Diese stelle klar, dass in Südtirol nicht die gesamtstaatlichen urbanistischen Standards zur Anwendung kämen, sondern die Landesbestimmungen, mit denen die Baudichte, Bauhöhen, die Kriterien für die Ausweisung und die Aufteilung von Wohnzonen, Gewerbezonen, öffentliche Einrichtungen, Parkplätze und öffentliches Grün geregelt wird.Rechtsunsicherheit durch VerfassungsgerichtsurteilFür die Gebäudeabstände, hier besteht seit einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes große Rechtsunsicherheit, gilt, dass diese im Bauleitplan auch in Abweichung von den gesamtstaatlichen Standards festgelegt werden können - sofern dies gesondert für bestimmte Zonen erfolgt und aus raumordnerischen Gründen erforderlich ist.Autonome Spielräume anerkanntDiese Durchführungsbestimmung wurde, laut Zeller und Alfreider, auch deshalb möglich, weil der Verfassungsgerichtshof in neueren Urteilen autonome Spielräume für die Regionen und autonomen Provinzen in Sachen Gebäudeabstände anerkannt habe, nachdem es 2014 gelungen sei, die staatliche Urbanistikgesetzgebung abzuändern, freuten sich Karl Zeller und Daniel Alfreider, die beide der Zwölferkommission angehören.stol