nicht mehr zu bestreiten, vor allem nicht von der konservativen Regierung in Athen unter Premier Kyriakos Mitsotakis, die ihre Hände stets in Unschuld wäscht: Griechenland ist erstmals wegen einem Pushback verurteilt worden. <BR /><BR />Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte Griechenland am Dienstag wegen der illegalen Zurückweisung eines türkischen Flüchtlings zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro. <h3> Fall 1: Flüchtige Türkin</h3> Die Frau, die 2019 in der Türkei wegen ihrer Mitgliedschaft in der dort als Terrororganisation eingestuften Gülen-Bewegung zu 6 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden war, versuchte anschließend über den türkisch-griechischen Grenzfluss Evros nach Griechenland zu fliehen. Wie die Türkin angab, sei sie auf griechischem Gelände in Flussnähe aufgegriffen worden. Sie durfte entgegen ihrem Willen keinen Asylantrag stellen. Stattdessen musste die Frau ihre persönlichen Gegenstände wie ihr Handy abgeben und wurde zudem stundenlang festgehalten. Vermummte brachten sie zuerst in einem Van und schließlich mit einem Schlauchboot abermals auf die türkische Seite des Flusses. Dort nahmen sie die türkischen Behörden fest.<BR /><BR />Wie der Gerichtshof in Straßburg in seinem Urteil vom 7. Jänner 2025 mit dem Aktenzeichen 15783/21 nun feststellt, liege im Fall der Türkin „eine unmenschliche Behandlung“ vor. Die griechischen Behörden hätten sie nicht in die Türkei zurückbringen dürfen, ohne dass sie einen Asylantrag in Griechenland stellen konnte. Ferner hätten sie es versäumt, die Gefahren für die flüchtende Frau in ihrem Heimatland (die Türkei) zu überprüfen. <BR /><BR />Die Klage der Betroffenen beim EGMR hatte der Griechische Flüchtlingsrat erhoben. Der EGMR befand nun auf eine Verletzung der Rechte der Frau aus Art. 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) und Art. 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der Entscheidung formulierte der Gerichtshof, es habe starke Anzeichen dafür gegeben, dass es seinerzeit eine systematische Praxis der „Zurückschiebung von Drittstaatsangehörigen durch die griechischen Behörden“ gab. Der Gerichtshof sieht ferner we<h3> </h3> gen der erfolgten Inhaftierung eine Verletzung von Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit). Diese „inoffizielle Inhaftierung“ sei eine Vorstufe zum Pushback gewesen und habe jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.<h3> Fall 2: Der minderjährige Afghane G.R.J.</h3>Dass die Pushbacks durch griechische Behörden, die von der seit 8. Juli 2019 amtierenden Regierung unter dem konservativen Premier Kyriakos Mitsotakis geradezu gebetsmühlenartig bestritten werden, eine „systematische Praxis“ darstellten, stellte das EGMR ebenfalls am Dienstag in einem zweiten Fall fest: Dabei geht es die Flucht eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings afghanischer Herkunft nach Samos am 8. September 2023 (Rechtssache G.R.J. gegen Griechenland. AZ 15067/21). <BR /><BR />Ferner weist das Gericht die üblichen Argumente der Regierung in Athen sowie ihre übliche Methodik bei der Untersuchung von Pushback-Vorwürfen voll zurück. Obendrein diskreditiert der EGMR einen ominösen Bericht der Griechischen Transparenzbehörde; auf diese beruft sich die Regierung in Athen bei Vorwürfen immer wieder, um zu behaupten, sie führe gar keine Zurückweisungen durch.<BR /><BR />Fest steht: Die beiden EGMR-Urteile sind für die Regierung Mitsotakis ein Schlag ins Gesicht. <h3> Pushback, was ist das?</h3>Pushback ist eine staatliche Maßnahme, bei der Flüchtende und Migrierende (meist unmittelbar nach Grenzübertritt) zurückgeschoben werden, ohne die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen oder deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.