Es gibt kaum andere Maßnahmen, die so lange auf sich warten ließen. Die Wintergärten hatte die alte Landesregierung nicht im Programm; verglaste Zubauten galten als Kubatur, weshalb sie keiner verwirklichte. Beim Energiebonus im Grün war das Problem hausgemacht: Zuerst wurde ein restriktives Urbanistikgesetz verabschiedet, dann fügte man doch – mühselig – Baurechte im Grün ein. Ende November schloss die Landesregierung mit der von Peter Brunner vorgelegten Durchführungsverordnung die Lücken.<BR /><BR />Erst seit Kurzem ist der Weg aber endgültig frei. „Mit der Durchführungsverordnung hat das Land die europäische Gebäuderichtlinie übernommen und diese musste einem Genehmigungsverfahren in Brüssel unterzogen werden“, sagt Brunner. Seit Ende März ist die Verordnung nun in Kraft. <h3> Neuigkeiten in Sachen Energiebonus</h3>Folgende Neuerungen gelten für den Energiebonus: Er gilt für Gebäude, die seit 4. September 2007 bestehen (früher seit 2015). Seit 2,5 Jahren kann man ihn im Ortskern nutzen, jetzt auch im landwirtschaftlichen Grün. Das Gebäude muss energetisch saniert werden, dann kann man es um 200 Kubikmeter erweitern. Die Vergrößerung im Grün ist bis 1500 Kubikmeter möglich. Dies, um eine Gleichbehandlung mit den geschlossenen Höfen herzustellen, für die der Bonus im Grün nicht gilt, da sie bereits laut Urbanistikgesetz auf 1.500 Kubikmeter ausgebaut werden dürfen.<BR /><BR />Der Bau von Wintergärten ist vorerst nur in Mischgebieten (Wohnzonen, historischer Ortskern) zulässig. Da der Wintergarten als Energiepuffer dient, zählt er nicht als Baumasse, wenn: Das Gebäude vor 4. September 2007 bestanden hat oder über eine Baugenehmigung vor diesem Datum verfügt. Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung des Wintergartens darf maximal 3,5 Meter betragen. <h3> 70 Prozent Verglasung erforderlich</h3> Wärmespeicherung und Wärmeabfuhr ins Gebäude sind sicherzustellen. Die Bauteile müssen bestimmte Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Mindestens 70 Prozent der Fassadenfläche des Wintergartens müssen verglast sein. „Man kann also Balkone oder Terrassen schließen, aber keine Loggia“, so Brunner. Der Wintergarten darf nicht mit einer Heizanlage ausgestattet sein und benötigt – wie der Energiebonus – eine Baukonzession.<BR /><BR />Wintergärten dürfen maximal 8 Prozent der Bruttofläche der Wohneinheit ausmachen. Auf jeden Fall aber darf er mindestens 9 und maximal 30 Quadratmeter umfassen. „Ein Beitrag zum leistbaren Wohnen um wenig Geld“, meint Brunner.<BR /><BR /> In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan muss die Möglichkeit zur Errichtung eines Wintergartens im jeweiligen Plan vorgesehen sein. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, im Vorfeld Rücksprache mit der Gemeinde zu halten.