Um für Rechtssicherheit zu sorgen und Grundbesitzer vor Haftungsklagen zu schützen, haben der Bauernbund (SBB) und der Alpenverein (AVS) zwei Mustervereinbarungen ausgearbeitet. SBB und AVS empfehlen ihren Mitgliedern, ihre Rechtsverhältnisse mithilfe eines Vertrages nach dieser Vorlage zu regeln.<BR /><BR />Über 100 offizielle Klettergärten und Bouldergebiete gibt es in Südtirol sowie über 70 Klettersteige. Und in nicht wenigen steigt die Belastung für die Grundeigentümer. <h3> Wildes Parken, Müll und Exkremente</h3>„Die Zufahrtswege werden zugeparkt, in die Wiesen wird mit Pkw reingefahren, Müll wird liegen gelassen wie Dosen, Flaschen und andere Abfälle“, berichtet Simeoni. Und so manch einer verrichte den Stuhlgang im Freien und lasse dann seine Exkremente einfach zurück. Das größte Thema für die Grundeigentümer ist aber die Haftungsfrage. „Der Grundeigentümer haftet dafür, was auf seinem Grund passiert“, sagt SBB-Obmann Daniel Gasser. „Wir sind froh, wenn es Vereinbarungen gibt und diese Fragen somit klar geregelt werden. Es ist wichtig, zu definieren, wer zuständig ist, wer der Betreiber ist und wer bei Unfällen dann haftet.“<h3> Haftpflichtversicherung soll alle Bereiche abdecken</h3> Klettersteige und Klettergärten oder Bouldergebiete sind differenziert zu betrachten. Deshalb wurden separate Mustervereinbarungen ausgearbeitet. Eine Sektion des Alpenverein zeigt sich als Betreiber für einen Klettersteig oder ein Klettergebiet verantwortlich und unterzeichnet gemeinsam mit dem Grundbesitzer die Vereinbarung. <BR /><BR />„Wir haben zentral für alle unsere Sektionen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen“, sagt Simeoni. Diese Versicherung decke sämtliche Tätigkeitsbereiche des AVS ab, inklusive der Führung von Kletteranlagen und Kletterstrukturen jeglicher Art, am Fels ebenso wie an künstlichen Strukturen. „Unsere Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung haben wir auch zugunsten des Grundeigentümers abgeschlossen“, teilt der AVS-Vorsitzende mit. „Die Vereinbarung schützt den Grundeigentümer, da es künftig nur noch Klettersteige mit eindeutig identifizierbaren Betreibern geben wird“, erklärt Gasser. Die Vereinbarung ist Voraussetzung für die Eintragung in das Landesverzeichnis der Klettersteige, ohne die kein Klettersteig mehr betrieben werden darf. Auf Grundlage der neuen Mustervereinbarung wurde die bereits bestehende Vereinbarung für Klettergärten und Bouldergebiete ebenfalls vom AVS und SBB neu aufgearbeitet und rasch abgesegnet.