Eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung ist anerkennungswürdig. Und: Wer sich in seiner freien Zeit weiterbildet, fleißig übt und einbringt, hat nun auch etwas mehr davon. Er wird anderweitig entlastet.Bereits das Landesgesetz Nr. 5 vom 16. Juli 2008 hat für die Schulen in Südtirol die Möglichkeit eingeführt, Bildungstätigkeiten an Musikschulen und in Sportvereinen sowie andere außerschulische Bildungsangebote anzuerkennen. Dieser Bereich wurde dann mit dem sogenannten "Bildungsgesetz" (Landesgesetz Nr. 1 vom 26. Januar 2015) im Detail geregelt. "Auch wenn es nach wie vor mancherorts Skepsis und Vorbehalte gegen die Anerkennung gibt - ich bin überzeugt, dass genau diese Vorbehalte durch die Zusammenarbeit abgebaut werden", so Bildungslandesrat Achammer.Bis zu zwei Wochenstunde freigestelltGrund- und Mittelschulen sind entsprechend verpflichtet, für jene Schüler, die eine Musikschulen besuchen, eine Unterrichtsbefreiung von einer Wochenstunde anzuerkennen.Die Aktivität in Sportvereinen oder weitere außerschulische Bildungsangebote können ebenfalls anerkannt werden.Insgesamt liegt die Obergrenze bei zwei Wochenstunden bezogen auf das gesamte Schuljahr - der Unterricht muss also nicht wöchentlich stattfinden, sondern kann z.B. auch in Form eines Blockunterrichts erfolgen.Für die Schulen der Oberstufe ist die Anerkennung der Bildungstätigkeit an den Musikschulen nicht verbindlich vorgesehen. Doch auch sie können aber außerschulische Bildungsangebote von bis zu zwei Wochenstunden anerkennen. stol