Hier die Schwerpunkte des Gesetzprojekts:<BR /><BR /><b>Medizinisch unterstützter Suizid:</b><BR /><BR />Das Gesetz regelt das Recht einer Person, die an einer irreversiblen Krankheit mit einer ungünstigen Prognose oder an einem irreversiblen klinischen Zustand leidet, medizinische Hilfe zu erbitten, um ihr Leben freiwillig zu beenden. Ein medizinisch assistierter freiwilliger Tod wird im Gesetzentwurf als ein Tod bezeichnet, der durch eine autonome Handlung herbeigeführt wird, bei der man sein eigenes Leben freiwillig, in Würde und bei vollem Bewusstsein mit Unterstützung und unter Kontrolle des nationalen Gesundheitssystems beendet.<BR /><BR /><b>Wer einen Antrag auf Sterbehilfe einreichen kann:</b><BR /><BR />Eine Person kann einen Antrag auf medizinisch unterstützte freiwillige Sterbehilfe stellen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig und in der Lage ist, freie, aktuelle und bewusste Entscheidungen zu treffen, ausreichend informiert ist und zuvor eine palliative Behandlung zur Linderung ihrer Leiden in Anspruch genommen und diese ausdrücklich abgelehnt hat. Sie muss an einer irreversiblen Krankheit mit ungünstiger Prognose leiden oder einen irreversiblen klinischen Zustand aufweisen, der absolut unerträgliche physische und psychische Leiden verursacht; sie muss durch eine lebenserhaltende medizinische Behandlung am Leben erhalten werden, deren Unterbrechung den Tod des Patienten zur Folge hätte. Der Antrag kann jederzeit zurückgezogen werden. <BR /><BR /><b>Sterbehilfe zu Hause:</b><BR /><BR />Sobald der klinische Bewertungsausschuss seine positive Stellungnahme abgegeben hat, übermittelt der antragstellende Arzt diese an die Gesundheitsdirektion der örtlichen Gesundheitsbehörde oder an die Gesundheitsdirektion des Referenzkrankenhauses, die die erforderlichen Prüfungen vornehmen muss, um sicherzustellen, dass der Tod im Einklang mit dem Gesetz in der Wohnung des Patienten oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer Krankenhauseinrichtung erfolgen kann und auch für Menschen ohne körperliche Autonomie möglich ist. Der Tod infolge eines medizinisch unterstützten freiwilligen Todes ist in jeder Hinsicht einem natürlichen Tod gleichgestellt.<BR /><BR /><b>Beweis des Bewusstseins:</b><BR /><BR />Dies ist eine der wichtigsten Neuerungen, die in dem Text eingeführt werden. Das Gesundheitspersonal und die Hilfskräfte des Gesundheitswesens sind nicht verpflichtet, an Verfahren zur Unterstützung der medizinisch unterstützten freiwilligen Selbsttötung teilzunehmen, wenn sie aus Gewissensgründen eine vorherige Erklärung abgeben. Die zugelassenen öffentlichen Krankenhäuser sind in jedem Fall verpflichtet, die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu gewährleisten. Die Region kontrolliert und garantiert deren Umsetzung.<BR /><BR /><b>Kein Verbrechen für den Arzt:</b><BR /><BR />Der Ausschluss von Strafen für Ärzte und medizinisches Personal wird anerkannt. Die Bestimmungen der Artikel 580 (Anstiftung oder Beihilfe zur Selbsttötung) und 593 (unterlassene Hilfeleistung) des Strafgesetzbuches sollen nicht für Ärzte sowie Gesundheits- und Verwaltungspersonal gelten, die die ärztliche Beihilfe zum freiwilligen Tod geleistet haben.<BR /><BR /><b>Retroaktive „Strafe“ für Verurteilte:</b><BR /><BR />Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen der Beihilfe zum freiwilligen Tod eines Menschen in irgendeiner Weise rechtskräftig verurteilt worden ist, macht sich nicht strafbar, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der freie, informierte und bewusste Wille des Antragstellers zweifelsfrei feststand und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beantragung der Beihilfe zum Suizid erfüllt waren.<BR /><BR />Parallel zu dem im Parlament diskutierten Sterbehilfe-Gesetz wird zum Thema Euthanasie auch ein Referendum vorangetrieben. Eine Petition zur Legalisierung der Sterbehilfe hat fast eine Million Unterschriften für das Abhalten eines Volksentscheids erhalten. Die Organisatoren fordern eine Abstimmung über das bisherige Verbot von Sterbehilfe in Italien. Über den Referendumsantrag wird sich das Verfassungsgericht in Rom aussprechen. Sollte der Antrag zugelassen werden, soll das Referendum an einem Sonntag zwischen dem 15. April und dem 15. Juni stattfinden.<BR /><BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/es-gibt-kein-recht-zu-sterben-der-papst-warnt-vor-assistiertem-suizid" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Der Papst hat sich am Mittwoch bei der Generalaudienz gegen den assistierten Suizid ausgesprochen.</a>