„Das Protokoll muss rückgängig gemacht werden, Südtirol muss sein Trinkwasser selber regulieren können“, fordert nun Rudi Benedikter. <BR /><BR />Finger weg von <a href="https://www.stol.it/artikel/politik/rom-krallt-sich-unser-trinkwasser-und-unsere-landesregierung-schaut-zu" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Verhandlungen mit der ARERA</a>, diese Mahnung gaben Caia und Cortese den Abgeordneten bei der Anhörung mit auf den Weg. „Sogar die von der Landesregierung beauftragten Rechtsgutachter warnen eindringlich davor, sich mit Einvernehmensprotokollen der ARERA zu unterstellen und schlagen stattdessen eine politische Herstellung und Wahrung der autonomen Zuständigkeiten vor“ – diese Erkenntnis nimmt der Freiheitliche Fraktionssprecher Andreas Leiter Reber aus der Anhörung mit.<BR /><BR />„Beim Trinkwasser ist man aber genau den Weg des Einvernehmensprotokolls bereits gegangen. Und das nicht mit dem Ergebnis einer eigenen Behörde. Sondern sogar noch mit dem ausdrücklichen schriftlichen Zugeständnis, dass ARERA beim Trinkwasser das letzte Wort hat. Das ist autonomiepolitische Selbstaufgabe“, sagt der Grüne Landtagsabgeordnete Hanspeter Staffler. Sein Parteikollege und Bozner Gemeinderat Rudi Benedikter fordert daher die Aufkündigung des Protokolls. Und die Schaffung einer eigenen Regulierungsbehörde für das Trinkwasser. Das, so Rechtsanwalt Benedikter, sei in dieser Materie um ein Vielfaches einfacher als beim Strom. Und zeigt auch gleich die rechtlichen Grundlagen dazu auf. <BR /><BR />Laut Autonomiestatut (Art. 9) fällt die „Nutzung der öffentlichen Gewässer“ in die sekundäre Zuständigkeit des Landes. Und im Art. 14 des Autonomiestatutes wird das Einvernehmen zwischen Staat und Land – „im Bereich der entsprechenden Zuständigkeit“ festgeschrieben. Wesentlich, so Benedikter, sei hier die Kombination der beiden Artikel: „In eben diesem Bereich sekundärer Zuständigkeit hat das Land Regelungskompetenz und auch das Initiativrecht dazu. In solchen Bereichen kann nicht der Staat selbst (also hier die ARERA) plötzlich selber diese ,sekundäre Kompetenz‘ an sich reißen“, sagt er. Da man zudem bereits 2-mal als Land gesetzgeberisch aktiv geworden sei – nämlich mit dem Landesgesetz zu den „Bestimmungen über die Gewässer“ sowie dem zur „Gewässernutzung“ könne man analog dazu per Landesgesetz eine Regulierungsbehörde einsetzen. „Das Initiativrecht dazu hätte das Land auf jeden Fall“, sagt Benedikter, natürlich nach politischer Vorarbeit in dem Konsens-Ausschuss nach Art. 14. „Wie man vor einem solchen Hintergrund freiwillig und ohne Not auf die Selbstbestimmung beim Trinkwasser verzichten kann, ist mir ein Rätsel“, wundert sich Staffler.