Allein seit Jahresbeginn wurden 14 Verordnungen zu den Corona-Bestimmungen veröffentlicht. Ab heute, 15. März, sind <a href="https://www.stol.it/artikel/politik/lockerungen-das-ist-ab-heute-in-suedtirol-wieder-moeglich-und-erlaubt" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">einige Regeln gelockert und andere neu dazugekommen</a>. Die gute Frage ist: Welche früheren Maßnahmen sind noch in Kraft, welche ab heute, und welche nicht mehr? Arno Pichler von der Wirtschafts- und Steuerberatung Interconsult in Bozen bietet für s+ einen Überblick. <BR /><BR /><BR /><i>Von Arno Pichler</i><BR /><BR /><BR /><BR />Die mit 15. März in Kraft getretene Verordnung bestätigt weitgehend die früheren Bestimmungen, sie bringt aber auch 4 Neuerungen: <BR />1. Die Unterscheidung zwischen Gemeinden, in denen Mutanten festgestellt wurden („rote“ Gemeinden), und allen anderen Gemeinden ist abgeschafft, damit gelten auf dem gesamten Landesgebiet dieselben Maßnahmen;<BR />2. Innerhalb des Gemeindegebietes kann man sich nun ohne Einschränkung bzw. Begründung bewegen, ausgenommen über die Osterfeiertage;<BR />3. Ab 22. März kann der Detailhandel wieder bis 18.00 Uhr öffnen, ausgenommen am Samstag und Sonntag;<BR />4. Für die Tage um Ostern (3., 4., und 5. April) gelten zusätzliche Einschränkungen (Bewegungsfreiheit, Detailhandel geschlossen, Dienste an der Person nicht mehr erlaubt).<BR /><BR />Und hier der Überblick über alle geltenden Regeln zur Eindämmung der Pandemie: <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Maskenpflicht</b><BR />In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht.<BR /><BR /> Diese allgemeine Maskenpflicht greift nicht, sofern die allgemeinen Protokolle gelten für die Tätigkeiten der Wirtschaft, Produktion, Verwaltung, Sozialbereich oder die Richtlinien für die Konsumierung von Speisen und Getränken anzuwenden sind.<BR /><BR /> Generell muss man eine Maske bei sich haben und diese auch im Freien tragen, sofern man sich nicht von anderen isolieren kann.<BR /><BR /><BR /><b>FFP2-Masken</b><BR />Pflicht von FFP2-Masken in Lokalen des Einzelhandels und in öffentlichen Verkehrsmitteln.<BR /><BR />Mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres wird die Verwendung von FFP2-Masken empfohlen, und zwar wenn aufgrund des Ortes oder der Umstände die Ansteckungsgefahr höher ist (Innenräume, Menschenansammlungen, öffentliche Verkehrsmittel usw.).<BR /><BR />Bei den zugelassenen Tätigkeiten der Körperpflege müssen das Personal und die Kunden verpflichtend FFP2-Masken tragen.<BR /><BR /><BR /><b>Distanz</b><BR />Sicherheitsabstand von mind. 1 Meter<BR /><BR /><BR /><b>Bewegungsfreiheit</b><BR />Erlaubt sind nur jene Bewegungen in ein und aus einem Gemeindegebiet, die begründet sind durch<BR />1. nachgewiesene Arbeitserfordernisse,<BR /> 2. gesundheitliche Gründe oder<BR /> 3. Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners);<BR /><BR />Bewegungen innerhalb der Provinz Bozen sind zwischen 22:00 und 05:00 Uhr nur aus obgenannten Gründen erlaubt.<BR /><BR />Innerhalb des Gemeindegebietes gibt es nun keine Einschränkungen mehr zur Bewegungsfreiheit.<BR /><BR />Ausnahmen vom 3. bis 5. April: innerhalb des Gemeindegebietes sind nur Bewegungen aus folgenden Gründen zugelassen<BR />1. nachgewiesene Arbeitserfordernisse,<BR />2. gesundheitliche Gründe oder<BR />3. Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners);<BR />4. um Tätigkeiten auszuüben oder Dienste in Anspruch zu nehmen, die nicht ausgesetzt sind;<BR />5. um sportliche und motorische Tätigkeiten in der Nähe der eigenen Wohnung auszuüben, jedoch nur erlaubt zwischen 05:00 und 20:00 Uhr (Abstand, Maskenpflicht, individuell und im Freien, zu Fuß oder mit Fahrrad auch über die Gemeindegrenzen hinaus);<BR />6. Absolut notwendige Bewegungen um Schulen und Kinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen.<BR /><BR />Die erlaubten Bewegungen müssen mittels Eigenerklärung bestätigt werden.<BR /><BR /><BR /><b>Produktionsbetriebe und Handwerk</b><BR />Es gibt weiterhin keine Einschränkungen, auch nicht in Bezug auf Baustellen. Auf den Baustellen gewährleisten der Baustellenleiter und der Vorarbeiter die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle durch die Belegschaft. Der Sicherheitskoordinator überwacht die Einhaltung der Kontrollaufgaben.<BR />Gefördert werden soll die Verwendung von FFP2-Masken der Angestellten in den Produktionsbetrieben.<BR />Den Angestellten soll, auf Grundlage der anzuwendenden Sicherheitsprotokolle, die Möglichkeit gegeben werden, sich periodisch Antigen- und Molekulartests zu unterziehen – dies in Abstimmung mit dem Sanitätsbetrieb.<BR /><BR />Anwendung der geltenden Sicherheitsprotokolle.<BR />Kundenkontakt ist weiterhin erlaubt.<BR /><BR />Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><BR /><b>Dienstleistungsbetriebe und Freiberufler</b><BR /> Dienste an der Person: Alle Tätigkeiten der Dienstleistungen an Personen sind wieder erlaubt, immer unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A LG. Nr. 4 vom 08.05.20.<BR /><BR />Auch erlaubt sind wieder die Dienste zur Pflege der Haustiere.<BR /><BR />Das Personal und die Kunden der zugelassenen Tätigkeiten der Körperpflege müssen FFP2-Masken verwenden.<BR /><BR />Vom 3. bis 5. April sind die Dienstleistungen an Personen wieder auszusetzen, ausgenommen Wäschereien und Bestattungsdienste.<BR /><BR />Kundenkontakt bleibt zugelassen.<BR /><BR /> Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bleiben in Übereinstimmung mit den bestehenden Protokollen gewährleistet.<BR /><BR /> Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten, welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><BR /><b>Detailhandel</b><BR />Ab dem 22.03. ist wieder jeglicher Detailhandel erlaubt. Der erlaubte Detailhandel darf bis 18:00 Uhr ausgeübt werden und bleibt am Samstag und Sonntag geschlossen; Ausnahmen: Lebensmittel, Apotheken, Parapharmazien, Tabaktrafiken, Zeitungskioske.<BR /><BR />In den zugelassenen Tätigkeiten müssen sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden eine FFP2-Maske tragen.<BR /><BR />In den Räumlichkeiten ist eine Höchstanzahl von einem Kunden je 10 Quadratmeter zulässig; in Räumlichkeiten mit einer Fläche von weniger als 20 Quadratmetern sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig.<BR />Mindestabstand von 1 Meter muss gewährleistet sein.<BR />Zutritte müssen gestaffelt erfolgen.<BR />Es soll verhindert werden, dass der Aufenthalt im Lokal sich auf die erforderliche Zeit zum Kauf beschränkt.<BR />Verpflichtende Anbringung eines Schildes mit Angabe der maximalen Anzahl der zeitgleich zugelassenen Personen.<BR /><BR />Bis zum 22.03 und vom 3. bis 5. April bleibt wieder jeglicher Detailhandel ausgesetzt, ausgenommen<BR />1. Lebensmittelgeschäfte<BR />2. Detailhandel der Grundbedarfsgüter laut Anlage 1.<BR />Der erlaubte Detailhandel bleibt am Sonntag geschlossen, Ausnahmen: Lebensmittel, Apotheken, Parapharmazien, Tabaktrafiken, Zeitungskioske.<BR />Ansonsten gelten dieselben Bestimmungen wie oben.<BR /><BR />Märkte sind ab dem 15.03 wieder erlaubt, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage 1 der VO 16/21.<BR />Vom 3. bis 5. April sind die Märkte ausgesetzt, mit Ausnahme von Lebensmitteln und Gartenbau.<BR /><BR /><BR /><b>Gastronomie</b><BR />Jegliche Form von Schank- und Speisebetrieben (Bars, Restaurants, Konditoreien, Eisdielen usw.), auch im Rahmen von Beherbergungsbetrieben sind wieder ausgesetzt, und zwar unabhängig von der Lizenz oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.<BR />Die Raststätten an Autobahnen und Schnellstraßen bleiben geöffnet und dürfen wieder Gastronomie ausüben. Auch die Gastronomie in Krankenhäusern bleibt erlaubt.<BR /><BR />Abholservice von 05:00 bis 20:00 Uhr<BR />Der Verkauf zum Mitnehmen ist nun verboten für Cafès, Bars, Pubs, Bierlokale, Önotheken (Ateco 56.3) und Detailhandel mit Getränken (Ateco 47.25), sofern Haupttätigkeit.<BR />Für die restliche Gastronomie bleibt der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen, ausgenommen Getränke, von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt es bilden sich inner- und außerhalb des Lokals keine Menschenansammlungen.<BR />Der Verkauf von Getränken zum Mitnehmen ist auch in der Gastronomie (Restaurant, Hotel) verboten.<BR /><BR />Lieferservice von 05:00 bis 22:00 Uhr<BR />Einhaltung der Hygienevorschriften für Verpackung und Transport<BR /><BR />Kantinen/Mensen und vertragliche Cateringdienste sind ausgesetzt.<BR />1. Ausgesetzt sind auch durch Dienstleistungsverträge vereinbarte Verabreichung von Speisen mit Restaurants an die Belegschaft bzw. Mitarbeiter von Betrieben (z.B. Werkverträge als Betriebsmensen).<BR />2. Ausgenommen sind Mensen für Sanitätspersonal, Ordnungskräfte, Zivilschutz.<BR />3. Betriebsinterne Mensen sind weiterhin zugelassen.<BR />4. Liefer- und Abholservice sind weiterhin erlaubt, wie oben beschrieben.<BR />5. Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstands zwischen Personen.<BR /><BR /><BR /><b>Beherbergungsbetriebe</b><BR />Die Beherbergungsstrukturen dürfen keine neuen Gäste zu touristischen Zwecken aufnehmen, erlaubt bleibt die Aufnahme von Gästen, welche aus berechtigten und zugelassenen Gründen unterwegs sind.<BR />Nicht mehr erlaubt sind die durch Dienstleistungsverträge vereinbarte Verabreichung von Speisen an die Belegschaft bzw. Mitarbeiter von Betrieben (z.B. Werkverträge als Betriebsmensen).<BR /><BR />Die zugelassene Tätigkeit wird unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt:<BR />1. Einhaltung der zwischenmenschlichen Abstände<BR />2. In den Gemeinschaftsräumen Abstand mind. 1 Meter<BR />3. Einhaltung der geltenden Protokolle und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A LG. Nr. 4 vom 08.05.20<BR />4. Die Gemeinschaftsräume bleiben ab 23:00 geschlossen.<BR /><BR />Es gelten keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den Gastronomiebetrieb für die Hausgäste.<BR />Sämtliche Dienstleistungen dürfen nur den übernachtenden Hausgästen angeboten werden.<BR /><BR />Der Verkauf von Getränken zum Mitnehmen ist untersagt.<BR /><BR /><BR /><b>Gastbetriebe, Schutzhütten und Anlagen in Skigebieten</b><BR />Die Tätigkeiten der Schutzhütten und Gastbetriebe in Skigebieten, an Rodelpisten oder in Talstationen der Aufstiegsanlagen dürfen wieder ausgeübt werden, und zwar zu den selben Regeln wie die restliche Gastronomie.<BR />Die Tätigkeiten der Anlagen in den Skigebieten bleibt ausgesetzt.<BR />Die Anlagen können nur von Amateur- und Profisportlern zum Training genutzt werden.<BR />Ab sofort und bis auf weiteres dürfen die Anlagen in den Skigebieten für die Ausbildungskurse und Abschlussprüfungen des Skilehrerberufs genutzt werden.<BR /><BR /><b>Kulturelle Einrichtungen</b><BR />Theater, Konzertsäle, Kinos sind geschlossen. Proben auf professioneller Basis sind zugelassen sowie auch die Verwaltungstätigkeiten. Einhaltung der Sicherheitsprotokolle.<BR /><BR />Alle kulturellen Veranstaltungen sind ausgesetzt.<BR /><BR /><BR /><b>Sport- und Fitnesszentren</b><BR />Tätigkeiten der Turnhallen, Fitnesszentren und andere Sportzentren, auch im Freien, sind ausgesetzt.<BR />Das „personal training“ ist auch wieder ausgesetzt.<BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR />