Im Integrationsgesetz sind alle Bereiche, die in Zusammenhang mit der Einwanderung in Südtirol stehen, einbezogen und zusammengefasst. Unter anderem ist auch der Zugang von Einwanderern zu Leistungen des Landes, die über den vom Staat vorgeschriebenen Standard hinausgehen, geregelt. Finanzielle Leistungen sind an eine mindestens fünfjährige Ansässigkeit geknüpft. Dieser Passus ist vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt worden, weil er eine Ungleichbehandlung darstelle. Landeshauptmann Luis Durnwalder erklärte am Montag nach der Sitzung der Landesregierung, dass die Rechtsämter des Landes beauftragt worden seien, die Urteilsbegründung genauestens zu durchleuchten, um einen Kompromiss für die Zukunft finden zu können. „In fast allen europäischen Regionen gibt es Ausgleichsregelungen. Wir brauchen einen Kompromiss, damit weder die Südtiroler noch die Menschen, die nach Südtirol kommen, benachteiligt werden. Es darf aber auch nicht so sein, dass Menschen nur wegen der Sozialleistungen nach Südtirol kommen“, betonte der Landeshauptmann.Die 5-Jahres-Klausel sei nach Rücksprache mit dem damaligen EU-Kommissar Frits Bolkestein eingeführt worden.„Bolkestein hat uns damals versichert, dass ein gewisser Ansässigkeitszeitraum vorgegeben werden kann, um Missbrauch auszuschließen. Fünf Jahre schien dabei eine durchaus zulässige Lösung. Das Verfassungsgericht ist aber gegen jegliche zeitliche Beschränkung“, erklärte Durnwalder.Sozial- und ZivildienstVon Rom angefochten wurde auch die Südtiroler Regelung zum freiwilligen Sozialdienst.Für die römische Regierung handelt es sich um eine Form des Zivildiensts, für den der Staat die gesetzgeberische Zuständigkeit habe.Das Land verteidigt sein Gesetz und lässt sich auf ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht ein. Der freiwillige Zivildienst bietet Jugendlichen bis zum Alter von 28 Jahren die Möglichkeit, eine Berufs- und Arbeitserfahrung zu machen. Außerdem gibt es den freiwilligen Sozialdienst oder Zivildienst für Personen, die älter als 28 Jahre sind.