In Gebieten über 1600 Meter Meereshöhe ist es gesetzlich verboten, zu starten, zu landen und das Gebiet in Flughöhen von weniger als 500 Metern zu überfliegen. Dieselben Verbote gelten in Biotopen, in Naturparken und übergemeindlichen Gebietsplänen sowie dort, wo von den Landschaftsplänen explizit vorgesehen. „Vielfach werden die Bestimmungen nicht eingehalten, weil es an Kontrolle und eventueller Ahndung fehlt“, weiß Dissinger von zahlreichen Beschwerden.
Das Gesetz verbiete zudem, dass Menschen mit dem Heli ins Berg- und Skigebiet geflogen werden, um dort Ski zu fahren oder zur Ausübung anderer Sport- und Freizeittätigkeiten. Bei „Initiativen von begründetem öffentlichem Interesse“ sind in Abweichung vom Gesetz „für eine beschränkte Zeit Flüge für Arbeiten und Personentransporte“ möglich. Diese Flüge müssen allerdings seit 2015 nicht mehr genehmigt, sondern nur mehr vom Betreiber selbst gemeldet werden.
Der Dachverband sieht die Überarbeitung der heute geltenden Bestimmungen als unbedingt notwendig. Die Regelung der Heli-Flüge sei als Maßnahme zum Schutz der Natur und damit auch zum Schutz der Bewohner und Besucher entstanden. „Die Sinnhaftigkeit der 5 ständigen Landeplätze für Hubschrauber über 1600 Meter ist unbedingt abzuklären und gegebenenfalls einzuschränken auf Rettungs- und Versorgungsdienst“, so Dissinger abschließend. „Denn gibt es Landeplätze, werden sie insbesondere bei fehlender Kontrolle auch zu touristischen Zwecken verwendet. Die Ruhe am Berg darf nicht durch solch exklusive Angebote gestört werden.“