Mit dem Gesetz 52/2015 wurde diese Möglichkeit auch für jene geschaffen, die nur vorübergehend – für mindestens 3 Monate – im Ausland sind. Dabei werden Studiengründe explizit aufgelistet, das bedeutet, dass auch Studierende einen entsprechenden Antrag bei ihrer Gemeinde stellen können. Dieser wird in Kürze auf der Seite des Außenministeriums veröffentlicht. Die sh.asus ruft alle Studierenden dazu auf, vom ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.