In anderen Worten: Der Fruchtnießer kann die Sache wie ein Eigentümer gebrauchen. Worin unterscheidet sich nun Fruchtgenuss vom Eigentum? Rechtsanwalt Thomas Brenner erklärt die Details.<BR /><BR />Der Fruchtnießer kann die wirtschaftliche Zweckwidmung einer Sache nicht ändern. So zum Beispiel kann er aus einer Wohnimmobilie nicht eine Gewerbeimmobilie machen, während er diese beispielsweise sehr wohl – der Zweckwidmung entsprechend – vermieten kann.<BR /><BR />Die Sache, die Gegenstand des Fruchtgenusses wird, darf nicht vertretbar (also nicht beliebig austauschbar wie zum Beispiel Geld) sein und nicht verbrauchbar (wie zum Beispiel Benzin). Meist handelt es sich um Immobilien.<BR /><BR />Der Fruchtgenuss ist zwangsweise zeitlich beschränkt und kann nicht im Erbwege übergehen. Er erlischt entweder wie vertraglich vorgesehen oder mit dem Tod des Fruchtnießers.<h3> Wie wird der Fruchtgenuss bestellt?</h3><b>Gesetzlich:</b> Die Eltern sind gesetzliche Fruchtnießer der Sachen des minderjährigen Kindes.<BR /><BR /><b>Vertraglich:</b> Diese Verträge müssen schriftlich sein, bei sonstiger Nichtigkeit, und bedürfen der grundbücherlichen Eintragung (in den Regionen, wo das Grundbuch gilt – darunter Trentino-Südtirol – hat diese Eintragung rechtsbegründende Wirkung; das heißt, dass das Recht ohne die Eintragung nicht besteht).<BR /><BR /><b>Testamentarisch:</b> Durch ein Vermächtnis kann der Fruchtgenuss an bestimmten Sachen bestellt werden, stets innerhalb der obigen Grenzen.<BR /><BR /><b>Durch Ersitzung:</b> Das Fruchtgenussrecht kann auch durch zwanzigjährige ungestörte Ausübung des Rechts und den Ersitzungswillen (animus possidendi uti dominus) begründet werden – es bedarf hier aber eines gerichtlichen Feststellungsurteils.<BR /><BR />Es ist möglich, dasselbe Fruchtgenussrecht mehreren Personen gleichzeitig zu überlassen und eine Person kann Inhaberin mehrerer verschiedener Fruchtgenussrecht gleichzeitig sein.<BR /><BR />Der Fruchtgenuss ist ein dingliches Recht und hängt somit an der Sache. Das heißt, auch bei einem Eigentümerwechsel bleibt das dingliche Recht in der Sache verwurzelt. Die Bestellung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.<h3> Die Rechte des Fruchtnießers</h3>Der Fruchtnießer kann: <BR /><BR />die Sache wie ein Eigentümer genießen;<BR />die natürlichen Früchte (zum Beispiel die Ernte eines Apfelbaums) und die Zivilfrüchte (zum Beispiel den Mietzins einer Wohnung) ernten;<BR /><BR />über das Fruchtgenussrecht verfügen und dieses veräußern – aber stets innerhalb der obigen Grenzen und dem zeitlichen Limit, welches maximal die Lebensdauer des ursprünglichen Fruchtnießers umfasst;<BR /><BR />das Fruchtgenussrecht hypothekarisch belasten.<h3> Die Pflichten des Fruchtnießers</h3>Der Fruchtnießer muss: <BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR /><BR />Außerordentliche Instandhaltungskosten, Steuern und Gebühren muss der nackte Eigentümer tragen.<h3> Wie endet der Fruchtgenuss?</h3>Durch Erlöschen des Fruchtgenusses wird der nackte Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger auch endlich in der Substanz Eigentümer und zwar:<BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR /><BR />In der Praxis findet Fruchtgenuss häufig dann Anwendung, wenn eine Person sich der Sache zwar nicht entledigen und diese den Erben zur Verfügung halten will, aber gleichzeitig einer anderen Person die beinahe gesamtumfängliche wirtschaftliche Nutzung überlassen will. Auch kann das nackte Eigentum veräußert werden, während der Fruchtgenuss sich selbst vorbehalten wird, um beispielsweise sofort liquide Mittel zu erhalten, aber dennoch auf Lebzeit eine „Eigentumswohnung“ zu haben. <BR /><BR />Der Wert des Fruchtgenussrechts bemisst sich mit der Laufzeit desselbigen. Je älter der Fruchtnießer, desto größer der Wert des nackten Eigentums und umgekehrt.<BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR />