Die Neuerung ist Teil der EU-Richtlinie zur Lohntransparenz, die 2023 verabschiedet wurde und vom Kabinett Meloni bis spätestens 6. Juni umgesetzt werden muss. Diese Regelung betrifft alle Beschäftigten – im öffentlichen wie im privaten Sektor.<BR /><BR />Wenn dabei Unterschiede festgestellt werden, muss das Unternehmen erklären, warum eine Person weniger verdient als der Durchschnitt. Bleiben Zweifel bestehen, kann zunächst ein internes Verfahren eingeleitet und – falls nötig – auch der Rechtsweg beschritten werden. Die Details dieser Abläufe wird das Arbeitsministerium in den kommenden Monaten festlegen.<h3> Was man künftig über das Gehalt seiner Kollegen erfahren kann</h3>Die Richtlinie umfasst fast 40 Artikel; einer der umstrittensten ist Artikel 7. Er gewährt allen Beschäftigten das Recht, „schriftlich Informationen über die durchschnittlichen Gehaltsniveaus, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, für Arbeitnehmer, die dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben“, zu verlangen.<BR /><BR />Unter „Vergütung“ versteht man dabei nicht nur das Grundgehalt, sondern auch alle geldwerten Zusatzleistungen. Mit einer einfachen Anfrage kann man also erfahren, wie hoch das durchschnittliche Einkommen der Kolleginnen und Kollegen in vergleichbaren Positionen ist.<BR /><BR />Dabei könnten auch Ungleichheiten sichtbar werden – etwa wenn ein Beschäftigter weniger als der Durchschnitt verdient oder Frauen im Schnitt schlechter bezahlt werden. In diesen Fällen muss das Unternehmen die Gründe offenlegen. Werden ungenaue oder unvollständige Daten geliefert, kann man zusätzliche und „angemessene Klarstellungen“ verlangen.<h3>Wie man das Durchschnittsgehalt der Kollegen erfragt</h3>Die Anfrage kann über Arbeitnehmervertretungen oder über Gleichstellungsstellen erfolgen. Die genauen Verfahren wird das Arbeitsministerium noch festlegen.<BR /><BR />Schon jetzt ist aber klar: Arbeitgeber müssen innerhalb einer „angemessenen Frist“, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, antworten. Außerdem sind sie verpflichtet, ihre Beschäftigten jedes Jahr über dieses Recht und dessen Ausübung zu informieren.<h3> Ab wann das Recht gilt</h3>Die entscheidende Frage ist, wann und wie die Richtlinie umgesetzt wird. Frist ist der 6. Juni. Wird sie eingehalten, dürfte ein Gesetzesdekret des Arbeitsministeriums folgen. Anschließend könnten weitere Verordnungen oder Ministerialdekrete nötig sein, um Details festzulegen oder Unternehmen eine Übergangszeit einzuräumen.<BR /><BR />Einige Fragen sind noch offen – etwa, nach welchen Kriterien Tätigkeiten als gleichwertig gelten. Hier sollen bestehende Tarifverträge als Grundlage dienen. Auch wenn die Umsetzung noch Zeit braucht, wird die Richtlinie letztlich ein neues Recht schaffen: Beschäftigte können künftig erfahren, was ihre Kolleginnen und Kollegen verdienen – und ob sie fair bezahlt werden.