Das Dekret zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft („decreto sostegni bis“), das erst vor kurzem verabschiedet wurde, sieht zusätzliche steuerliche Stützungsmaßnahmen vor, um die italienische Wirtschaft anzukurbeln. Die Maßnahmen. <BR /><BR /><BR /><b>Neuer Verlustbeitrag</b><BR />Zusätzlich zu dem im März verabschiedeten Verlustbeitrag gemäß erstem Unterstützungsdekret („decreto sostegni“) wird nun wiederum ein Verlustbeitrag an Unternehmer und Freiberufler ausbezahlt, wobei dessen Höhe aufgrund von mehreren Faktoren variiert. <BR /><BR />Automatisch wird all jenen, die bereits den ersten Verlustbeitrag gemäß erstem Unterstützungsdekret erhalten haben, auch der Verlustbeitrag gemäß zweitem Unterstützungsdekret in gleicher Höhe ausbezahlt. Automatisch bedeutet, dass für die Auszahlung kein weiterer Antrag an das Finanzamt gestellt werden muss – der Betrag wird direkt auf das Konto des Begünstigten ausbezahlt, das bereits im Antrag des ersten Unterstützungsdekrets genannt wurde. <BR /><BR /><b>Alternativer Verlustbeitrag</b><BR /><BR />In Alternative oder ergänzend zum „automatischen Verlustbeitrag“ steht ein weiterer steuerfreier Verlustbeitrag für jene Unternehmer zu, die im sogenannten Pandemiejahr (1. April 2020 bis 31. März 2021) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (1. April 2019 bis 31. März 2020) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Die wesentliche Neuerung ist somit der unterschiedliche Bezugszeitraum. Der subjektive Anwendungsbereich bleibt hingegen unverändert – Unternehmer und Freiberufler mit Erlösen oder Einnahmen von weniger als 10 Millionen Euro erhalten den alternativen Beitrag. <BR /><BR />Für die Ermittlung des Verlustbeitrages muss ausgehend vom jährlichen Umsatzrückgang der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang ermittelt werden, welcher dann die Bemessungsgrundlage für den eigentlichen Verlustbeitrag darstellt. <BR /><BR />Die Höhe des Verlustbeitrages variiert aufgrund der Tatsache, ob der Steuerpflichtige bereits den Verlustbeitrag gemäß erstem Unterstützungsdekret erhalten hat oder nicht. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="649964_image" /></div> <BR /><BR />Hat der Steuerpflichtige diesen erhalten, so wird der Verlustbeitrag je nach Umsatz gestaffelt (siehe Info-Box). Wurde der automatische Verlustbeitrag bereits ausbezahlt, wird nur die positive Differenz ausbezahlt. Eventuelle negative Differenzen müssen nicht rückerstattet werden. <BR /><BR /><BR />Ein Beispiel: Ein Unternehmen mit einem Umsatzerlös von 400.000 Euro im Zeitraum 1. April 2019 – 31. März 2020 und einem Umsatzerlös von nur mehr von 100.000 Euro im Pandemiejahr (1. April 2020 – 31. März 2021) hat einen Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent erlitten. Der Umsatzrückgang beträgt insgesamt 300.000 Euro, was einem durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückgang von 25.000 Euro entspricht (300.000 Euro geteilt durch 12). Unter Anwendung des Fördersatzes von 50 Prozent, der für einen Umsatz zwischen 100.000 und 400.000 Euro vom Gesetz vorgesehen wird, ergibt sich ein effektiv zustehender Verlustbeitrag von 12.500 Euro (50 Prozent von 25.000 Euro). Hat das Unternehmen bereits einen automatischen Verlustbeitrag in Höhe von 10.000 Euro erhalten, wird nur die Differenz in Höhe von 2500 Euro ausbezahlt. Betrug der automatische Verlustbeitrag hingegen 13.000 Euro, muss nichts zurückbezahlt werden. <BR /><BR />Hat der Steuerpflichtige hingegen den Verlustbeitrag gemäß erstem Unterstützungsdekret nicht erhalten, fällt der alternative Verlustbeitrag höher aus – zwischen 30 und 90 Prozent.<BR /><BR />Um den alternativen Verlustbeitrag zu bekommen, muss ein eigenes Ansuchen an das Finanzamt verschickt werden. Das Ansuchen muss innerhalb von 60 Tagen über ein neu geschaffenes Portal auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden – das entsprechende Portal ist jedoch noch nicht aktiv, weswegen es Stand heute noch nicht möglich ist, um den Beitrag anzusuchen. <BR /><BR />Es ist zudem ein zusätzlicher Verlustbeitrag für die von der Coronakrise besonders betroffenen Sektoren angekündigt worden – die entsprechenden Details, wie der genaue Anwendungsbereich sowie die Höhe des Beitrages. müssen allerdings noch erst definiert werden. <BR /><BR /><b>Neue Steuergutschrift für Mietzinsen</b><BR /><BR />Der Mietbonus, welcher 2020 mit dem Dekret zur Wiederbelebung der Wirtschaft („decreto rilancio“) eingeführt und dann immer wieder verlängert wurde, wird nun auch für 2021 verlängert – für den Zeitraum Jänner bis Mai 2021 für Unternehmen und Freiberufler, für Tourismusunternehmen hingegen bis einschließlich Juli 2021.<BR /><BR />Den Bonus können alle Mieter anwenden, die in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Tourismus oder als Freiberufler tätig sind und im Jahr 2019 einen Umsatz von maximal 15 Millionen Euro erzielt haben. Keine Umsatzgrenze gibt es im Tourismus für Betreiber von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen). <BR /><BR />Voraussetzung ist, dass im Pandemiejahr (1. April 2020 – 31. März 2021) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (1. April 2019 – 31. März 2020) ein durchschnittlicher monatlicher Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten wurde – bei Tourismusunternehmen muss hingegen ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Bezugsmonat im Vergleich zum gleichen Monat des Jahres 2019 bestanden haben.<BR /><BR />Die Steuergutschrift beträgt 60 Prozent bei Miete und 30 Prozent bei Pachtverhältnissen bei Unternehmen und Freiberuflern – bei Tourismusunternehmen erhöht sich die Steuergutschrift bei Pachtverhältnissen auf 50 Prozent. <BR /><BR />Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift ist immer, dass die Miete effektiv bezahlt wurde. <BR /><BR /><b>Super-ACE von 15 Prozent</b><BR /><BR />Die Eigenkapitalförderung ACE wird für 2021 signifikant erhöht. Diese Förderung besteht darin, dass für die Steigerungen des Eigenkapitals eine fiktive Rendite auf das Eigenkapital steuerfrei bleibt. Während bis dato ein figurativer Zinssatz von 1,3 Prozent für diese Berechnung herangezogen werden konnte, beträgt dieser für 2021 sagenhafte 15 Prozent. <BR /><BR />Belässt ein Unternehmen somit die Gewinne in der Gesellschaft oder bringt neues Gesellschafterkapital ein, winken hohe Absetzbeträge. Neben der Inanspruchnahme in der Steuererklärung wird auch die Möglichkeit eingeführt, die Eigenkapitalförderung als Steuerguthaben zu verwenden, auf Rückerstattung zu beantragen oder an Dritte zu veräußern – hierzu muss allerdings eine spezifische Mitteilung an das Finanzamt gemacht werden. <BR /><BR /><b>Erstwohnungsankauf wird billiger</b><BR /><BR />Beim Erwerb einer Erstwohnung sind die Erwachsenen unter 36 Jahren ab sofort von der Zahlung der Register-, der Hypothekar- und der Katastersteuer befreit. Im Normalfall findet bei der Übertragung einer Erstwohnung bekanntlich eine Registersteuer in Höhe von 2 Prozent auf den Katasterwert Anwendung.<BR /><BR />Unterliegt der Erwerb der Immobilie hingegen der Mehrwertsteuer (zum Beispiel weil der Verkäufer eine Baufirma ist), wird dem Käufer ein Steuerguthaben in gleicher Höhe der beim Ankauf anfallenden Mehrwertsteuer zugesprochen. Das Steuerguthaben kann mit nachfolgend anfallenden Steuerschulden wie zum Beispiel der Einkommensteuer verrechnet werden. <BR /><BR />Die Regelung gilt für die Immobilienkäufe, welche bis einschließlich 30. Juni 2022 durchgeführt werden. Dabei muss es sich aber um eine Immobilie handeln, die nicht die Eigenschaften bzw. die Einstufung als sogenannte Luxusimmobilie hat. <BR /><BR /><BR />Eine zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist zudem, dass der Käufer einen Indikator der Einkommens- und Vermögenslage (ISEE) von maximal 40.000 Euro aufweist. Wer diesen Schwellenwert überschreitet, muss weiterhin die reduzierte Registersteuer in Höhe von 2 Prozent bezahlen. <BR /><BR />*<i> Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns. </i>