Kein Alkohol auf der Piste, Helmpflicht ab 18 Jahren und eine Haftpflichtversicherung gegen Dritte. „Vieles wird schon eingehalten“, sagt Landesrat Arnold Schuler, der das Skipistengesetz in den Landtag einbringt. Es berücksichtigt auch Rodelpisten. <BR /><BR />Im Landtag pressiert’s, denn bis zur Landtagswahl müssen noch viele Gesetze über die Bühne. Weil es schneller geht als über die Landesregierung, bringt Landesrat Arnold Schuler als Abgeordneter das neue Skipistengesetz ein. „Es ist eine Anpassung an das Staatsdekret von 2021, weshalb vieles schon eingehalten wird“, sagt Schuler. <BR /><BR /> Mit dem Landesgesetz werden Betreiber der Skigebiete verpflichtet, halb-automatische <b>Defibrillatoren</b> zu beschaffen. Es wird die Figur des <b>Pistendirektors</b> eingeführt. Der Betreiber der Skigebiete muss mit den Zentralen der einheitlichen europäischen <b>Notrufnummer</b> 112 oder mit anderen gleichwertigen Einrichtungen verbunden sein. Und es wird der Grundsatz eingeführt, dass Benutzer der Skigebiete für ihr <b>Verhalten auf den Pisten</b> verantwortlich sind. Das Landesgesetz sieht Regeln zugunsten von Skifahrern mit Behinderung vor.<h3> Helmpflicht bis 18</h3> Benutzter müssen eine <b>Haftpflichtversicherung</b> gegen Dritte aufweisen. Langlaufloipen, Rodel- und Rennrodelbahnen ausgenommen, ist der Betreiber verpflichtet, den Nutzern beim Kauf des Skipasses eine Haftpflichtversicherung für Personen- oder Sachschäden zur Verfügung zu stellen.<BR /><BR />Die Altersgrenze der <b>Helmpflicht</b> bei der Ausübung des Ski- und Snowboard-Sports, Telemarks, Schlittens und Rennschlittens in den Skigebieten wird von 14 auf 18 Jahre erhöht. Nach dem Konsum <b>alkoholischer Getränke oder toxikologischer Substanzen</b> Ski zu fahren, ist verboten. Dasselbe gilt für das Begehen der Skipisten zu Fuß oder mit Schneeschuhen.<BR /><BR />Mit dem Gesetz werden nicht nur Skipisten, sondern auch Flächen für andere <b>Wintersportarten</b> als Skigebiet definiert. Somit zählen auch Langlaufloipen und Rodel- und Rennrodelbahnen – sofern in Skigebieten betrieben und/oder in die Landschaftspläne eingetragen – zum Skigebiet. <BR />Benutzer der Skigebiete sind all jene, die diese nicht nur mit Skiern, Snowboards oder ähnlichem, sondern auch mit Rodeln und Rennrodeln betreten.<BR /><BR />Laut Staatsgesetz müssen <b>Rodelpisten</b> in Skigebieten („aree sciabili“) 6 Meter breit sein. „In Südtirol gilt dies aber nicht für bestehende Rodelpisten, sondern nur für neue, sofern sie sich in Skigebieten befinden“, sagt Landesrat Schuler. Wie Senator Meinhard Durnwalder bestätigt, sei dies mit den Ministerien in Rom so vereinbart.<BR />