Arbeitsrechtler Josef Tschöll warnt davor, die Neuerungen überzubewerten. <BR /><BR />Hintergrund für die Neuerung ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, die Italien nun umgesetzt hat. Erklärtes Ziel der Richtlinie ist es, für mehr Transparenz und vorhersehbarere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Denn eine Erhebung der EU-Kommission hatte gezeigt, dass viele Arbeitnehmer in der EU nicht alle erforderlichen Informationen rechtzeitig erhalten. <h3> Worum geht es nun konkret?</h3>Bislang konnte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in vielen Punkten auf die entsprechenden Regelungen im Kollektivvertrag verweisen, beispielsweise was die Zusammensetzung der Entlohnung, den Urlaub, die Kündigungsfrist usw. angeht. „Das geht nun nicht mehr“, erklärt Arbeitsrechtler Josef Tschöll. Denn die Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, alle wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Das heißt: „Alle Informationen müssen nun detailliert im Arbeitsvertrag angeführt werden, selbst in welches Sozialversicherungsinstitut eingezahlt wird.“ <BR /><BR />Künftig stehen im Arbeitsvertrag also die typischen Angaben zum Arbeitsverhältnis – die Art des Vertrags, der Name des Arbeitgebers, der Arbeitsort, Beginn und im Falle eines befristeten Vertrages das Ende des Arbeitsverhältnisses – sowie unter anderem auch Dauer und Bedingungen der Probezeit, die Einstufung des Arbeitnehmers, wobei auch eine Kurzbeschreibung der Tätigkeit nötig ist, die Arbeitszeiten, die Dauer des Urlaubs, das Verfahren, das bei einer Kündigung einzuhalten ist und die Kündigungsfrist sowie die Institute, an die die Sozial- und Versicherungsbeiträge gehen und welcher Kollektivvertrag angewendet wird.<BR /><BR /><embed id="dtext86-55411964_quote" /><BR /><BR />Neu ist auch, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach 6 Monaten um einen unbefristeten Vertrag ansuchen kann. „Wenn der Arbeitgeber den nicht gewähren möchte, dann muss er das Ansuchen mit einer schriftlichen Begründung ablehnen“ erklärt Tschöll.<BR /><BR />Für Personalbüros und Arbeitsrechtsberater bedeutet die Umsetzung der Neuerungen viel Mehrarbeit, wie der Arbeitsrechtsexperte sagt. Dass damit den Arbeitnehmer wirklich geholfen ist, bezweifelt er aber. „Aus meiner Sicht ist die Richtlinie kein weltbewegender Fortschritt.“ Immerhin hätten Arbeitnehmer ja alle Informationen bislang den Kollektivverträgen entnehmen können. Der Vorteil für den Arbeitnehmer steht für den Experten daher in keinem Verhältnis zum Aufwand für den Arbeitgeber. Tschölls Fazit: „Viel Bürokratie mit bescheidenem Nutzen.“<BR /><BR />Die Neuerungen gelten jedenfalls für alle Arbeitsverhältnisse. Arbeitgeber, die sich nicht daran halten, müssen mit Strafen rechnen: Es drohen Bußgelder von 250 bis 1500 Euro. „Nicht wenig, dafür, dass man vielleicht vergessen hat, im Vertrag die Dauer des Urlaubs anzuführen“, meint Tschöll. Die Bestimmungen treten am 13. August in Kraft.