Was für manche wie ein großer Wurf klingt, dürfte in der Praxis für Vermieter kaum Auswirkungen haben: Wer Wohnungen über Airbnb vermietet, muss Steuern zahlen – das war bisher so und bleibt auch künftig so. <BR /><BR />Doch der Reihe nach: Bis 2017 war es so, dass Erlöse aus kurzzeitigen, nicht gewerblichen Airbnb-Vermietungen als gelegentliche Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden mussten und der Einkommenssteuer Irpef unterlagen. Da viele Steuerpflichtige die Extra-Einkommen nicht erklärten, schärfte Italien nach. „Mit Jänner 2017 wurde in Italien die Pflicht zum Einbehalt einer Quellensteuer von 21 Prozent für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt“, weiß Hubert Berger. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie „WIKU“-Steuerexperte. „Gleichzeitig wurden die Internetportale, die wie Airbnb als Vermittler fungieren, verpflichtet, die Quellensteuer einzubehalten und die Daten der Steuerbehörde zu übermitteln. Ebendiese Meldung macht Airbnb-Vermieter für den Fiskus transparent.“ <BR /><BR />Die strengeren Regeln hat Airbnb zwar umgesetzt, aber nur widerwillig und zögerlich, weil der Anbieter einen Verstoß gegen EU-Recht vermutete. „Der Staatsrat in Rom hat den Europäischen Gerichtshof daraufhin ersucht, den Sachverhalt zu prüfen. Dieser kam nun zum Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Erhebung von Daten und die Übermittlung an die Steuerbehörden nicht gegen das EU-Gesetz verstößt“, so Berger. „Laut dem Gerichtshof steht die Verpflichtung zum Einbehalt der Quellensteuer nicht im Widerspruch zum Recht zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs.“<BR /><BR />Damit seien Zweifel vonseiten der Anbieter ausgeräumt worden, was das Unionsrecht betreffe. „Jetzt liegt das letzte Wort beim Staatsrat, der nun die Auslegungen des EU-Gerichtshofs interpretieren muss.“<BR /><BR />In der Praxis hat dieses Urteil also kaum Auswirkungen auf Vermieter, außer, dass nun Klarheit darüber herrscht, dass trotz des Widerstandes von Airbnb alles so bleiben darf, wie es ist. Außerdem: Alljene, die Wohnungen gewerblich über Airbnb oder andere Portale vermieten, mussten und müssen dies ohnehin mit einer eigenen Mehrwertsteuerposition tun.