Die Kommunikationszulage dient dazu, finanzielle Mehrausgaben für Gehörlose zu decken, die für die Kommunikation mit der hörenden Welt notwendig sind, wie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher. <BR /><BR />Bis Ende 2023 zählte sie bei der Berechnung der Miete des Instituts für den sozialen Wohnbau als Einkommenselement. Seither ist das nicht mehr der Fall. Die Regelung wurde geändert, da eine unterschiedliche Behandlung mit zu ähnlichen Zulagen wie z.B. das Begleitgeld für Blinde, die nicht berücksichtigt wurden, ungerechtfertigt war.<h3> Vier Fälle sind bekannt</h3>Allerdings stellte das WOBI fest, dass einige Gehörlose vor 2023 die Zulage für mehrere Jahre nicht als Einkommen erklärt hatten. Eine Neuberechnung der Miete wurde durchgeführt und die Mietdifferenz eingefordert, was im Sinne der damaligen Regelung auch laut Gutachten der Anwaltschaft korrekt war. Insgesamt sind vier Fälle bekannt, von denen zwei zurückbezahlt haben und zwei noch offene Schulden aufweisen.<BR /><BR /><embed id="dtext86-72258719_quote" /><BR /><BR />„Uns ging es darum, für diese Situationen eine Lösung zu finden, da die Rückzahlungen angesichts der Neuregelung nicht verhältnismäßig sind“, sagt Landesrätin Ulli Mair. Gefunden wird sie mit einem Passus im Haushaltsgesetz. Mit diesem verzichtet das Land bzw. das WOBI auf die Rückforderungen. Wer bereits gezahlt hat, erhält sein Geld zurück, so Mair.<BR /><BR />„Die Verwaltung kann nicht von sich aus entscheiden, auf einen zustehenden Betrag zu verzichten – schon gar nicht, wenn die Forderung aus rechtlicher Sicht legitim ist. Deshalb ist eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich nötig.“