<h3> Bis Ende 2023 galt: Rückkehrer erhielten eine Steuerbegünstigung von 70 Prozent für 5 Jahre; zugleich bestand die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 5 Jahre. Welcher Teil des Einkommens ist mit den neuen Regeln steuerfrei – und für wie lange?</h3>Die Regierung in Rom hat kurz vor Jahresende das Dekret zum „Regime impatriati“ abgeändert: „Nun sind nur mehr 50 Prozent des Einkommens steuerbefreit, bei Personen mit Kindern sind es 60 Prozent. Steuern werden also auf 50 bzw. 40 Prozent des Einkommens berechnet und nicht wie bisher auf 30 Prozent. Der Bonus kann zudem nur mehr für 5 Jahre in Anspruch genommen werden“, so Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie „WIKU“-Steuerexperte Gert Gasser. Die Möglichkeit einer Verlängerung gibt es nicht mehr.<BR /><BR />Ein einfaches Rechenbeispiel: Bei einem Einkommen von 40.000 Euro lag die Bemessungsgrundlage bis Ende 2023 bei 12.000 Euro (30 Prozent von 40.000), mit den neuen Regeln erhöht sie sich auf 20.000 Euro bei Kinderlosen (50 Prozent) bzw. 16.000 Euro (40 Prozent) bei Rückkehrern mit Kindern. Das heißt: Das Nettoeinkommen geht zurück – teils erheblich. <BR /><BR /><embed id="dtext86-62879550_quote" /><BR /><h3> Was hat sich bei den Kriterien getan?</h3>Eine wichtige Änderung im Vergleich zur Vorgängerregelung, die bis Ende 2023 wirksam war, betrifft den Mindestzeitraum, den eine Person im Ausland verbracht haben muss, bevor sie wieder zurückkehrt: „Dieser wurde von 2 auf 3 Jahren erhöht. Man muss somit länger im Ausland den Wohnsitz gehabt haben, um die Steuerbegünstigung zu erhalten. Zudem muss sich der Rückkehrer verpflichten, mindestens 4 und nicht nur 2 Jahre in Italien zu bleiben, um die Begünstigung nutzen zu können. Wer vorher wieder wegzieht, muss den Bonus nebst Zinsen nachzahlen“, unterstreicht Gasser. Zudem müssen spezielle Qualifikationen oder Spezialisierungen nachgewiesen werden. <BR /><h3> Welche Einschränkungen gibt es, was das Arbeitsverhältnis angeht?</h3>„Arbeitet der Steuerzahler für denselben Arbeitgeber bzw. die dieselbe Unternehmensgruppe, für die er vor Verlegung des Wohnsitzes nach Italien gearbeitet hat, beträgt die gesetzliche Mindestanforderung an Auslandsaufenthalte 6 Jahre, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen“, so der Steuerexperte weiter. <BR /><h3> Was geschieht mit den Positionen der Südtiroler, die vor 2024 zurückgekehrt sind?</h3>Lange Zeit war offen, ob die neue Regelung auch rückwirkend für alle gelten sollte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 ihren Wohnsitz verlegt haben. Dieser Zweifel wurde mit dem verabschiedeten Gesetzestext definitiv ausgeräumt. Betroffen von der neuen Regelung sind alle, die 2024 zurückkehren. Für alle, die innerhalb 31.12.2023 den meldeamtlichen Wohnsitz nach Südtirol verlegt haben, gilt noch die vorteilhafte alte Regelung – inklusive Verlängerungsmöglichkeit um weitere 5 Jahre. <BR /><h3> Gelten die neuen Regeln wie bisher auch für ausländische Bürger, die nach Italien ziehen?</h3>„Ja, auch Zuwanderer sind davon betroffen. Die Regeln sind dieselben wie für die Rückkehrer“, sagt Gasser.<BR /><h3> Welches Fazit lässt sich also ziehen?</h3>In Zukunft können die Regelung sicher weniger Personen anwenden, aufgrund der eingeführten Einschränkungen. Und: „Die Voraussetzung der speziellen Qualifikation bzw. Spezialisierung ist überdies unklar und könnte in Zukunft zu einer unsicheren Anwendung führen“, ergänzt der Steuerberater.