Was Steuerexperte Hubert Berger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Experte für Betriebsnachfolge in der Kanzlei Lanthaler, Berger, Bordato & Partner in Meran, rät.<BR /><BR />Die Anfrage des Lesers: <BR /><i>„Ich habe im Ausland gearbeitet und dort meine Steuern bereits bezahlt. Nachdem ich in Italien steuerlich ansässig bin, habe ich nun auch die Steuererklärung hier gemacht. Das Steuerbeistandszentrum hat mir nun einen nicht unerheblichen Betrag als Nachzahlung für Italien mitgeteilt. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen sollte doch eigentlich vermieden werden, dass ich in beiden Ländern Steuern zahlen muss. Auch habe ich gesehen, dass mir die im Ausland bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht angerechnet wurden. Als Guthaben wurde mir nur die im Ausland bezahlte Lohnsteuer gutgeschrieben. Kann es somit richtig sein, dass ich in Italien nochmals einen nicht unerheblichen Betrag an Steuern zahlen muss?“</i><BR /><BR /><b><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="705296_image" /></div> </b><BR /><BR />Die Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA) regeln, welchem Staat die Besteuerung der Einkommen zusteht. Durch die Freistellung oder die Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern wird dabei eine Doppelbesteuerung vermieden. In Ihrem Fall erklären Sie aufgrund der steuerlichen Ansässigkeit auch das ausländische Einkommen in Italien und können die im Ausland bezahlte Einkommensteuer anrechnen. Die Anrechnung gilt dabei nur für die bezahlte Einkommensteuer. Die Sozialversicherungsbeiträge werden hingegen nicht angerechnet, da diese von der Steuergrundlage bereits abgezogen werden. <BR /><BR />Das heißt in Italien wird die Einkommensteuer auf das Auslandseinkommen abzüglich den Sozialbeiträgen berechnet. Auch ist mit der Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern nicht ausgeschlossen, dass in Italien eine Differenz nachzuzahlen ist. Dies kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die Steuersätze im Ausland geringer sind oder höhere Freibeträge als in Italien gewährt werden. Die Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuern führt also nicht immer dazu, dass im Inland keine Steuern zu zahlen sind. In den Fällen, wo auf das Auslandseinkommen in Italien eine höhere Steuerbelastung anfällt, ist eine Differenz nachzuzahlen. Die in Italien zu tätigende Zahlung umfasst dann den Saldo für das Steuerjahr und eine eventuelle Vorauszahlung für das laufenden Jahr. <BR /><BR />Zu Unterschieden kann es auch kommen, wenn die Besteuerung in Italien nicht auf Basis des effektiven Einkommens, sondern auf Basis der Konventionallöhne erfolgt. Bei einem Arbeitsverhältnis mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland sieht das italienische Einkommensteuersatz (Artikel 51 Abs. 8-bis TUIR) in bestimmten Fällen eine pauschalierte Besteuerung vor. Diese Besteuerung erweist sich als Vorteil, wenn das bezogene Einkommen höher ist als die vom Gesetzgeber vorgesehenen Konventionallöhne. Es kann sich aber auch ein Nachteil ergeben, wenn der Konventionallohn angewandt werden muss und dieser höher ist als das effektive Einkommen. <BR /><BR />Die Erklärung von Auslandseinkommen in Italien ist eine komplexe Angelegenheit. Das Steuerbeistandszentrum, das Ihre Erklärung abgefasst hat, kann Ihnen sicherlich erklären, wie der zu zahlende Betrag zu Stande kommt. Ein Teil der Zahlung ist sehr wahrscheinlich auch eine Vorauszahlung für das laufende Steuerjahr. Beachten Sie zudem, dass Sie nicht nur Ihr Einkommen, sondern auch eventuelle Vermögenswerte in Italien zu Informationszwecke in der Steuererklärung anführen müssen.<BR />* Hubert Berger ist . Falls Sie Steuerfragen haben, dann schicken Sie diese an die „WIKU“-Redaktion (dolomiten.wirtschaft@athesia.it).