Die Landesregierung genehmigte im Mai die Verordnung über die Zwangseintreibung und schuf damit die Voraussetzungen für die Übernahme dieser Aufgabe."Die Zwangseintreibung ist ein Instrument, das möglichst zu vermeiden wäre", so Landeshauptmann Arno Kompatscher nach der Regierungssitzung.Südtiroler Einzugsdienste AG aktivZwangseintreibungen werden durchgeführt, wenn Einzugsverfahren leer ausgegangen sind. In Südtirol wird diese Aufgabe ab kommendem Juni nicht mehr von staatlichen Organen, sondern von einer landeseigenen Stelle übernommen, und zwar von der "Südtiroler Einzugsdienste AG"."Equitalia hat ihre Aufgaben nicht immer zu unserer Zufriedenheit wahrgenommen", erklärte der Landeshauptmann damals, "daher hat nun die Südtiroler Einzugsdienste AG den Auftrag, die Betroffenen als Kunden zu sehen und zu behandeln. Das bedeutet, dass die Verfahren für den Kunden fair und möglichst günstig abgewickelt werden."Die 2013 gegründete "Südtiroler Einzugsdienste AG" wird nicht bezahlte Steuern, Beiträge, Abgaben und andere Einnahmen, die den örtlichen Körperschaften in Südtirol geschuldet sind, eintreiben.Eine Voraussetzung, um ab Juni diese Aufgabe übernehmen zu können, hat die Landesregierung geschaffen. Sie genehmigte die Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen. In dieser Verordnung werden die Anwendungsbereiche definiert, die Struktur und die Verantwortlichkeiten vorgegeben und die Verfahrensabläufe festgelegt, beispielsweise die Einhebungsmodalitäten, die Ratenzahlungen, die zu bezahlenden Zinsen oder der Pfändungen.Günstigerer Zinssatz, als Equitalia Der Direktor der Südtiroler Einzugsdienste, Marco Balduzzo, weist in diesem Zusammenhang auf den vergleichsweise günstigen Zinssatz hin: "Wir wenden derzeit einen Verzugszinssatz von 2,5 Prozent an, während Equitalia derzeit 5,14 Prozent berechnet."Eine wichtige Rolle spielt bei der Übernahme dieser Zuständigkeit die Lastenliste, in der alle säumigen Schuldner angeführt sind. Verantwortlich für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen und somit für den Forderungsanspruch und die Genehmigung der an die Gesellschaft zu übermittelnden Lastenlisten ist der Direktor der Landesabteilung Finanzen, der diese Befugnis delegieren kann.Am Mittwoch wurde die von der Landesregierung genehmigte Verordnung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, somit ist sie ab Donnerstag rechtswirksam.stol