Die von der AGCM verhängte Geldstrafe beläuft sich auf 2 Millionen Euro. Die beanstandeten und bestraften Verhaltensweisen der Firma betrafen neben den nicht rechtskonformen Vertragsabschlüssen die Übermittlung von irreführende Informationen, die ungerechtfertigte Unterbrechung (oder drohende Unterbrechung) der Versorgung oder die Verhinderung der Ausübung der gesetzlich vorgesehenen Verbraucherrechte. <BR /><BR />Außerdem heißt es in der Verfügung der Antitrust: „Es hat sich herausgestellt, dass der Gewerbetreibende, …, die Zahlung der Leistungen auch von Nutzern verlangt hat, die bereits ein Beschwerdeschreiben eingereicht hatten, um den Vertrag zu widerrufen oder die unerwünschte Aktivierung der Lieferung anzufechten. In diesen Fällen wurden Zahlungsaufforderungen und Mahnungen zugeschickt, obschon Beschwerden und Informations- und Klärungsersuchen von Verbrauchern vorlagen. Außerdem gab es kein System zum Beschwerde-Management, das es erlaubt hätte, eine rasche und angemessene Bearbeitung der Beschwerden zu ermöglichen …“.<BR /><BR />Eine zweite unlautere Geschäftspraxis, die von der AGCM festgestellt und abgestraft wurde, betrifft die Belastung der sogenannten „Systemgebühren“ in den Rechnungen im Zeitraum zwischen November 2021 bis August 2022. Diese Belastung läuft nämlich den geltenden Rechtsvorschriften zuwider, da genannte Gebühren im entsprechenden Zeitraum vom Staat auf Null gesetzt worden waren. Bei der Beantwortung von Verbraucherbeschwerden in Bezug auf die ungerechtfertigten Zahlungsaufforderungen wurden von der Firma nur irreführende Informationen verbreitet.<BR /><BR /><b>„Angebote vermeiden, die nur telefonisch unterbreitet werden“ <BR /></b><BR />Die Geschäftsführerin der VZS, Gunde Bauhofer, kommentiert: „Viele der in Südtirol von diesen unlauteren Praktiken betroffenen Verbraucher waren deutscher Muttersprache oder sind besonders schutzbedürftig, was darauf hindeutet, dass dieses Unternehmen oder die dafür beauftragten Agenturen dies entsprechend bewusst ausgenutzt haben, um Verträge zustande zu bringen. Wenn wir die Menge der gemeldeten Fälle berücksichtigen, scheint die verhängte Strafen fast noch zu 'milde'. Jedenfalls raten wir dringend davon ab, auf telefonische Angebote einzugehen, ohne vorher ein schriftliches Angebot erhalten zu haben.“<BR /><BR />Die VZS weist darauf hin, dass es bei irreführenden und/oder unlauteren Verhalten von Energie- oder Gasanbietern – auch bei telefonischen Angeboten – immer wichtig ist, dieses Verhalten der Verbraucherzentrale Südtirol (info@verbraucherzentrale.it) sowie der AGCM (www.agcm.it) und der Aufsichtsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA (www.arera.it) schriftlich zu melden.<BR />