<P><p class=" text-left">„Sicherheit für die eigenen Angestellten zu garantieren ist oberstes Gebot für jeden Unternehmer. Doch die Auflagen, die Unternehmen in diesem Bereich absolvieren müssen, haben mittlerweile ein Ausmaß erreicht, das nicht mehr gerechtfertigt werden kann“, erzürnte sich Leo Tiefenthaler, der Präsident des Südtiroler Wirtschaftsrings – Economia Alto Adige.</p><p class=" text-left"><b>Alkoholspiegel unter 0,3 g/l</b></p><p class=" text-left">Aktuellstes Beispiel sei der Entwurf eines Abkommens im Bereich der Arbeitssicherheit, das den Konsum von Alkohol und Drogen in gefährlichen Berufen betrifft und im Rahmen der Sitzung der Staat-Regionen-Konferenz am 20. Oktober behandelt werden soll.</p><p class=" text-left">Dieser sieht, so erklärt Tiefenthaler, unter anderem vor, dass Arbeitgeber vor jedem Arbeitseintritt und auch während der Arbeitszeit sicherstellen müssen, dass der Alkoholspiegel des Arbeitnehmers unter 0,3 g/l liegt.</p><p class=" text-left">„Ein Arbeitgeber hat jedoch weder die Ausbildung noch die Befähigung den Alkoholspiegel eines Arbeitnehmers zu überprüfen. Zudem würde die Einführung eines genauen Wertes voraussetzen, dass in jedem Unternehmen ein entsprechendes geeichtes Messgerät zur Verfügung stehen müsste“, so Tiefenthaler.</p><p class=" text-left"><b>Zusätzliche Schulungen unnötig</b></p><p class=" text-left">Weiters sehe der Entwurf vor, dass der Arbeitgeber in Erwägung ziehen muss, Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf den Alkohol- oder Drogenkonsum zu organisieren. Mögliche Inhalte dieser würden jedoch bereits bei den verpflichtenden Arbeitssicherheitskursen vermittelt.</p><p class=" text-left">Zusätzliche Schulungen seien deshalb – so der Südtiroler Wirtschaftsring – nicht notwendig. Ebenso schreibe der Entwurf vor, der Arbeitgeber müsse prüfen, ob er eine Kontrolle des Arbeitsmediziners für die Feststellung eines Alkohol- oder Drogenmissbrauchs bei einem Angestellten für notwendig erachtet.</p><p class=" text-left"><b>Arbeitgeber sollte nicht alleinig Auflagen erfüllen müssen </b></p><p class=" text-left">Dies bedeute jedoch im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber bei einer eventuellen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat nachweisen muss, warum er eine entsprechende Kontrolle durch den Arbeitsmediziner nicht für notwendig erachtet hat – im Umkehrschluss wiederum eine bürokratische Auflage mehr für den Arbeitgeber.</p><p class=" text-left">„Für die Sicherheit am Arbeitsplatz müssen alle Beteiligten – Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer – im Rahmen ihrer Möglichkeiten verantwortlich sein. Es kann nicht sein, dass alleinig der Arbeitgeber Auflagen erfüllen muss, um einem Alkohol- oder Drogenkonsum des Arbeitnehmers vorzubeugen“, unterstrich Tiefenthaler.</p><p class=" text-left">Aus diesem Grund habe swr-ea bereits mehrmals bei den politischen Entscheidungsträgern interveniert und sich gegen die Zustimmung zum Abkommen in der vorliegenden Form geäußert. </p><p class=" text-left">stol/liz</p></P>