Welche <a href="https://www.stol.it/artikel/politik/das-gilt-ab-montag-in-suedtirol-der-ueberblick" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Bestimmungen in Südtirol</a> vom 26. April bis zum 31. Juli beachtet werden müssen. <BR /><BR /><BR /><i>Von Arno Pichler</i><BR /><BR /><BR /><b>Grüne Bescheinigung – Corona-Pass Südtirol</b><BR />Die „Grüne Bescheinigung“ besteht nur aus einem so genannten QR-Code, welchen Sie auf der Bescheinigung des Testergebnisses finden, oder der bei Genesenen und Geimpften Personen auf Anfrage zugeschickt wird.<BR /><BR />Eine „Grüne Bescheinigung“ erhalten alle Personen, die<BR /><BR />• negativ getestet wurden (Gültigkeit 72 Stunden),<BR />• den Nachweis erbringen können, vollständig geimpft zu sein (6 Monate gültig),<BR />• infolge einer nachgewiesenen Infektion in den letzten 6 Monaten genesen sind und die entsprechende Bescheinigung des Sanitätsbetriebs vorweisen können.<BR /><BR />Die „Grüne Bescheinigung“, auch Corona-Pass Südtirol, wird in vielen Bereichen zur Zutrittsvoraussetzung:<BR /><BR />• Gastronomie in geschlossenen Räumlichkeiten<BR />• Beherbergungsbetriebe: Check-in nur mit Corona-Pass<BR />• Theater, Konzerte und Kinos<BR />• Museen und Ausstellungen (Montag bis Freitag)<BR />• Mannschafts- und Kontaktsportarten<BR />• Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen<BR />• Freibäder und Schwimmzentren (ab 15. Mai)<BR />• Sportstudios, Fitnesszentren, Hallenbäder und Sportzentren (ab 1. Juni)<BR />• Messen, Tagungen und Kongresse (ab 1. Juli)<BR /><BR /><b>Maskenpflicht</b><BR /><BR />In allen geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht, ausgenommen in der eigenen Wohnung.<BR />• Diese allgemeine Maskenpflicht greift nicht, sofern die allgemeinen Protokolle gelten für die Tätigkeiten der Wirtschaft, Produktion, Verwaltung, Sozialbereich oder die Richtlinien für die Konsumierung von Speisen und Getränken anzuwenden sind.<BR />• Generell muss man eine Maske bei sich haben und diese auch im Freien tragen sofern man sich nicht von anderen isolieren kann.<BR /><BR /><b>FFP2-Masken</b><BR /><BR />Pflicht von FFP2 Masken in Lokalen des Einzelhandels und in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Diensten an der Person.<BR />Bis auf weiteres wird die Verwendung von FFP2-Masken empfohlen, und zwar wenn aufgrund des Ortes oder der Umstände die Ansteckungsgefahr höher ist (Innenräume, Menschenansammlungen, öffentliche Verkehrsmittel usw.).<BR /><BR />Bei den zugelassenen Tätigkeiten der Körperpflege muss das Personal und die Kunden verpflichtend FFP2-Masken tragen.<BR /><BR /><b>Distanz</b><BR />Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter<BR /><BR /><b>Bewegungsfreihe<b>it</b></b><b> und Ausgangssperre</b><BR /><BR />Innerhalb des Landesgebietes gibt es nun keine Einschränkungen mehr zur Bewegungsfreiheit.<BR /><BR />Besuche anderer Privathaushalte sind beschränkt auf maximal 4 zusätzliche Personen (zusätzlich Minderjährige) neben jenen des besuchten Haushaltes, beschränkt auf einen Besuch pro Tag.<BR /><BR />Bewegungen innerhalb der Provinz Bozen sind zwischen 22:00 und 05:00 Uhr nur aus folgenden Gründen erlaubt:<BR /><BR />• nachgewiesene Arbeitserfordernisse,<BR />• gesundheitliche Gründe oder<BR />• Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners).<BR />Ein- und Ausreise in Regionen mit Risikoklasse „weiß“ und „gelb“ sind ohne Einschränkungen erlaubt.<BR />Ein- und Ausreise in Regionen mit Risikoklasse „orange“ und „rot“ sind untersagt, außer aufgrund<BR />• Personen mit „Grüner Bescheinigung“.<BR />• nachgewiesener Arbeitserfordernisse,<BR />• gesundheitlicher Gründe,<BR />• Situationen der Notwendigkeit,<BR />• Rückkehr zum eigenen Domizil.<BR />Auf dem gesamten Landesgebiet sind sportliche und motorische Tätigkeiten erlaubt, jedoch nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr (Abstand, Maskenpflicht, individuell und im Freien).<BR />Die erlaubten Bewegungen müssen mittels Eigenerklärung bestätigt werden.<BR /><BR /><BR /><b>Sicherheitsprotokolle und Testen in den Betrieben</b><BR /><BR />Alle Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Ansteckungsgefahr unter den Mitarbeitern und bei Kunden.<BR /><BR />Zusammen mit den Gewerkschaften werden Sicherheitsprotokolle ausgearbeitet, welche regelmäßige Tests der Belegschaft vorsehen müssen.<BR /><BR />Alle erlaubten Tätigkeiten müssen unter Einhaltung geltender Sicherheitsprotokolle ausgeübt werden, speziell in Bezug auf die Covid-Tests am Personal.<BR /><BR /><b>Produktionsbetriebe und Handwerk</b><BR />Es gibt weiterhin keine Einschränkungen, auch nicht in Bezug auf Baustellen.<BR /><BR />Auf den Baustellen gewährleisten der Baustellenleiter und der Vorarbeiter die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle durch die Belegschaft. Der Sicherheitskoordinator überwacht die Einhaltung der Kontrollaufgaben.<BR />Gefördert werden soll die Verwendung von FFP2-Masken der Angestellten in den Produktionsbetrieben.<BR /><BR />Anwendung der geltenden Sicherheitsprotokolle, speziell auch in Bezug auf das Testen der Belegschaft.<BR /><BR />Kundenkontakt ist weiterhin erlaubt.<BR /><BR />Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><b>Dienstleistungsbetriebe und Freiberufler</b><BR />Dienste an der Person: Alle Tätigkeiten der Dienstleistungen an Personen sind wieder erlaubt, immer unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen; das Personal und die Kunden der zugelassenen Tätigkeiten der Körperpflege müssen FFP2-Masken verwenden.<BR />Kundenkontakt bleibt zugelassen.<BR /><BR />• Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bleiben in Übereinstimmung mit den bestehenden Protokollen gewährleistet.<BR />• Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten, welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><b>Detailhandel</b><BR />Der Detailhandel darf die Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt ausüben.<BR />Der erlaubte Detailhandel bleibt am Sonntag geschlossen, Ausnahmen: Lebensmittel, Apotheken, Parapharmazien, Tabaktrafiken, Zeitungskioske.<BR />In den Räumlichkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 Quadratmeter zulässig; in Räumlichkeiten mit einer Fläche von weniger als 20 Quadratmeter sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig.<BR />Tragen der FFP2 Masken in den Räumlichkeiten des Detailhandels ist verpflichtend.<BR /><BR />Mindestabstand von einem Meter muss gewährleistet sein.<BR />Zutritte müssen gestaffelt erfolgen.<BR /><BR />Es soll verhindert werden, dass der Aufenthalt im Lokal sich auf die erforderliche Zeit zum Kauf beschränkt.<BR /><BR />Verpflichtende Anbringung eines Schildes mit Angabe der maximalen Anzahl der zeitgleich zugelassenen Personen.<BR />Märkte sind erlaubt, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage 1 der VO 20/21.<BR /><BR /><b>Gastronomie</b><BR /><BR />Jegliche Form von Schank- und Speisebetrieben (Bars, Restaurants, Konditoreien, Eisdielen usw.), auch im Rahmen von Beherbergungsbetrieben ist wieder erlaubt, jedoch unter folgenden Bedingungen:<BR /><BR />• Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A Landesges. 4/2020;<BR />• Sperrstunde 22:00 Uhr;<BR />• die Konsumierung muss an einem Tisch geschehen (nicht Theke);<BR />• Konsumierung im Freien:<BR />• Maximal 4 Personen pro Tisch;<BR />• Konsumierung in geschlossenen Räumen:<BR />• nur mit Vorweis einer „Grünen Bescheinigung“ (Kontrolle am Eingang oder am Tisch);<BR />• nur nach Vormerkung;<BR />• maximal 4 Personen pro Tisch.<BR /><BR />Liefer- und Abholservice sind weiterhin erlaubt.<BR /><BR />Kantinen/Mensen und vertragliche Cateringdienste sind erlaubt, sowie die durch Dienstleistungsverträge vereinbarte Verabreichung von Speisen mit Restaurants an die Belegschaft bzw. Mitarbeiter von Betrieben (z.B. Werkverträge als Betriebsmensen). Für diese Tätigkeiten gelten dieselben Regeln wie oben beschrieben (Anlage A, Sperrstunde, Limit Personen pro Tisch, Vorweis einer grünen Bescheinigung).<BR /><BR />Betriebsinterne Mensen sind weiterhin zugelassen, eine „Grüne Bescheinigung“ scheint nicht notwendig.<BR /><BR />Die Raststätten an Autobahnen bleiben geöffnet und dürfen wieder Gastronomie ausüben, jene an Schnellstraßen nicht. Auch die Gastronomie in Krankenhäusern bleibt erlaubt.<BR /><BR /><b>Beherbergungsbetriebe</b><BR /><BR />Die Beherbergungsstrukturen dürfen weiterhin Gäste aufnehmen, jedoch nur nach Vorweis einer „grünen Bescheinigung“.<BR /><BR />Der Restaurantbetrieb darf allen angeboten werden, unter Einhaltung der Bestimmungen zur Gastronomie. Sperrstunde der Gastronomie scheint nun auch für die Hausgäste zu gelten.<BR /><BR />Die Dienstleistungen der Beherbergungsbetriebe, ausgenommen Gastronomie, darf nur den übernachtenden Hausgästen angeboten werden.<BR /><BR />Die zugelassene Tätigkeit wird unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt:<BR /><BR />• Vorweis einer „Grünen Bescheinigung“<BR />• Maskenpflicht in geschlossenen Räumen<BR />• Einhaltung der zwischenmenschlichen Abstände<BR />• In den Gemeinschaftsräumen Abstand mind. 1m, 1 Gast pro 10m²<BR />• Einhaltung der geltenden Protokolle und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A LG. Nr. 4 vom 08.05.20<BR />Erlaubt sind die durch Dienstleistungsverträge vereinbarte Verabreichung von Speisen an die Belegschaft bzw. Mitarbeiter von Betrieben (z.B. Werkverträge als Betriebsmensen). Es gelten die Bestimmungen der Gastronomie.<BR /><BR /><b>Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen, Messen und Kongresse</b><BR />Alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sind ausgesetzt, mit folgenden Ausnahmen:<BR /><BR />• Aufführungen in Theatern, Kinos, Konzertsälen,<BR />• ausschließlich auf Vormerkung und zugewiesene Sitzplätze;<BR />• Vorweis einer „Grünen Bescheinigung“;<BR />• Mindestabstand von 1 Meter für nicht zusammenlegende Personen;<BR />• Besetzung von höchstens 50% der genehmigten Höchstkapazität;<BR />• im Freien nicht mehr als 1.000 Personen;<BR />• in geschlossenen Räumen nicht mehr als 500 Personen.<BR />Museen, Bibliotheken, Archive, Jugendzentren und Weiterbildungseinrichtungen sind für das Publikum zugänglich, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und mit Vorweis der „Grünen Bescheinigung“.<BR /><BR />Messen dürfen ab dem 15.06. in Präsenz stattfinden.<BR />Kongresse dürfen ab dem 01.07. in Präsenz abgehalten werden.<BR /><BR /><b>Sport- und Fitnesszentren, Thermen</b><BR />Tätigkeiten der Turnhallen, Fitnesszentren und andere Sportzentren in geschlossenen Räumen sind ausgesetzt. Sportvereine dürfen im Freien trainieren.<BR /><BR />Das „personal training“ ist wieder erlaubt: Eine Person bzw. Personen desselben Haushaltes, 2 m Sicherheitsabstand, Reinigung, Lüften.<BR />Ab dem 01.06.21 ist die Tätigkeit der Fitnesszentren, Turnhallen usw. wieder erlaubt, mit Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A LG 4/2020.<BR />Ab dem 15.05 sind Freibäder und Schwimmzentren im Freien wieder zugänglich.<BR /><BR /><BR />Die erlaubten Tätigkeiten können nur unter Vorlage einer „Grünen Bescheinigung“ ausgeübt werden, sofern sie nicht individuell oder nur von zusammenlebenden Personen ausgeführt werden.<BR />Ab dem 01.07.21 dürfen Wellness- und Thermenanlagen wieder für alle öffnen.<BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR />