<b>Ein Leser wollte wissen:</b><BR /><BR />Nachdem sich in der letzten Zeit die Einbrüche in der Nachbarschaft gehäuft haben, möchte ich eine Alarmanlage einbauen. Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für den Einbau einer Alarmanlage für die Wohnung?<BR /><BR /><b>Die Antwort des Experten:</b><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="804254_image" /></div> <BR /><BR />Der Einbau einer Alarmanlage in einem bestehenden Wohngebäude zählt zu den Instandhaltungsarbeiten. Bei ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten an Wohnungen kann der Mehrwertsteuersatz von 10 Prozent angewandt werden. <BR /><BR />Es gilt dabei aber zu beachten, dass der Mehrwertsteuersatz von 10 Prozent nur dann gilt, wenn die Arbeitsleistungen gegenüber den sogenannten bedeutenden Gütern (Türen, Fenster, Heizkessel, Klima- und Belüftungsanlagen, Sanitäranlagen und Armaturen und Sicherheitsanlagen) überwiegen. Die Alarmanlage zählt also zu den bedeutenden Gütern, das heißt der begünstigte Mehrwertsteuersatz kann nur auf jenen Betrag angewandt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Arbeiten (einschließlich Entgelt für die bedeutenden Güter) und dem Entgelt für die bedeutenden Güter ergibt.<BR /><BR /> Beträgt das Entgelt für die bedeutenden Güter weniger als 50 Prozent der gesamten Leistung, kann der begünstigte Mehrwertsteuersatz auf das gesamte Entgelt angewandt werden. Beträgt hingegen das Entgelt für die bedeutenden Güter mehr als 50 Prozent der gesamten Leistung, muss für diesen Differenzbetrag der Mehrwertsteuersatz von 22 Prozent angewandt werden.<BR /><BR /> Für die Alarmanlage kann auch der Absetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten von 50 Prozent gemäß Artikel 16-bis des Einkommensteuergesetzes genutzt werden. Dafür ist es notwendig, dass alle vorgesehenen technischen Meldungen gemacht werden und die Zahlung der Rechnung mit dem für den Steuerabsetzbetrag vorgesehenen Überweisungsbeleg erfolgt.