Ohne dieses Vorzugsrecht könnte die Brennerautobahn AG am Ende der Ausschreibung durch die Finger schauen. <BR /><BR />Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil am 5. Februar über ein Projekt in Mailand entschieden, in dem es ebenfalls um die Vergabe eines Vorzugsrechts ging. Die Stadtgemeinde Mailand hatte die Realisierung und Führung von etwa 70 automatisierten, öffentlichen Hygiene-Einrichtungen dem Promotor des Projekts übertragen – und diesem dabei ein Vorrecht eingeräumt. Dagegen hatte ein Konkurrent des Promotors rekurriert. Dieser Konkurrent hatte zuvor das bessere Angebot als der Promotor eingereicht. Der Promotor des Projekts durfte in der Folge aber das Vorzugsrecht geltend machen, das Angebot des Konkurrenten einstellen und bekam den Zuschlag. Der Fall landete vor Gericht. Der Staatsrat fragte dann beim EuGH an, ob dieses Vorrangrecht mit dem EU-Recht vereinbar sei. Und der EuGH hat nun klar Nein dazu gesagt.<h3> Vorrangrecht verstößt gegen EU-Grundsätze</h3>„Dieses Vorrecht verstößt laut dem Urteil gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und gegen den Wettbewerbsgrundsatz“, erklärt Europarechtsexperte Prof. Walter Obwexer. „Der EuGH hat die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts – die Niederlassungsfreiheit und die sogenannte Konzessionsrichtlinie – mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz so ausgelegt, dass ein Vorrang nicht mit diesen Prinzipien vereinbar ist.“<h3> A22-Konzessionsausschreibung somit völlig offen</h3>Für Obwexer steht damit fest: Auch das Vorzugsrecht der Brennerautobahn AG ist mit dem geltenden EU-Recht nicht vereinbar und darf daher beim Wettbewerb um die Vergabe der neuen Brennerautobahn-Konzession nicht zur Anwendung kommen. Wie berichtet, war der Brennerautobahn AG das Recht eingeräumt worden, dass sie bei der Ausschreibung jedes Konkurrenzangebot einstellen kann, wenn dieses besser als ihres wäre. Das Transportministerium hatte 2025 das A22-Ausschreibungsverfahren gestoppt, dann aber weitergeführt mit der Begründung, dass im Falle, dass der EuGH das Vorrangrecht zu Fall bringt, die A22-Ausschreibung dann eben ohne Vorrangrecht fortgesetzt werden kann. Alle Bewerber wären dann gleichberechtigt. <h3> Könnte nun die Ausschreibung geändert werden?</h3>Nun bleibt abzuwarten, was das Transportministerium unternehmen wird. Für Europarechtsexperte Univ.-Prof. Peter Hilpold war das Verfahren vor dem EuGH betreffend die Stadtgemeinde Mailand „der Strohhalm“, an den man sich bis jetzt geklammert hat und „der letzte Hoffnungsschimmer, um das Vorzugsrecht aufrecht halten zu können“. In dieses Verfahren habe man sehr große Hoffnungen gesetzt – die Vorzeichen für die Brennerautobahn AG seien jetzt „schlecht“. „Die Situation ist jetzt viel kritischer geworden“, meint Hilpold. Das jetzige Urteil sei zwar keine Katastrophe, „aber an der Ausschreibung wird man arbeiten müssen“, ist der Professor überzeugt. Man könnte nun weitere Auflagen und Bedingungen in die Ausschreibung aufnehmen – und diese so gestalten, dass die umliegenden Gebiete entlang der A22 noch stärker als bisher festgelegt profitieren. Die Ausschreibung dürfe aber nicht diskriminierend sein – alle Bewerber müssen die Auflagen erfüllen können, betont Univ.-Prof. Hilpold.<h3> Mit Konzession stehen und fallen Großprojekte</h3>Bei der A22-Ausschreibung wurde festgelegt, dass in den nächsten 50 Jahren über 9 Milliarden Euro in bereits vorgegebene Projekte investiert werden müssen. Die größte Investition bildet dabei der Bau der dynamischen dritten Autobahnspur zwischen Bozen Süd und Verona Nord. Auch eine Verlegung der Autobahn in den Berg in Bozen, Trient und Rovereto soll angegangen werden. Es ist davon auszugehen, dass es neben der Brennerautobahn AG noch mehrere weitere Bewerber gibt. Abzuwarten bleibt, wer zur zweiten Phase der Ausschreibung zugelassen wird. Ende Februar soll dies bekanntgegeben werden.