Demnach kann künftig das Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme auch nur mehr auf strukturell und funktionell unabhängige Gebäudeteile, in denen brandschutztechnische Tätigkeiten ausgeübt werden, beziehen. <BR /><BR />Bisher musste die Abnahme das gesamte Gebäude oder die gesamte Anlage betreffen. Durch die Anpassung der Verordnung können künftig Gebäudeteile, die diese Merkmale erfüllen, zu unterschiedlichen Zeiten in Betrieb genommen werden.