Beim Austausch des reinen Heizkessels gibt es künftig keine Vorgaben mehr. Auch bei größeren Eingriffen kann es vorwiegend bei Öl und Gas bleiben – sofern dies ausreichend begründet wird.<BR /><BR />Es war die Klima-Klatsche des Jahres 2025. Im Dezember hob das Verwaltungsgericht Teile der Landesverordnung zur Energieeffizienz als unverhältnismäßig auf ( <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/klimaklatsche-fuers-land-bei-oel-und-gas" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">mehr dazu lesen Sie hier</a>). Das Land hatte festgeschrieben, beim Austausch einer alten Heizanlage mindestens 30 Prozent des Energiebedarfs (bei Neubauten 60 Prozent) aus erneuerbaren Energien abzudecken, den Bedarf um 25 Prozent zu senken, eine Wärmepumpe einzubauen oder einen Anschluss an die Fernwärme zu schaffen. Dagegen waren Selgas und Südtirolgas erfolgreich vor dem Kadi gezogen. Das Land ist laut Urteil vorgeprescht, ohne den Staat abzuwarten und habe EU-Richtlinien zu streng ausgelegt.<BR /><BR /> So ärgerlich das Urteil für das Land war, jetzt passt es sich an. „Wir übernehmen dabei großteils die inzwischen erlassenen staatlichen Vorgaben“, sagt Landesrat Peter Brunner. Am Freitag legt er die neue Verordnung dem Rat der Gemeinden vor.<h3> Bei guter Begründung auf Öl und Gas setzen</h3>Konkret muss bei <b>Neubauten</b> der Gesamtprimärenergiebedarf von 60 Prozent nur noch dann durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. „Im Gegensatz zu den vorherigen Bestimmungen kann künftig die Wärmeversorgung von Neubauten vorwiegend durch Gas oder Öl erfolgen, sofern dies hinreichend begründet werden kann“, sagt der Direktor der Klimahaus-Agentur, Ulrich Santa.<BR /><BR />Auch bei der <b>Sanierung und beim Anlagentausch </b>haben sich die Vorgaben geändert. Bei einer größeren Renovierung, bei der mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle erneuert werden, sowie bei der Erneuerung einer Heizanlage muss der Gesamtprimärenergiebedarf künftig nur mehr zu 15 Prozent (vorher 30 Prozent) durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden.<BR /><BR /> Umfasst die größere Renovierung mehr als 50 Prozent der Gebäudehülle und wird auch die Heizanlage erneuert, ist der Gesamtenergiebedarf analog zu den staatlichen Bestimmungen zu 40 Prozent durch erneuerbare Energiequellen abzudecken.<BR /><BR /><b>Bei allen Vorgaben gilt</b>: Sollten sie technisch oder wirtschaftlich nicht oder nicht vollumfänglich möglich sein, so kann die Nichteinhaltung im Unterschied zu früher von einem Techniker begründet werden. In jedem Fall aber ist laut Verordnung das technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Ausmaß des Gesamtprimärenergiebedarfs durch erneuerbare Energiequellen abzudecken. <BR /><BR />Von einer „Erneuerung der Heizungsanlage“ spricht man in Anlehnung an die staatliche Definition dann, wenn die Arbeiten eine wesentliche Änderung der Wärmeproduktions- und <BR />-verteilungssysteme mit sich bringen. „Beim <b>reinen Tausch eines fossilen Heizkessels</b> greifen somit im Unterschied zur vorherigen und aufgehobenen Regelung keine Vorgaben mehr“, so Santa.