Schon wieder gibt es Ärger mit dem Wohngeld. Nachdem eine Antragstellerin im guten Glauben die Invalidenrente ihres Mannes nicht angegeben hatte, sollte sie den erhaltenen Betrag zurückzahlen. Sie wehrt sich vor Gericht und dieses gibt ihr Recht. Es ist ein Urteil mit Folgen. <BR /><BR /><BR />9682,32 Euro sollte die Frau laut Forderung der Bezirksgemeinschaft Eisacktal zurückzahlen. Diese Summe hatte sie an Beitrag für Miete und Mietnebenkosten in den Jahren 2015 bis 2018 erhalten. Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei hatten diese nämlich festgestellt, dass die Frau bei ihrem Ansuchen um Wohngeld die Invalidenrente ihres Mannes von monatlich 168 Euro nicht als Einkommen angegeben hatte. Die Frau legte gegen die Rückforderung der Bezirksgemeinschaft Rekurs am Bozner Landesgericht ein – und wurde vom Friedensgericht zur Minimalstrafe von 500 Euro verurteilt. Der Ausschluss vom Wohngeld aber bliebt aufrecht.<BR /><BR />Die Frau aber, die stets im guten Glauben gehandelt hatte, legte gegen das Urteil des Friedensrichters beim Bozner Zivilgericht Einspruch ein. Und hier kommt Richterin Elena Covi in ihrem Urteil zu einem klaren Schluss: Die Frau habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, indem sie bei ihren Anträgen die Invalidenrente ihres Mannes nicht angegeben hat. Im Gegenteil. Die Regelung des Landes in dieser Materie sei „widersprüchlich und derart kompliziert, dass sie sogar für Fachleute schwer verständlich sind“ heißt es im Urteil. <h3> „Jeder Eingang aufs Konto wird berechnet“</h3>Stein des Anstoßes ist einmal mehr, dass fürs Wohngeld nicht nur die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung EVEE sowie der Kontoauszug vom vorhergehenden Jahr vorgelegt werden muss. „Auch bei diesem Beispiel zeigt sich deutlich, dass jeder Eingang aufs Konto als versteuerbares Einkommen gewertet wird“, ärgert sich Christian Peintner, Wohnbauexperte im ASGB. Die Rente, die man als Arbeitsinvalide erhalte, sei aber in keinem Fall dazuzurechnen. „Gleich wie jede andere Rente ist auch die Invalidenrente als Einkommen zu werten“, erwidert Luca Critelli, Direktor der Abteilung Soziales. <BR /><BR />Dort weiß man um die Mängel, die die seit Anfang 2013 geltende Regelung beim Zugang zum Wohngeld hat. Aus diesem Grund werde sie kommende Woche in der Landesregierungssitzung einen Vorschlag mit entsprechenden Verbesserungen vorlegen, so Landesrätin Waltraud Deeg. <h3> Änderungen bei gelegentlichen Einkommen</h3>Vorgesehen sind z.B. Änderungen bei gelegentlichem Einkommen. So sollen Rückvergütungen, etwa wenn eine Oma für ihre Enkel kocht und dann von den Eltern der Kinder einen monatlichen Spesenersatz bekommt, nicht mehr als Einkommen gewertet werden. Wie berichtet, wurde das nämlich bislang so gehandhabt, so wurde eine <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/warum-vielleicht-noch-mehr-suedtiroler-anrecht-auf-wohngeld-haben" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Frau aus dem Eisacktal aus eben diesem Grund vom Wohngeld ausgeschlossen</a>. <BR /><BR />Ebenfalls eingeführt werden soll ein bestimmter Freibetrag für die Einkünfte, etwa durch Sommerjobs von zu Lasten lebenden Kindern. Und nicht zuletzt soll auch der Freibetrag der Ersparnisse zu Lasten lebender Kinder auf 15.000 Euro erhöht werden.<BR />