„Mit dem Grenzkataster besteht nun die Möglichkeit, die Grenzen des eigenen Grundstücks nicht mehr nur im Kataster wie bisher einzutragen.Künftig können die Grenzen über das Grenzkataster im Einvernehmen mit dem Nachbarn auch im Grundbuch vermerkt werden“, erklärt Landesrat Berger, der in der Landesregierung Grundbuch und Kataster verantwortet.Die Folgen seien weitreichend: Bisher hätten Grenzstreitigkeiten bei Gericht ausgefochten werden müssen, künftig werde das nicht mehr nötig sein – vorausgesetzt, das Grundstück ist im Grenzkataster eingetragen.Voraussetzungen: Einigung mit dem Nachbarn und bessere KatasterblätterVoraussetzung für die Eintragung in den Grenzkataster sei zum einen, dass die Eigentümer von zwei angrenzenden Grundstücken beim zuständigen Katasteramt einen schriftlichen Antrag einreichen, dem ein Teilungsplan oder andere technische Unterlagen beizulegen seien.Als zweite Voraussetzung müssten auch die Katasterämter ihre „Hausaufgaben“ machen.„Unsere Vorarbeit liegt in der Verbesserung der Qualität der Katasterblätter. Erst wenn die Mappenblätter eine hohe Genauigkeit aufweisen, kann die Eintragung in den Grenzkataster erfolgen. Bis ganz Südtirol den notwendigen Standard erreicht, werden sicher noch einige Jahre vergehen, aber in einigen Katasterämtern sind wir bereits an einem guten Punkt angelangt“, erklärt Klaus Gänsbacher, der Direktor der Landesabteilung für Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster.Mit dem neuen Gesetz sei bei Abweichungen zwischen dem Kataster und dem Grundbuch auch die Möglichkeit geschaffen worden, das Verfahren zur Wiederherstellung des Grundbuchs einzuleiten, und zwar auf einzelne Parzellen beschränkt und nicht mehr wie bisher auf eine gesamte Katastralgemeinde bezogen.„Das neue Verfahren unterscheidet sich vom herkömmlichen Wiederherstellungsverfahren im Hinblick auf Einfachheit und Schnelligkeit, gewährleistet aber dennoch die grundsätzliche Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit“, erklärt Gänsbacher.Eine weitere Neuerung sei die Einführung eines einfachen Verfahrens, um Fehler und Unstimmigkeiten zwischen dem Grundbuch und dem Kataster zu beseitigen.lpa/stol