In seinem Beitrag analysiert der Rechtsanwalt die Vorwürfe der italienischen Kartellbehörde und das Angebot des Skiverbundes. <BR /><BR /><BR /><i>Von Mark.E. Orth*</i><BR /><BR />Die italienische Kartellbehörde (AGCM) hat im vergangenen Juli ein Kartellverfahren gegen Dolomiti Superski und die in ihm organisierten Skigebietskörperschaften wie etwa den Aufstiegsanlagenverbund Grödnertal-Seiseralm eröffnet, nachdem ein Unternehmen, das Skipässe weiterverkauft, dort Beschwerde eingereicht hatte.<h3> Die Vorwürfe der Kartellbehörde</h3>Zentraler Vorwurf der Kartellbehörde sind zwei Vorschriften aus dem Dolomiti-Superski-Konsortialvertrag, der zwischen den einzelnen Aufstiegsanlagenverbünden, die zusammen Dolomiti Superski bilden, abgeschlossen worden ist.<BR /><BR />Zum einen geht es um die Befugnis von Dolomiti Superski, nicht nur die Preise für den tälerübergreifenden Dolomiti-Superski-Skipass festzulegen, sondern auch verbindlich den Preis für die Skipässe für die einzelnen Täler, wie etwa Grödnertal–Seiser Alm. Danach können die einzelnen Täler also nicht den Preis für ihren eigenen Skipass festlegen, sondern dies geschieht in verbindlicher Weise für sämtliche Täler von Dolomiti Superski durch Dolomiti Superski.<BR /><BR />Der zweite Vorwurf besteht darin, dass Dolomiti Superski den Online-Verkauf von Skipässen nur zentral durchgeführt hat. Die einzelnen Aufstiegsverbünde der Täler durften also online keine Skipässe verkaufen. Die einzelnen Täler durften nur vor Ort in physischen Verkaufsstellen Skipässe verkaufen. Bei Weitem der größte Teil der Skipässe wird online verkauft, was auch durch einen Rabatt von fünf Prozent noch attraktiver gemacht wurde.<h3> Wie argumentiert das Kartellrecht?</h3>Beide Vorwürfe stellen auf den ersten Blick sehr schwerwiegende Verstöße gegen italienisches und europäisches Kartellrecht dar.<BR /><BR />Das Kartellrecht soll sicherstellen, dass einzelne Anbieter im Wettbewerb zueinander treten und miteinander sowie gegeneinander versuchen, Kunden durch attraktive Preise von ihren Leistungen zu überzeugen. Wo aber Anbieter untereinander ihre Preise absprechen oder – wie hier – sogar vereinbaren, dass Produkte nur durch eine Zentralstelle verkauft werden, funktioniert das Prinzip des Wettbewerbs nicht mehr, und den Kunden werden günstige Preise vorenthalten.<BR /><BR />Dass das Kartellrecht auch bei Skiverbünden gilt, ist nun nichts Neues. In den USA sind solche Verfahren schon lange üblich, aber auch in der Schweiz und in Österreich gab es Verfahren gegen Skiverbünde. So hat sich etwa die österreichische Kartellbehörde mit der Weigerung von Ski Amadé beschäftigt, Skipässe nicht nur für das gesamte Gebiet zu verkaufen, sondern auch für einzelne Täler.<BR /><BR />Andererseits kann und darf das Kartellrecht nicht verhindern, dass Skiverbünde ihre Vorteile ausspielen, von denen dann auch die Verbraucher profitieren. Die Vorteile ergeben sich gerade aus der Koordinierung innerhalb des Verbundes, wie etwa Vorgaben für die Pistenpflege, die künstliche Beschneiung oder die Nutzung von Bezahlsystemen sowie vor allem die Nutzung eines riesigen Skigebiets, ohne jeweils einen neuen Skipass kaufen zu müssen. <BR /><BR />Diese Koordinierungen sind kartellrechtlich insoweit nicht zu beanstanden, wie sie erforderlich sind, um die Vorteile des Verbundes, an denen dann auch die Verbraucher angemessen beteiligt werden, herzustellen.<BR /><BR /> Dabei sind vor allem qualitative Vorgaben zulässig. Unzulässig werden sie aber dort, wo Preisabsprachen die Preise zugunsten der Anbieter hochtreiben, ohne die Verbraucher an diesen Vorteilen zu beteiligen. Das wiederum kann nicht nur durch direkte Preisabsprachen passieren, sondern eben auch durch Vereinbarungen, Dienstleistungen nur noch durch ein Unternehmen des Verbundes zu verkaufen. Auch dann können sich die einzelnen Unternehmen keinen Wettbewerb machen. Gerade bei Beschränkungen des Online-Vertriebs waren Kartellbehörden in der Vergangenheit sehr aktiv.<h3> Strafen und Klagen </h3>Kartellbehörden können Verhaltensweisen untersagen und die beteiligten Unternehmen auch mit einer Geldbuße belegen. Diese Geldbußen können durchaus empfindliche Höhen erreichen und sind auf zehn Prozent des Umsatzes der beteiligten Unternehmen beschränkt. <BR /><BR />Für Verbraucher, die zuvor die überteuerten Produkte gekauft haben, ist das nicht besonders hilfreich, weil sie zunächst auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Allerdings hat sich in den letzten 20 Jahren entwickelt, dass auch Verbraucher auf Schadensersatz klagen können. Die Untersagungsentscheidungen erleichtern ihnen dabei meist die Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht. <BR /><BR />Ein großes Problem besteht aber darin, konkret die Höhe des entstandenen Schadens zu beweisen. Dazu müssen aufwendige ökonomische Gutachten in Auftrag gegeben werden. <BR /><BR />Die italienische Kartellbehörde hat aber in der Vergangenheit die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche erleichtert, indem sie bereits in der Untersagungsentscheidung Hilfestellung zur Schadensberechnung gegeben hat. So etwa in einem Versicherungskartellfall, bei dem die Gerichte im Nachgang zu einem Schadensersatz von 20 Prozent kamen.<BR /><BR />Untersagungsentscheidungen und Geldbußen sind aber nicht die einzige Art, wie eine Kartellbehörde ein Verfahren abschließen kann.<h3> Wie hat Dolomiti Superski reagiert?</h3>Dolomiti Superski hat nun sogenannte Verpflichtungen vorgelegt, um eine Untersagung und Geldbußen zu vermeiden. Damit verpflichtet sich das Unternehmen zu einer bestimmten Verhaltensweise, die in den Verpflichtungen beschrieben wird, und die Kartellbehörde kann diese Verpflichtungen als Entscheidung annehmen, wenn sie der Meinung ist, dass ihre Wettbewerbsbedenken mit den Verpflichtungen ausgeräumt sind. Vor allem kann die Kartellbehörde dann keine Untersagungsentscheidung mehr erlassen und auch keine Geldbuße verhängen.<BR /><BR />Dolomiti Superski hat angeboten, den Tälern in Zukunft die Freiheit zu geben, selbst darüber zu entscheiden, zu welchem Preis sie ihre Tälerskipässe verkaufen, und sie auch nicht mehr beim Online-Verkauf zu beschränken. Im Hinblick auf gewisse Qualitätsvorgaben soll es weiter bei Koordinierungen verbleiben, was unbedenklich ist.<BR /><BR />Darüber hinaus will Dolomiti Superski gewisse Kunden aber entschädigen, indem sie entweder 20 Prozent der gekauften Skipässe zurückerhalten oder in Zukunft einen Rabatt von 30 Prozent auf neue Skipässe bekommen. Allerdings wird dieser Schadensersatz nur auf die letzten drei Saisons beschränkt und auf ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro begrenzt.<BR /><BR />Bis zum 27. Mai können Betroffene sich gegenüber der italienischen Kartellbehörde dazu äußern, die dann entscheiden wird, ob diese Verpflichtungen ausreichend sind. Dolomiti Superski hat dann nochmals Zeit, diese Verpflichtungen nachzubessern. Einzelne Verbraucherverbände haben sich bereits kritisch dazu geäußert.<h3> Schadenersatzklagen sind dennoch möglich</h3>Selbst wenn die italienische Kartellbehörde diese Verpflichtungen annimmt, können die Verbraucher vor Gericht auf Schadensersatz klagen und sind durch die Verpflichtungen in keinerlei Weise beschränkt. Allerdings sind der Aufwand und die Kosten für solche Klagen sehr hoch, sodass es sich empfiehlt, solche Klagen zu bündeln. Der Beweis der Schadenshöhe wird den Klägern durch den Dolomiti-Superski-eigenen Vorschlag von 20 Prozent und die von Dolomiti Superski selbst zugestandenen Verpflichtungen erleichtert.<h3> Was zeigen uns die Erfahrungen mit anderen Fällen?</h3>Bei solch schwerwiegenden Kartellrechtsvorwürfen, wie sie hier im Raum stehen, sind die Kartellbehörden gesetzlich daran gehindert, Verpflichtungen anzunehmen, und müssen stattdessen eine Untersagung und Geldbuße verhängen. Dennoch kam es auch in der Vergangenheit bei solch schwerwiegenden Fällen in der Praxis zur Annahme von Verpflichtungen. Dann muss aber dargelegt werden, dass die wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt sind. <BR /><BR />Was das zukünftige Verhalten betrifft, scheint das bei den von Dolomiti Superski angebotenen Verpflichtungen wenig zweifelhaft zu sein. Allerdings weiß man aus Erfahrungen etwa mit Skiverbünden in der Schweiz (Crans-Montana), dass auch nach Aufhebung der Preisregulierung der Preiswettbewerb durch die im Verbund zusammengeschlossenen Täler nicht besonders aggressiv ist. <BR />Das ergibt sich dann aber nicht als Folge einer Absprache, sondern aus der Marktstruktur. Die einzelnen Täler wissen nämlich, dass, wenn sie ihre Preise senken, die anderen nachziehen und man sich dann in einer unschönen Preisspirale befindet.<h3> Dolomiti Superski kann noch nachbessern </h3>Schwieriger ist allerdings die Frage, ob die von Dolomiti Superski angebotenen Schadensersatzleistungen auch die Schäden der Vergangenheit ausgleichen können. Genau das ist zweifelhaft, wenn man sich die Beschränkungen von Dolomiti Superski im Hinblick auf die letzten drei Saisons anschaut und auch den Betrag von 30 Millionen Euro berücksichtigt. <BR />Das Risiko, dass die Summe dann nicht mehr überschaubar ist, kann nicht vom Opfer getragen werden, sondern vom potenziellen Täter. Wer gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Kartellrechts verstößt, kann nicht nachher verlangen, dass sein Schadensersatz kalkulierbar sein muss. Das muss umso mehr gelten, als hier schwerwiegende Verstöße im Raum stehen.<BR /><BR />Um die Angemessenheit der vorgeschlagenen Schadensregulierung bestimmen zu können, wird die italienische Kartellbehörde noch einige Untersuchungen anstellen müssen, was ihr aufgrund der eigenen Expertise aber nicht sonderlich schwerfallen dürfte.<BR /><BR />Dolomiti Superski kann dann im Nachgang die Schadensersatzregelung in einem engen Zeitfenster nochmals verbessern, wozu ihnen dringend anzuraten ist.<BR /><BR />Nach dem derzeitigen Vorschlag sollen sich geschädigte Verbraucher ab dem 15. Oktober 2026 bei Dolomiti Superski mit ihren Schadensersatzansprüchen registrieren lassen können.<BR /><BR />Sollte die italienische Kartellbehörde die Verpflichtungen nicht annehmen und stattdessen eine Untersagung mit einer Geldbuße gegenüber Dolomiti Superski verhängen, so können die Geschädigten Schadensersatz einklagen. Die Durchsetzung wird heutzutage vielfach durch Vermittler erleichtert, die solche Schadensersatzansprüche bündeln.<BR /><BR />Das aktuelle Angebot von Dolomiti Superski umfasst auch die Käufer von Skipässen mit Einheimischentarifen, auch wenn dort der Schaden vermutlich eher in anderer Höhe entstanden ist, falls überhaupt.<BR /><BR />* <i>Mark-E. Orth ist Rechtsanwalt in München mit Spezialisierung auf Sportkartellrecht und Lehrbeauftragter der Fachhochschule Graubünden.</i>