Was muss ich wo deklarieren und wie viel an den Fiskus überweisen? Diese Fragen klären wir mit Hubert Berger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Meran. <BR /><BR /><BR />Die Corona-Krise hat alternative Anlageprodukte beliebter denn je gemacht. Denn viele Anleger streben auch weiterhin nach hohen Gewinnen. Kryptowährungen wie der Bitcoin geraten dadurch wieder stärker in den Fokus, auch wenn sie – wie in den vergangenen Tagen erneut gesehen – enormen Kursschwankungen unterliegen. Zu- und Abnahmen von 10 Prozent und mehr binnen weniger Stunden sind durchaus gang und gäbe. <BR /><BR /><b>Marktkapitalisierung über 1700 Milliarden Euro</b><BR /><BR />Begehrt sind sie bei vielen dennoch – oder gerade deshalb. Anleger gehen Risiken ein, entweder, weil sie sich eine schnelle Wertvermehrung erhoffen oder an den längerfristigen Erfolg der Blockchaintechnologien, die dahinter stehen, glauben. Inwieweit die hochvolatilen Kryptowährungen hingegen zum Zahlungsmittel taugen, wird sich am Beispiel El Salvador zeigen. Das kleine Land führte vor wenigen Tagen Bitcoin als gesetzliche Währung ein. Ist das Experiment erfolgreich, könnten andere Schwellenländer wie Venezuela oder Panama auf den Zug aufspringen. <BR /><BR />Notenbanken und Regierungen in aller Welt haben aufgrund der dezentralen und anonymen Konstruktion der Digitalwährungen schon länger ein Auge auf die Branche geworfen. Dabei geht es vor allem um Fragen der Aufsicht, Regulierung und nicht zuletzt der Besteuerung. <BR /><BR /><BR />Übrigens: Wenn wir von Kryptos sprechen, geht es um insgesamt 10.000 digitale Währungen im Gesamtwert von derzeit über 2 Billionen US-Dollar, also rund 1700 Milliarden Euro. Den größten Anteil der Marktkapitalisierung macht Bitcoin, die „Mutter aller Digitalwährungen“, aus. Zum Vergleich: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Italiens betrug 2020 rund 1,88 Billionen Dollar (1590 Milliarden Euro). Der Handel von Privatanlegern mit Kryptowährungen geschieht in der Regel außerhalb des traditionellen Banken- und Finanzsystems über spezialisierte Plattformen wie Coinbase, ein US-Unternehmen, das im April dieses Jahres sein Debüt an der Technologiebörse Nasdaq gab.<BR /><BR /><BR /><embed id="dtext86-50581651_quote" /><BR /><BR /><BR />„Das Thema Kryptowährungen ist vor allem bei jüngeren Anlegern sehr beliebt“, weiß der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie „WIKU“-Steuerexperte Hubert Berger. Bestimmt haben einige von ihnen in den letzten Jahren damit auch ordentlich Geld verdient. Gedanken über die Besteuerung dürften sich jedoch wenige gemacht haben, die Devise lautete eher: „Lieber unter dem Radar fliegen.“<BR /><BR /> Fakt ist laut Berger, dass die steuerliche Frage im Zusammenhang mit Kryptowährungen in Italien nicht gesetzlich geregelt ist: „Zumindest noch nicht, denn früher oder später muss ein solches Gesetz kommen“, glaubt er. „Die Tatsache, dass es keine eigene Regelung im Einkommenssteuergesetz gibt, sollte aber nicht mit einer Befreiung von der Besteuerungspflicht verwechselt werden.“ <BR /><BR />Es gibt den Entscheid („risoluzione“) Nr. 72/E/2016 der Agentur der Einnahmen zum Thema: „Darin wird der Handel, also der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen, mit Fremdwährungsgeschäften gemäß Artikel 67, Absatz 1-ter des Einheitstextes der Einkommenssteuern gleichgestellt. Das bedeutet, überschreitet der durchschnittliche Bestand aller Kryptowährungen an mindestens 7 Tagen im Jahr die Schwelle von 51.645,69 Euro, dann müssen die aus dem Handel erzielten Gewinne mit 26 Prozent in der Steuererklärung im Quadro RT besteuert werden.<BR /><BR /> Liegt man unter diesem Grenzwert, werden keine Steuern fällig. Viele Kleinanleger müssen aufgrund der derzeitigen Auslegung deshalb wohl keinen Cent an den Staat abgeben. Aber Achtung: Dies entspricht der heute gültigen Auffassung der Einnahmenagentur, die kann sich morgen mit einem neuen Rundschreiben bzw. Entscheid bereits ändern, gerade deshalb, weil sich der Gesetzgeber diesbezüglich noch nicht festgelegt hat“, so Berger. <BR /><BR />„Möglich wäre, dass Erträge aus Kryptowährungsgeschäften den Einkommen aus Kapitaleinkünften gleichgestellt werden (Ersatzsteuer von 26 Prozent ohne Freibetrag) oder als sonstige Einkünfte laut Artikel 67, Buchstabe l) des Einheitstextes eingestuft werden, also Einkünfte aus einer Tätigkeit, die nicht gewöhnlich erwirtschaftet wird. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Erlöse ordentlich besteuert werden müssten, progressiv bis hin zu einem Höchststeuersatz von 43 Prozent.“ <BR /><BR /><BR />Bergers Steuer-Fazit: „Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen wird in Zukunft sicherlich nicht günstiger werden als sie es heute ist. Wer die Steuern nach dem geltenden Entscheid der Einnahmenagentur abführt, ist so lange in Ordnung bis es eine neue Regelung oder womöglich in einigen Monaten auch ein eigenes Gesetz gibt.“ <BR /><BR /><BR />So oder so müssen Kryptowährungen bereits jetzt in der Steuererklärung angegeben werden, und zwar im sogenannten Quadro RW. „Kryptoanlagen werden dabei wie ein Auslandskonto betrachtet. Anzugeben sind sie zum jeweiligen Anschaffungspreis“, so Berger. Wer sich nicht daran hält, könnte mit empfindlichen Sanktionen rechnen müssen: „Verwaltungsstrafen im Bereich von 3 bis 15 Prozent des Anschaffungswertes sind bei solchen Vergehen zu erwarten.“<BR /><BR /><BR />Sichtbar für die Behörden werden die Geschäfte der Anleger aktuell nur über das Bankkonto des Nutzers, weil Coinbase und Co. ihre Daten nicht gegenüber den Aufsichtsorganen in Europa preisgeben müssen. Wer jedoch die Kryptowährungen auf der Plattform verkauft und dann die Mittel auf sein Bankkonto überweist, wird damit zumindest potenziell transparent. Er muss bei einer Stichprobenkontrolle die Herkunft der Erlöse nachweisen<BR />