Hier die Neuerungen im Überblick.<BR /><BR /><BR />1<BR /><b>Senatoren auf Lebenszeit: Nur mehr Ex-Staatspräsidenten </b><BR /><b>Derzeit:</b> Laut Art. 59 der Verfassung wird jeder Staatspräsident nach Beendigung seines Mandates zum Senator auf Lebenszeit, außer er verzichtet. Abs.2: Der Staatspräsident kann maximal 5 Staatsbürger für ihre besonderen Dienste im sozialen, wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Bereich zum/r Sentor/in auf Lebenszeit ernennen.<BR /><b>Künftig:</b> Absatz 2 wird gestrichen. Der Staatspräsident könnte also keine Senatoren auf Lebenszeit mehr ernennen.<BR /><BR /><BR />2<BR /><b>Wahl des Staatspräsidenten: 6 Anläufe</b><BR /><b>Derzeit:</b> Laut Art. 83 der Verfassung wird der Staatspräsident von Kammer und Senat in gemeinsamer Sitzung gewählt. An der Wahl nehmen 3 Vertreter für jede Region teil, deren Auswahl so erfolgt, dass die Vertretung der Minderheiten gewährleistet wird. Die Wahl findet durch eine geheime Abstimmung mit 2/3 Mehrheit statt. Nach dem 3. Wahlgang genügt die absolute Mehrheit.<BR /><b>Künftig:</b> Nach dem 6. Wahlgang reicht die absolute Mehrheit.<BR /><BR /><BR />3<BR /><b>Auflösung der Kammern auch im sog. „semestre bianco“ möglich</b><BR /><b>Derzeit:</b> Nach Anhörung ihrer Präsidenten kann der Staatspräsident die Kammern oder eine von ihnen auflösen. Er darf diese Befugnis aber nicht in den letzten 6 Monaten seines Mandats (das sog. „semestre bianco“) ausüben, es sei denn, sie stimmen mit den letzten 6 Monaten der Amtsperiode ganz oder teilweise überein.<BR /><b>Künftig:</b> Der Staatspräsident darf nicht mehr eine Kammer allein auflösen. Die Auflösung darf nicht in den letzten 6 Monaten seines Mandats geschehen, außer es handelt sich um einen „unausweichlichen Akt“ („atto dovuto“). Somit ist eine vorzeitige Auflösung der Kammern für Neuwahlen künftig de facto jederzeit möglich.<BR /><BR /><BR /><BR />4<BR /><b>Gegenzeichnung</b><BR /><b>Derzeit:</b> Laut Art. 89 der Verfassung ist kein Akt des Staatspräsidenten, wenn er nicht von den beantragenden Ministern gegengezeichnet ist, die dafür die Verantwortung tragen. <BR /><b>Künftig:</b> Die Akte des Staatspräsidenten werden von den Ministern gegengezeichnet – ausgenommen Nominierung des Ministerpräsidenten, Ernennung der Verfassungsrichter, Gewährung von Gnade und Strafnachlass, Dekret zur Festlegung des Termins von Parlamentswahl und Referenden, Aufschub von Gesetzen.<BR /><BR />5<BR /><b>Ministerpräsident wird direkt vom Volk gewählt</b><BR /><b>Derzeit:</b> Laut Art. 92 der Verfassung bestellt der Staatspräsident den Ministerpräsident und auf dessen Vorschlag die Minister. Innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Bildung stellt sich die Regierung den Kammern für das Vertrauen. Er muss das Vertrauen beider Kammern erhalten. Die Ablehnung eines Vorschlags der Regierung durch eine der beiden Kammer verpflichtet diese nicht zum Rücktritt.<BR /><b>Künftig:</b> Der Ministerpräsident wird vom Volk direkt auf 5 Jahre gewählt. Dies nicht mehr als 2 Mal in Folge, aus denen 3 Mal werden können, wenn die bisherige Amtszeit weniger als 7 Jahre und 6 Monate beträgt. Für die Wahl des Parlaments und des Ministerpräsidenten wird (im Wahlgesetz) ein Mehrheitsbonus eingeführt, welcher den mit dem Ministerpräsidenten verbundenen Listen eine Mehrheit in Kammer und Senat garantiert. Dabei sind das Vertretungsrecht und der Schutz der sprachlichen Minderheiten zu respektieren. Innerhalb von 10 Tagen nach Bildung der Regierung stellt sich diese den Kammer für das Vertrauen. Erhält sie dieses nicht, betraut der Staatspräsident den direkt gewählten Ministerpräsidenten ein zweites Mal mit der Regierungsbildung. Erhält er dieses auch diesmal nicht, löst der Staatspräsident die Kammern auf und es kommt zu Neuwahlen.<BR /><BR /><BR />6<BR /><b>Regierungskrise: „Ribaltoni“ nicht mehr möglich</b><BR /><b>Derzeit:</b> Regierungsumbildungen sind auch mit völlig anderen Mehrheiten als nach der Parlamentswahl möglich.<BR /><b>Künftig:</b> Wird dem Ministerpräsidenten mittels Misstrauensantrag das Vertrauen entzogen, löst der Staatspräsident die Kammern auf. Es kommt zu Neuwahlen. Tritt der Ministerpräsident zurückt, kann der Staatspräsident die Kammern auflösen. Tut er dies nicht, kann er den scheidenden Ministerpräsidenten für ein einziges Mal im Verlauf einer Legislatur erneut mit der Regierungsbildung beauftragen. Dieser Auftrag auch an einen, in Zusammenhang mit em scheidenden Premierminister gewählten Parlamentarier vergeben werden. Sogenannte „Ribaltoni“, bei denen aus Krisen eine Regierung mit aus völlig anderen Parteien oder eine technische Regierung hervorgeht, sind also nicht mehr möglich.<BR /><BR /><BR />7<BR /><b>In Kraft frühestens 2027</b><BR />Der vom Senat heute zu genehmigende Text geht zur ersten Lesung an die Kammer und dann zur jeweils 2. Lesung an Kammer und Senat zurück. Der endgültige Text kann (und wird wahrscheinlich) einem staatsweiten Referendum unterzogen. Sollte die Reform im Verlauf der derzeitigen Legislatur in Rom genehmigt werden, so tritt sie nicht unmittelbar, sondern mit der nächsten Neuwahl in Kraft – laut derzeitigem Stand der Dinge also mit der Parlamentswahl 2027. <BR />Was die Senatoren auf Lebenszeit betrifft, so kann der Staatspräsident künftig keine neuen Staatsbürger mehr dazu ernennen. Die jetzigen 5 bleiben aber (bis zu ihrem Ableben) im Amt.