Zwischen 140 und 18.600 Euro liegt derzeit laut Landesgesetz die Geldbuße, die über einen ehrenamtlichen Revierleiter verhängt werden kann, sollte in seinem Revier die Abschussquote für das Schalenwild zu weniger als 85 Prozent eingehalten und Verbissschäden im Revier festgestellt werden. In den Revieren Laas, Latsch, Schnals und Ulten war dies 2021 der Fall. Und erstmals kam die in Südtirols 25 Jahre altem Landesjagdgesetz diese Bestimmung zur Anwendung.<BR /><BR />Um den enormen Staub, den die Angelegenheit bei Südtirols Jägerschaft aufgewirbelt hatte, wieder einigermaßen zu entfernen, hatte der zuständige Landesrat Arnold Schuler einen Abänderungsantrag im Omnibusgesetz eingebracht. Doch statt mit einem Blattschuss endete dessen Verbesserungsversuch am Donnerstag im Gesetzgebungsausschuss mit einem klaren Rohrkrepierer. Schuler sah sich gezwungen, seinen Änderungsantrag zum Jagdgesetz zurückzuziehen.<h3> Passus hätte Situation verschlechtert</h3>Der Grund dafür: Mit seiner vorgelegten Änderung hätte sich die Situation für die Revierleiter nämlich klar verschärft. Zwar hätte Schulers Vorschlag vorgesehen, dass bei Nichterreichen der 85-Prozent-Marke je Prozentpunkt 500 Euro an Geldbuße anfallen. Einen Zusammenhang mit den Verbissschäden im Revier war darin allerdings nicht vorgesehen. Entsprechend hätten Revierleiter in jedem Fall bei Nichterreichen von 85 Prozent der Abschusspläne Sanktionen gedroht – völlig unabhängig, ob es dadurch in ihrem Jagdrevier verstärkt Verbissschäden gibt oder nicht. <BR /><BR />Dies hatte Neo-Jäger Andreas Leiter Reber in der Diskussion dann auch aufs Tapet gebracht. „Abgesehen davon, dass eine Aussprache und Bewertung der Situation durch die Abschussplankommission sinnvoller als eine monetäre Strafe wäre“, sagte er. Schuler zeigte ein Einsehen und zog den Antrag zurück.<BR /><BR />Gutgeheißen wurde hingegen der ebenfalls von Schuler eingebrachte Änderungsantrag zum Fischereigesetz des Landes. Dieser sieht eine Vereinfachung und Aufwertung der privaten Fischzucht im Lande vor. So ganz nebenbei erhält mit der Änderung auch die ins Fadenkreuz geratene Marmorierte Forelle wieder Oberwasser. Als „standortgerecht“ sollen nun nämlich alle Fischarten gelten, die für die Anglertätigkeit von Interesse sind.<BR />