Dass Privatvermietung rückwirkend ab 17. August 2022 nur mehr im selben Gebäude ausgeübt werden darf, in dem Betreiber ihren Wohn- oder Rechtssitz haben, beschränke Privatinitiative zu stark und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Das Land will nun verhandeln.<BR /><BR />57 Gesetze aus allen Teilen Italiens legte Regionenminister Roberto Calderoli gestern noch vor Beginn der Sommerpause dem Ministerrat vor, davon zwei aus Südtirol. Wenngleich mit einer unangenehmen Überraschung ( <a href="https://www.stol.it/artikel/politik/ehrenamt-das-landesverzeichnis-wurde-auf-eis-gelegt" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">hier lesen Sie mehr dazu</a>), entging das Landesgesetz zum Ehrenamt einer Anfechtung – Teile des Wohnbaugesetzes aber nicht.<BR /><BR />Konkret handelt es sich um jenen Teil, der die Kurzzeitvermietung in Südtirol neu regelt. Um vor allem in den Städten wieder Wohnraum zurückzugewinnen, hatte der Landtag auf Vorlage von Landesrat Luis Walcher beschlossen, dass es für alle Tätigkeiten rückwirkend ab dem Bettenstopp (17. August 2022) eine Handelskammereintragung und einen Nachweis einer angemessenen beruflichen Qualifikation braucht.<BR /><BR /> Vor allem aber gilt für alle Meldungen, die seit 17. August erfolgt sind, dass die Tätigkeit im selben Gebäude ausgeübt werden muss, in dem der Wohnsitz des Betreibers bzw. der Rechtssitz des Unternehmens gemeldet ist. Wer also in mehreren Gebäuden Wohnungen an Touristen vermietet und nicht dort wohnt wie Agenturen, muss für jede ein eigenes Unternehmen gründen. Dagegen waren unter anderem die Makler mit einer Eingabe beim Regierungskommissariat Sturm gelaufen – und wohl nicht nur sie.<h3> „Es war nichts zu machen“</h3>Allemal hat der Ministerrat am Montag diesen Passus vor dem Höchstgericht angefochten. Dies bestätigt der Generalsekretär der Landesregierung, Eros Magnago. „Wir haben mit allen Mitteln versucht, eine Lösung zu finden, etwa indem wir Wohnungsnot nachgewiesen haben – doch es war nichts zu machen“, meint Magnago. <BR /><BR />Den Ministerien zufolge verstoße Südtirols Airbnb-Knebel gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Verfassung), da ein und dasselbe Gewerbe zeitgleich mit völlig anderen Regeln ausgeübt werden kann. Zudem werde der in Art. 41 der Verfassung zu stark beschnitten, wonach die Privatinitiative frei ist.<BR /><BR />Landesrat Luis Walcher wollte am Montag erst die schriftliche Begründung für die Anfechtungen abwarten. Laut Generalsekretär Magnago werde es trotz Anfechtung weitere Gespräche mit Rom geben, um eine tragbare Lösung für beide Seiten zu finden. Dem Vernehmen nach war Rom angeblich bereit, auf eine Anfechtung zu verzichten, wenn sich Wohn- bzw. Rechtssitz in derselben Gemeinde befinden. Das aber war dem Land anscheinend zu wenig.