Es ist kompliziert: So lässt es sich zusammenfassen, wenn es um die Frage nach einem Ausschluss eines Abgeordneten aus dem Landtag geht. Grundsätzlich gelte zu unterscheiden, was in der Aula selbst geschehe – und was außerhalb, präzisiert Landtagspräsident Arnold Schuler auf Anfrage.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1029918_image" /></div> <h3>Was die Geschäftsordnung des Landtags hergibt …</h3>Im Landtag selbst sind Disziplinarstrafen vorgesehen, wenn etwa durch Beleidigungen, Unruhen, Störungen oder gar Tätlichkeiten eines Abgeordneten der gute Ruf bzw. das Ansehen des Landtags verletzt wird. Die Geschäftsordnung sieht dabei sowohl die Möglichkeit des „Ausschlusses“ von der Sitzung als auch die des „Verweises“ vor. Gemäß Artikel 70 muss der Landtagspräsident den Ausschluss aus dem Landtagssaal für den Rest der Sitzung verfügen, „wenn ein Abgeordneter trotz zweimaligen im Verlauf ein und derselben Sitzung ausgesprochenen Ordnungsrufes in seinem Verhalten verharrt.“<BR /><BR />Nur in besonders schweren Fällen – wobei das nicht näher definiert ist – kann ein „Verweis“ erfolgen (Verbot, den Landtagssaal für die nächste und für höchstens vier aufeinanderfolgende Sitzungen zu betreten). <BR /><BR />Werden diese Disziplinarstrafen ignoriert, wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen. Ist die Situation auch danach nicht unter Kontrolle, hebt der Präsident die Sitzung auf und beraumt eine nächste Sitzung an.<BR /><BR />Bei den umstrittenen Aussagen von Jürgen Wirth Anderlan bei seiner Rede bei einem FPÖ-Symposium in Wien wurden diese aber nicht im Landtag (und noch dazu im Ausland) getätigt. Weder in der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages, noch in jener anderer Landtage – etwa in Österreich – gibt es für solche (externe) Fälle „in Bezug auf Aussagen, die den Ruf des Landtages, einzelner Abgeordneter oder der Gesamtheit der Abgeordneten schädigen, eine Regelung“, sagt Schuler. Hier müsse man sich für die Zukunft etwas überlegen, wenngleich dann die Frage geklärt werden müsse, „wer die moralische Instanz ist, die das bewertet“.<h3>… und was bei einer strafrechtlichen Verurteilung droht</h3>Anders ist die Lage, wenn ein Abgeordneter in Konflikt mit dem Gesetz gerät. Das in der italienischen Verfassung besonders geschützte passive Wahlrecht – also das Recht, in ein Amt gewählt zu werden – darf laut Auskunft des Landtages nur in Ausnahmefällen beschränkt werden, und zwar wegen „bürgerlicher Handlungsunfähigkeit aufgrund eines unwiderruflichen Strafurteils“ oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen „moralischer Unwürdigkeit“.<BR /><BR />Bei Fällen „moralischer Unwürdigkeit“ (geregelt im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 235/2012) kann es zu einer zeitweisen Amtsenthebung kommen, etwa bei einem zweitinstanzlich bestätigten Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, bei nicht rechtskräftigen Verurteilungen von Straftaten im Bereich mafiöser Vereinigungen oder bei der Verhängung von Zwangsmaßnahmen (z.B. Untersuchungshaft). Die zeitweise Amtsenthebung endet u. a. bei Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen. <BR /><BR />Der Amtsverlust stellt sich ab dem Datum des rechtskräftigen Urteils bzw. der endgültigen Anordnung der Vorbeugungsmaßnahme ein. Das Südtiroler Wahlgesetz (LG Nr. 14/2017) sieht dann wiederum vor: „Falls ein Abgeordneter gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 2012, Nr. 235, des Amtes enthoben wird, nimmt der Südtiroler Landtag (...) dessen zeitweilige Ersetzung vor, indem er vorläufig dessen Funktionen jenem Kandidaten überträgt, der nach den Gewählten die höchste persönliche Stimmenanzahl erhalten hat.“<BR /><BR />Zivilrechtliche Verfahren oder Urteile haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Position eines Landtagsmandatars, außer es liegt darauffolgend ein Unvereinbarkeitsgrund vor (geregelt im Landesgesetz Nr. 14/2017).