Rentenexperte Helmuth Renzler klärt auf.<BR /><BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="766931_image" /></div> <BR /><BR />Wenn Sie wieder standesamtlich heiraten, verlieren Sie Ihre bisherige Hinterbliebenenrente. Sie bekommen allerdings vom NISF/INPS eine einmalige Abfindung von 26 Monatsraten der Hinterbliebenenrente ausbezahlt und damit erlischt jeder Rechtsanspruch. Und durch Ihre neue Heirat reifen Sie wiederum einen Anspruch auf eine eventuelle neue Hinterbliebenenrente an.<BR /><BR />Wenn Sie nicht standesamtlich heiraten sondern nur kirchlich, wird die bisherige Hinterbliebenenrente weiterhin ausbezahlt. Denn in dem Fall hat die neue Ehe keine standesamtlichen Auswirkungen und wird nicht als Ehe im Zivilgesetz anerkannt. Die neue Eheschließung hat dann nur kirchliche Gültigkeit. <BR /><BR />Eine solche ausschließliche kirchliche Trauung ist durchaus möglich (unter welchen Voraussetzungen lesen Sie weiter unten). Ein solcher Schritt ist auch kein Betrug am Staat, denn für den Staat sind Sie in dem Fall nicht wieder verheiratet. Das bedeutet auch, dass Sie keine Rechte aus Ihrer neuen Ehe ableiten können – auch keinen Rechtsanspruch auf eine spätere neue Hinterbliebenenrente bei einem eventuellen Ableben Ihres neuen Ehepartners.<BR /><BR />Wie P. Dr. Alois Hillebrand von der Diözese Bozen-Brixen gegenüber s+ erklärt, wird unter bestimmten Voraussetzungen eine rein kirchliche Ehe ohne zivilrechtliche Folgen erlaubt: zum Beispiel verwitweten Personen, Personen in einem gewissen Alter (über 60) und Personen mit geringem Einkommen (nur Hinterbliebenenrente). Die Erlaubnis erteilt der Ortsordinarius.<BR />