Einige Geschäfte dürfen wieder aufsperren, für Bars und Restaurants gibt es weitere Einschränkungen und in 4 Gemeinden wird das öffentliche Leben auf ein Minimum heruntergeschraubt: Diese Neuerungen zu den Corona-Maßnahmen <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/coronavirus-variante-in-suedtirol-die-verschaerften-massnahmen-im-ueberblick" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">(siehe auch Zusammenfassung auf STOL)</a> sind seit heute in Kraft. Welche Regeln gelten also? s+ hat den Überblick – von Maskenpflicht bis Skihütte. <BR /><BR /><BR />Der Bozner Wirtschafts- und Steuerberater Arno Pichler (interconsult – Pichler.Steinmair.Knoll) hat für s+ wieder einen kurze und leicht verständliche Zusammenfassung aller aktuell geltenden Regeln verfasst. Die Verordnung gilt bis 28. Februar. <BR /><BR /><BR /><b>Maskenpflicht</b><BR /> In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht.<BR /><BR />Diese allgemeine Maskenpflicht greift nicht, sofern die allgemeinen Protokolle gelten für die Tätigkeiten der Wirtschaft, Produktion, Verwaltung, Sozialbereich oder die Richtlinien für die Konsumierung von Spesien und Getränken anzuwenden sind.<BR /><BR />Generell muss man eine Maske bei sich haben und diese auch im Freien tragen sofern man sich nicht von anderen isolieren kann.<BR /><BR /><b>FFP2-Masken</b><BR />Pflicht von FFP2 Masken in Lokalen des Einzelhandels und in öffentlichen Verkehrsmitteln.<BR />Mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres wird die Verwendung von FFP2-Masken empfohlen, und zwar wenn aufgrund des Ortes oder der Umstände die Ansteckungsgefahr höher ist. (Innenräume, Menschenansammlungen, öffentliche Verkehrsmittel usw.).<BR />Bei den zugelassenen Tätigkeiten der Körperpflege muss das Personal und die Kunden verpflichtend FFP2-Masken tragen.<BR /><BR /><b>Distanz</b><BR />Sicherheitsabstand von mind. 1 Meter<BR /><BR /><b>Bewegungsfreiheit</b><BR />Erlaubt sind nur jene Bewegungen in ein und aus einem Gemeindegebiet, die begründet sind durch<BR />• nachgewiesene Arbeitserfordernisse,<BR />• gesundheitliche Gründe oder<BR />• Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners);<BR />• um Tätigkeiten auszuüben oder Dienste in Anspruch zu nehmen die nicht ausgesetzt sind;<BR />• um sportliche und motorische Tätigkeiten in der Nähe der eigenen Wohnung auszuüben, jedoch nur erlaubt zwischen 05:00 und 20:00 Uhr (Abstand, Maskenpflicht, individuell und im Freien, zu Fuß oder mit Fahrrad auch über die Gemeindegrenzen hinaus);<BR />• Absolut notwendige Bewegungen um Schulen und Kinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen.<BR />Die erlaubten Bewegungen müssen mittels Eigenerklärung bestätigt werden.<BR /><BR /><BR /><b>Produktionsbetriebe und Handwerk</b><BR />Es gibt weiterhin keine Einschränkungen, auch nicht in Bezug auf Baustellen. Gefördert werden soll die Verwendung von FFP2-Masken der Angestellten in den Produktionsbetrieben.<BR /><BR />Den Angestellten soll, auf Grundlage der anzuwendenden Sicherheitsprotokolle, die Möglichkeit gegeben werden, sich periodisch Antigen- und Molekulartests zu unterziehen. Dies in Abstimmung mit dem Sanitätsbetrieb.<BR /><BR />Anwendung der geltenden Sicherheitsprotokolle.<BR />Kundenkontakt ist weiterhin erlaubt.<BR /><BR />Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><b>Dienstleistungsbetriebe und Freiberufler</b><BR /> Dienste an der Person: Alle Tätigkeiten der Dienstleistungen an Personen sind ausgesetzt, mit Ausnahme<BR />• Friseure, Körperpflege, beides nur mit Vormerkung<BR />• Wäschereien und Bestattungsdienste<BR />immer unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A LG. Nr. 4 vom 08.05.20.<BR />Das Personal und die Kunden der zugelassenen Tätigkeiten der Körperpflege muss FFP2-Masken verwenden.<BR /><BR />• Kundenkontakt bleibt zugelassen.<BR />• Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bleiben in Übereinstimmung mit den bestehenden Protokollen gewährleistet.<BR />• Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><b>Detailhandel</b><BR />Jeglicher Detailhandel ist ausgesetzt, ausgenommen<BR />• Lebensmittelgeschäfte<BR />• Detailhandel der Grundbedarfsgüter laut Anlage 1 (Neue Liste ab 17.02).<BR />In den zugelassenen Tätigkeiten müssen sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden eine FFP2 Maske tragen.<BR />Die ausgesetzten Tätigkeiten dürfen weiterhin über Zustell- und Lieferservice ausgeübt werden.<BR />Der erlaubte Detailhandel bleibt am Sonntag geschlossen, Ausnahmen: Lebensmittel, Apotheken, Parapharmazien, Tabaktrafiken, Zeitungskioske.<BR />In den Räumlichkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 m2 zulässig; In Räumlichkeiten mit einer Fläche von weniger als 20 m2 sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig.<BR />Mindestabstand von 1m muss gewährleistet sein.<BR />Zutritte müssen gestaffelt erfolgen.<BR />Es soll verhindert werden, dass der Aufenthalt im Lokal sich auf die erforderliche Zeit zum Kauf beschränkt.<BR />Verpflichtende Anbringung eines Schildes mit Angabe der maximalen Anzahl der zeitgleich zugelassenen Personen.<BR />Märkte sind geschlossen, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln, Produkten der Landwirtschaft und des Gartenbaus.<BR /><BR /><b>Gastronomie</b><BR />Jegliche Form von Schank- und Speisebetrieben (Bars, Restaurants, Konditoreien, Eisdielen usw.), auch im Rahmen von Beherbergungsbetrieben sind wieder ausgesetzt, und zwar unabhängig von der Lizenz oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.<BR />Die Raststätten an Autobahnen und Schnellstraßen bleiben geöffnet, ohne jedoch Speisen und Getränke verabreichen zu dürfen.<BR />Abholservice von 05:00 bis 22:00 Uhr: <BR />Der Verkauf zum Mitnehmen ist nun verboten für Cafès, Bars, Pubs, Bierlokale, Önotheken (Ateco 56.3) und Detailhandel mit Getränken (Ateco 47.25), sofern Haupttätigkeit.<BR />Für die restliche Gastronomie bleibt der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen, ausgenommen Getränke, von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt es bilden sich inner- und außerhalb des Lokals keine Menschenansammlungen.<BR />Der Verkauf von Getränken zum Mitnehmen ist auch in der Gastronomie (Restaurant, Hotel) verboten.<BR />Lieferservice von 05:00 bis 22:00 Uhr<BR />Einhaltung der Hygienevorschriften für Verpackung und Transport<BR />• Kantinen/Mensen und vertragliche Cateringdienste sind ausgesetzt.<BR />• Ausgesetz sind auch durch Dienstleistungsverträge vereinbarte Verabreichung von Speisen mit Restaurants an die Belegschaft bzw. Mitarbeiter von Betrieben (z.B. Werkverträge als Betriebsmensen).<BR />• Ausgenommen gegenüber Sanitätspersonal, Ordnungskräfte, Zivilschutz.<BR />• Betriebsinterne Mensen sind weiterhin zugelassen.<BR />• Liefer- und Abholservice sind weiterhin erlaubt, wie oben beschrieben.<BR />• Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstands zwischen Personen.<BR /><BR /><b>Beherbergungsbetriebe</b><BR />Die Beherbergungsstrukturen dürfen keine neuen Gäste zu touristischen Zwecken aufnehmen, erlaubt bleibt die Aufnahme von Gästen welche aus berechtigten und zugelassenen Gründen unterwegs sind.<BR />Nicht mehr erlaubt sind die durch Dienstleistungsverträge vereinbarte Verabreichung von Speisen an die Belegschaft bzw. Mitarbeiter von Betrieben (z.B. Werkverträge als Betriebsmensen).<BR />Die zugelassene Tätigkeit wird unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt:<BR />• Einhaltung der zwischenmenschlichen Abstände<BR />• In den Gemeinschaftsräumen Abstand mind. 1m<BR />• Einhaltung der geltenden Protokolle und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A LG. Nr. 4 vom 08.05.20<BR />• Die Gemeinschaftsräume bleiben ab 23:00 geschlossen.<BR />Es gelten keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den Gastronomiebetrieb für die Hausgäste.<BR />Sämtliche Dienstleistungen dürfen nur den übernachtenden Hausgästen angeboten werden.<BR />Der Verkauf von Getränken zum Mitnehmen ist untersagt.<BR /><BR /><b>Gastbetriebe, Schutzhütten und Anlagen in Skigebieten</b><BR />Die Tätigkeiten der Schutzhütten und Gastbetriebe in Skigebieten, an Rodelpisten oder in Talstationen der Aufstiegsanlagen dürfen wieder ausgeübt werden, und zwar zu den selben Regeln wie die restliche Gastronomie.<BR />Die Tätigkeiten der Anlagen in den Skigebieten bleibt ausgesetzt.<BR />Die Anlagen können nur von Amateur- und Profisportlern zum Training genutzt werden.<BR />Ab sofort und bis auf weiteres dürfen die Anlagen in den Skigebieten für die Ausbildungskurse und Abschlussprüfungen des Skilehrerberufs genutzt werden.<BR /><BR /><b>Kulturelle Einrichtungen</b><BR />Theater, Konzertsäle, Kinos sind geschlossen. Proben auf professioneller Basis sind zugelassen sowie auch die Verwaltungstätigkeiten. Einhaltung der Sicherheitsprotokolle.<BR />Alle kulturellen Veranstaltungen sind ausgesetzt.<BR />Tätigkeiten der Turnhallen, Fitnesszentren und andere Sportzentren, auch im Freien, sind ausgesetzt.<BR />Das „personal training“ ist auch wieder ausgesetzt.<BR /><BR /><i>Drastische Einschränkungen der Bewegungen in und aus den Gemeinden Meran, Riffian, Moos i. P., St. Pankraz: Diese gelten ab 22. Februar und bis zum 7. März. Eingeschränkt auch die Tätigkeiten in diesen Gemeinden, sowohl von dort ansässigen Unternehmen als auch von Unternehmen, welche dort noch zugelassene Arbeiten ausführen.</i><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR />