Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte der Verordnung. <BR /><BR />Das Maßnahmenpaket umfasst für heuer Ausgaben in der Höhe von rund 5 Milliarden Euro. Davon sind in der vergangenen Woche 3,4 Milliarden Euro mit einer ziemlich holprig genehmigten „Haushaltsabweichung“ bereitgestellt worden. Weitere 1,6 Milliarden Euro will man mit Ausgabenänderungen im Staatshaushalt bereitstellen.<BR /><BR />Die Verordnung wurde allerdings noch nicht im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht, weshalb noch Änderungen möglich sind. Zu Änderungen könnte es auch im Parlament kommen, wo die Verordnung innerhalb von 60 Tagen ein Gesetz umgewandelt werden muss. <BR /><BR />Regierungschefin Giorgia Meloni hat bereits angekündigt, dass bei der Behandlung im Parlament etwaige Änderungswünsche der Gewerkschaften berücksichtigt werden könnten.<h3> Mehr Klarheit für befristete Arbeitsverträge</h3>Befristete Arbeitsverträge (contratto di lavoro a tempo determinato) sollen künftig besser geregelt werden. <BR /><BR />Im Jahr 2001 war eine gesetzliche Regelung für die Befristungen eingeführt worden, die dann insgesamt 11 Mal abgeändert worden ist. Dabei hat es ein Hin und Her zwischen der völligen Liberalisierung ohne jegliche Begründung der Befristung für die Dauer bis zu 3 Jahren und der weitgehenden Beschränkungen der befristeten Arbeitsverträge ab einer Dauer von einem Jahr gegeben. Mit der am Montag beschlossenen Dringlichkeitsverordnung soll unter anderem mehr Klarheit für die Befristung von Arbeitsverträgen erreicht und die damit zusammenhängende Streitfälle vermindert werden.<BR /><BR />Grundsätzlich gilt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag für eine Höchstdauer von 12 Monaten abgeschlossen werden kann, ohne dass die Befristung zu begründen ist. Wird dann der befristete Arbeitsvertrag erneuert oder verlängert, müssen laut der neuen Dringlichkeitsverordnung hierfür die einschlägigen Bestimmungen der gesamtstaatlichen Kollektivverträge, der Gebietsabkommen oder der Betriebsabkommen beachtet werden.<BR /><BR />Oft kommt es aber vor, dass diese kollektivvertraglichen Abkommen keine Regelung für die Verlängerung oder die Erneuerung von befristeten Arbeitsverträgen vorsehen. In solchen Fällen können die beiden Vertragspartner schriftlich festhalten, warum eine Erneuerung des befristeten Arbeitsvertrages oder dessen Verlängerung vereinbart wird. Dabei kann es sich um technische, organisatorische oder betriebliche Erfordernisse handeln, wie zum Beispiel „die Inbetriebnahme der neuen Anlage und die Einschulung des Personals für die Dauer von weiteren 8 Monaten.“<BR /><BR />Eine Verlängerung oder die Erneuerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist schließlich möglich, wenn ein Beschäftigter, der Anrecht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes hat, wegen Abwesenheit weiterhin ersetzt werden muss.<h3> Arbeitsverträge: Viel bürokratischer Ballast entfällt</h3>Mit der sogenannten Transparenzverordnung ist im vergangenen Jahr eine EU-Richtlinie umgesetzt worden, wodurch die Unternehmen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Reihe von unnötigen Auflagen belastet wurden. Die am Montag von der Regierung verabschiedete Dringlichkeitsverordnung sieht nun eine Reihe von Erleichterungen vor. <BR /><BR />Was zum Beispiel die Dauer der Probezeit, den jährlichen Urlaub, das Anfangsgehalt und die Arbeitszeitregelung anbelangt, kann der Arbeitgeber wieder auf die einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen einschließlich der betrieblichen Abkommen verweisen, anstatt diese Informationen detailliert im Arbeitsvertrag anzuführen. <BR /><BR />Außerdem wird es den Unternehmen ermöglicht, die das Arbeitsverhältnis betreffenden Kollektivverträge und betrieblichen Abkommen den Arbeitnehmern auf der Homepage des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird sicher viel unnötiger Papierkram vermieden.<h3> Löhne: Abgabenlast sinkt</h3>Von Juli bis Dezember wird für Arbeitnehmer mit niederen bis mittleren Einkommen die Abgabenbelastung (cuneo fiscale) gesenkt.<BR /><BR />Für die Bezieher einer Bruttojahresentlohnung von bis zu 35.000 Euro sinkt die Abgabenlast um 4 Prozentpunkte. Das bewirkt für den Staat zusätzliche Ausgaben in der Höhe von rund 4 Milliarden Euro. <BR /><BR />Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 25.000 Euro brutto wird so einschließlich der bereits bestehenden Beitragssenkung von 3 Prozentpunkten monatlich 96 Euro mehr erhalten. <BR /><BR />Für die Arbeitnehmer mit einem Bruttojahresgehalt von 35.000 Euro wird die monatliche Erhöhung des Nettogehalts insgesamt 99 Euro ausmachen.<h3> „Fringe Benefits“: Grenze erhöht</h3>Mit der neuen Verordnung wird die Höchstgrenze für die steuerfreien betrieblichen Sozialleistungen („Fringe Benefits“) wieder erhöht: auf 3000 Euro. <BR /><BR />Allerdings gilt das nur für Arbeitnehmer mit minderjährigen Kindern. Unter diese Sozialleistungen kann auch die Bezahlung der Strom- und Gasrechnungen des betreffenden Arbeitnehmers fallen. <BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/wirtschaft/hds-unterscheidung-bei-fringe-benefit-nicht-nachvollziehbar" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Dass die neue Höchstgrenze nur für Eltern gilt, hat bereits Kritik hervorgerufen – auch in Südtirol. </a><BR /><h3> Anreiz für die Anstellung von Benachteiligten und jungen Menschen</h3>Werden Personen, die die Inklusionsbeihilfe beziehen, unbefristet angestellt, so steht dem Arbeitgeber künftig eine völlige Befreiung von den Sozialbeiträgen (bis zu 8000 Euro) für die Dauer von 12 Monaten zu. Erfolgt die Anstellung hingegen mit einem befristeten Arbeitsvertrag, so beträgt die Entlastung 50 Prozent der Sozialbeiträge. <BR /><BR />Eine Entlastung sieht die neue Verordnung auch für die Beschäftigung von Personen im Alter von höchstens 29 Jahren vor, die sich weder in Schulbildung noch in Ausbildung befinden und auch keiner Arbeit nachgehen. <BR /><BR />Für die Anstellung dieser mit der englischen Abkürzung als „Neet“ bezeichneten Personen erhält der Arbeitgeber für die Dauer von 12 Monaten einen Zuschuss von 60 Prozent der monatlichen Bruttoentlohnung. <BR /><BR />In Südtirol dürfte ein solcher Anreiz aber laut Südtiroler Arbeitsmarktexperten keine Auswirkungen haben. <BR /><h3> Inklusionsbeihilfe statt Bürgereinkommen</h3> <a href="https://www.stol.it/artikel/wirtschaft/buergergeld-vor-dem-aus-was-kommt-danach" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Mit Jänner kommenden Jahres tritt die Inklusionsbeihilfe (assegno di inclusione) an die Stelle des Bürgereinkommens (reddito di cittadinanza). </a><BR /><BR />Wenn das Mitglied einer Familie, die die Inklusionsbeihilfe bezieht, ein „angemessenes“ Arbeitsangebot ablehnt, geht das Anrecht auf die Beihilfe verloren. Als „angemessen“ gilt ein Angebot für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im gesamten Staatsgebiet. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Dauer von höchstens 12 Monaten angeboten wird, gilt dies als „angemessen“, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr als 80 Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist. <BR /><BR /><BR /><BR />