Südtirol hatte eine eigene Regelung eingeführt, nach der die Unternehmen mit der Eintragung in das Handelsregister automatisch auch in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragen waren.Diese Regelung ist mit einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes für verfassungswidrig erklärt worden, da im Bereich Umweltschutz laut Verfassung der Staat ausschließliche Zuständigkeit besitzt und Südtirol somit keine abweichende vereinfachte Reglung erlassen kann.Demzufolge müssen sich nunmehr die Betriebe gemäß staatlicher Bestimmung eintragen; diese vereinfachte Eintragung gilt für folgende Tätigkeiten: a) die Sammlung und Beförderung der eigenen nicht gefährlichen Abfälle, und b) die Sammlung und Beförderung der eigenen gefährlichen Abfälle, die die Menge von 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag nicht überschreiten.