Ein Teil der Neuerungen in der Wohnreform betrifft auch Südtirols Höfegesetz. Kernstück: Künftig darf ein geschlossener Hof nur noch mit Genehmigung der örtlichen Höfekommission erworben werden und zwar nur, wenn zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind. <h3> Was die zwei Bedingungen sind</h3>Die erste betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit: Der Erwerber muss entweder als selbstbewirtschaftender Bauer tätig sein, in der Landwirtschaft beruflich tätig sein oder eine frühere Berufserfahrung in der Landwirtschaft nachweisen. Die zweite Voraussetzung betrifft die landwirtschaftliche Ausbildung. Erforderlich sind ein entsprechender Studientitel, ein Diplom oder eine Teilnahmebestätigung an einem Fortbildungskurs für Junglandwirte.<h3> Welche Ausnahmen es gibt</h3>Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme und das gilt auch für den Erwerb der geschlossenen Höfe. Ausgenommen sind der Erwerb durch Schenkungsvertrag, zwischen Ehepartnern, Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften oder Verwandten innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades sowie von Miteigentumsanteilen im Zuge der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft. Aber ebenso ausgenommen ist der Erwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens sowie durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und anerkannte kirchliche Organisationen. <h3>Änderungen bei der Kurzzeitvermietung</h3>Neuerungen gibt es zudem im Bereich der Kurzzeitvermietung (Privatzimmervermietergesetz), die man damit erheblich eindämmen will, um mehr Wohnraum zu erhalten bzw. wieder zu schaffen. Künftig dürfen daher sogenannte „Streuhotels“ in Gemeinden mit Wohnungsnot weder neu geschaffen noch erweitert werden. <BR /><BR />Und zusätzlich gelten für die Privatzimmervermietung (ab dem Inkrafttreten des Gesetzes sowie rückwirkend für jene Meldungen, die seit dem 17. August 2022 erfolgt sind – also nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zur Bettenobergrenze im Landesgesetz für Raum und Landschaft) folgende Voraussetzungen: Die Tätigkeit muss im selben Gebäude ausgeübt werden, in dem der Wohnsitz der Person bzw. der Rechtssitz des Unternehmens gemeldet ist; eine Eintragung ins Handelsregister ist verpflichtend; es ist ein Nachweis über eine angemessene berufliche Qualifikation erforderlich. <BR /><BR />Die Kriterien dazu legt die Landesregierung fest. Wird ein Betrieb ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen geführt, ordnet der Bürgermeister eine sofortige Einstellung des Betriebs an und verhängt eine Geldstrafe zwischen 915 und 2.739 Euro.