Was dahinter steckt und warum der Mann die 40.000 Euro wohl oder übel zahlen wird müssen, erklärt der „WIKU“-Rentenexperte Alexander Oberkofler. <BR /><BR />Der Rentner hatte seine Geschichte im „WIKU“-Leserforum geschildert. Darin schrieb er: „Ich bin 2021 mit der Quote 100 in Rente gegangen. In den letzten zwei Jahren habe ich meinem Nachbarn bei der Traubenernte geholfen – und für diese paar Tage war ich auch angemeldet. Ich habe dabei rund 500 Euro im Jahr verdient. Zu meinem großen Erstaunen habe ich nun ein Schreiben der INPS erhalten, wonach ich die Rente der letzten beiden Jahre zurückgeben muss. Es handelt sich um knapp 40.000 Euro. Was raten Sie mir?“<BR /><BR />Rentenfachmann Alexander Oberkofler hat den Fall geprüft. Und aus seiner Sicht ist das NISF/INPS im Recht. <h3> Kurz zur Erinnerung: Was ist die Frührente nach der Quote 100?</h3>„Die Sonderrente mit der ,Quote 100' von 2021 sah vor, dass man mit mindestens 62 Jahren und mindestens 38 Beitragsjahren eine Frührente antreten konnte, also noch bevor man die regulären Voraussetzungen erreicht hatte (41 Jahre und zehn Monate als Frau oder 42 Jahre und zehn Monate an Beiträgen als Mann). Die Summe zwischen Mindestlebensalter und Mindestbeitragsalter ergibt 100 und daher kommt auch die Bezeichnung dieser Form der Rente“, erklärt Alexander Oberkofler. <BR /><BR />Auch derzeit gibt es eine ähnliche Frührente, dafür muss man mindestens 62 Jahre alt und sein und mindestens 41 Jahre lang Rentenbeiträge eingezahlt haben („Quote 103“).<h3> Die Bedingungen</h3>Der Gesetzgeber knüpft diese Möglichkeit der Frührente allerdings an eine Bedingung: „Und zwar ist es nicht gestattet, nach der Pensionierung einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dieses Verbot gilt solange, bis die Voraussetzungen für die Altersrente erreicht sind. Das bedeutet, dass derzeit dieses Verbot bis zum Erreichen von 67 Jahren aufrecht bleibt“, erklärt Oberkofler.<BR /><BR />Gestattet ist hingegen nur eine gelegentliche freiberufliche Tätigkeit bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 5.000 Euro. <h3> Die Strafen</h3>Die Bestimmungen sehen bei einem Verstoß gegen diese Regel eine harte Strafe vor, wie der Rentenfachmann weiß. „Nämlich muss die Rente, die im betreffenden Jahr ausgezahlt worden ist, in dem man eine unerlaubte Tätigkeit ausgeübt hat, vollständig zurückgezahlt werden.“ <h3> Tätigkeit als landwirtschaftlicher Tagelöhner verboten</h3>Doch im Fall des Südtiroler Rentners hatte es sich ja nur um die Hilfe bei der Weinernte gehandelt und der Verdienst die 5000-Euro-Grenze nicht überschritten. Weshalb dennoch diese Strafe?<BR /><BR />Laut Alexander Oberkofler liegt das daran, dass der Mann regulär angemeldet war. Vermutlich seien auch Beiträge als landwirtschaftlicher Tagelöhner entrichtet worden. „Diese Art von Tätigkeit kann nicht als gelegentliche freiberufliche Tätigkeit gewertet werden und gilt daher als unvereinbar mit dem Bezug dieser Sonderrente“, erklärt der Fachmann im „WIKU“-Leserforum.<BR />„Im Klartext bedeutet das, dass Sie leider knapp 20.000 Euro an Rente pro Jahr zurückgeben müssen, nur weil Sie 500 Euro verdient haben.“<h3> Gerichtsurteile waren bislang eindeutig</h3>Wie Oberkofler weiter schreibt, handle es sich um eine „sehr unausgewogene“ und auch „sehr harte Strafe“, wegen der es in den letzten Jahren auch mehrere Rekurse gegeben habe, die auch in Urteile des Kassations- bzw. Verfassungsgerichtshofes gemündet seien.<BR /><BR />„Allerdings haben auch diese nichts Positives gebracht und die Rückforderungen seitens des Renteninstitutes wurden als rechtens erklärt. Die Begründung liegt darin, dass durch diese Möglichkeit der frühzeitigen Pensionierung der Gesetzgeber einen Generationenwechsel vorantreiben wollte, indem Arbeitsplätze für die jüngere Bevölkerung freigemacht werden. Eine erneute Arbeitstätigkeit nach diesem vorgezogenen Renteneinstieg würde also gegen das Prinzip, das dieser Bestimmung zu Grunde liegt, verstoßen.“<h3> Fazit</h3>Laut dem Rentenfachmann muss der Rentner den Betrag dem Renteninstitut NISF/INPS erstatten und eventuell eine ratenweise Rückerstattung zu vereinbaren. <BR /><BR />Und jeder, der nach der Rente einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen möchte, sollte im Vorfeld bei einem Patronat abklären, ob es mit der Rente vereinbar ist.