Demnach sind die beiden Gesetzentwürfe zur Direkten Demokratie (Hellblauer Stimmzettel) bzw. zum Flugplatz Bozen (Aprikot-Stimmzettel), über die die Südtiroler am Sonntag bei der Volksabstimmung entscheiden, verfassungskonform.Der Durchführung der Volksabstimmung über die beiden Anträge zur Neuregelung der direkten Demokratie in Südtirol würden seitens der Verfassung und des Landesrechts nichts entgegenstehen, so Steilo Mangiameli, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Teramo, und der Rechtsanwalt und Uni-Professor Roberto Louvin.Damit kontert die „Initiative für mehr Demokratie“ die Gutachten, die die Landesregierung bei zwei Juristen der Unis Trient und Innsbruck in Auftrag gegeben hatte. Die beiden Rechtsexperten hatten befunden, dass die fünf Referenden gegen das EU-Gesetz und gegen die italienische Verfassung verstoßen. „Unsere heute vorgestellten Gutachten halten klar fest, dass mit der Reform des Autonomiestatuts von 2001 die Regelungskompetenz für die Regierungsform dem Land als Ganzem übertragen wurde. In diesem Rahmen obliegt es dem Landtag, selbst, diesen Bereich ausschließlich, mit erschwertem Verfahren zu regeln oder auch den Bürgern selbst die Möglichkeit zu eröffnen, per Volksinitiative, ein propositives Referendum zu regeln. Dies ist durch das Landesgesetz Nr.11/2005 erfolgt“, fasste Stephan Lausch, Ersteinbringer des Entwurfes für ein besseres Gesetz zur Direkten Demokratie, zusammen.„Der italienische Verfassungsgesetzgeber hat 2001 den Regionen mit Sonderstatut die Möglichkeit der gesetzeseinführenden Volksabstimmung eröffnet“, erklärte Mangiameli.Das im Artikel 47, Absatz 2 des Autonomiestatus vorgesehene Verfahren schließe die Zuständigkeit der Wähler in Südtirol nicht aus. „Es wird kein unangreifbares Monopol des Landtags auf die Verabschiedung der Satzungsgesetze festgeschrieben“, betonte der Rechtsanwalt und Uni-Professor Roberto Louvin.Das Landesgesetz 11/2001 definiere den Bereich der Anwendbarkeit der Volksabstimmungsrechte, indem es von Volksabstimmungen ausgeschlossenen Themen genau festlege. „Unter diesen Ausschlusskatalog fallen die ‚Steuer- und Haushaltsgesetze, die Regelung der Gehälter der Angestellten und Mitglieder der institutionellen Organe des Landes, sowie die Bestimmungen zu den Rechten und zum Schutz der Sprachgruppen‘. Dagegen hat der Landesgesetzgeber den Bereich der Regelung der Entscheidungsverfahren zur Regierungsform von der Anwendung der Verfahren der direkten Demokratie nicht ausgeschlossen“, so Louvin.Die beiden Gutachter bestätigten das Urteil der Südtiroler Richterkommission, die die Volksabstimmungsanträge zur direkten Demokratie und zum Flugverkehr am 14.7.2007 für zulässig erklärt hatten, "weil in Einklang mit dem Statut, Landesgesetz und der Verfassung", so Louvin und Mangiameli.