Helmuth Renzler beantwortet Leser-Fragen rund um das Thema Altersvorsorge und Rente. <BR /><BR /><BR /><b>Ich bin ein freier Handelsvertreter und 62 Jahre alt. Ende August 2021 werde ich die notwendigen 38 Versicherungsjahre erreichen, um mit der Quote 100 in Rente gehen zu können. Da zurzeit die Tätigkeit als freier Vertreter beinahe unmöglich und unrentabel geworden ist, beabsichtige ich, meine Tätigkeit mit 31. Dezember 2021 einzustellen. Wann kann ich um meine Rente ansuchen? Muss ich nach dem 31. Dezember 2021, nach Abmeldung meiner Tätigkeit, noch 3 Monate bis zu meinem Renteneintrittsfenster warten, um dann meine Rente ab dem 1. April 2022 beziehen zu können?</b><BR />Helmuth Renzler: Wenn Sie mit der Quote 100 in Rente gehen wollen, müssen Sie wissen, dass Sie anschließend keine selbständige Arbeitstätigkeit ausüben dürfen bzw. nur eine geringfügige freie Mitarbeit verrichten dürfen, bei der Sie auf keinen Fall mehr als 5000 Euro brutto im Jahr verdienen dürfen. <BR /><BR />Nun zu Ihrer eigentlichen Frage: Da Sie Ende August 2021 die 38 Versicherungsjahre erreichen, die für eine Rente laut Quote 100 nötig sind, und gleichzeitig auch schon 63 Jahre alt sein werden, können Sie Ihr Renteneinstiegsfenster 3 Monate nach Erreichen der Voraussetzungen, also mit 1. Dezember 2021, nutzen. Sie können nun selbst entscheiden, ob Sie Ihre Tätigkeit als freier Vertreter mit dem 30. November 2021 abmelden wollen, um dann übergangslos mit Anlaufdatum 1. Dezember 2021 Ihre vorzeitige Altersrente laut Quote 100 zu beziehen, oder ob Sie dies erst mit 1. Jänner 2022 machen möchten. Wichtig ist nur, dass Sie den entsprechenden Rentenantrag vorher einreichen, um nicht das Anlaufdatum der Rente zu verlieren. Sie sollten deshalb so gegen Ende Juni ein Patronat aufsuchen und die entsprechenden Anträge stellen.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="602789_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Mein Mann erreicht mit 31. Dezember 2020 die Beitragsvoraussetzungen (42 Beitragsjahre und 10 Monate) und kann somit nach 3 Monaten das Rentenfenster im April 2021 nutzen und die Rente beziehen. Da er leider bis zum 31. Dezember 1995 nicht 18 Beitragsjahre aufscheinen hat, beeinflusst dies den Rentenbetrag sehr. Es fehlen 3 Wochen. Besteht die Möglichkeit, diese fehlenden 3 Wochen in den Jahren 1982 und 1984, wo er nicht gearbeitet hat, nachzukaufen?</b><BR />Helmuth Renzler: Leider Nein. Nachkaufen kann man eventuell nicht eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitszeiten, in denen eine Versicherungspflicht bestand und die man auch mit Originaldokumenten belegen kann. Da Ihr Gatte aber, wie Sie schreiben, während dieser Zeiten nicht gearbeitet hat, kann er somit diese fehlenden 3 Wochen auch nicht nachkaufen – außer er hat in dieser Zeit ein Universitätsstudium oder eine Hochschule abgeschlossen oder ein anderes berufsbefähigendes Studium absolviert. Ansonsten besteht leider keine Möglichkeit.<BR /><BR /><BR /><BR /><b>Ich habe gehört, dass man mindestens 18 Versicherungsjahre bis zum 31. Dezember 1995 nachweisen muss, damit die Rente nach dem alten System berechnet wird. Zählen auch die Jahre, in denen ich als Betriebsleiter bei der INPDAI versichert war, sowie die Militärdienstzeit und der Nachkauf meiner Studienjahre für das Erreichen dieser 18 Versicherungsjahre mit?</b><BR />Helmuth Renzler: Ja. Es zählen die Versicherungsjahre als Betriebsleiter, die nachgekauften Studienjahre und der Präsenzdienst für das Erreichen der 18 Versicherungsjahre innerhalb 31. Dezember 1995 mit. Allerdings sollten Sie sich von einem Patronat genau berechnen lassen, was für Sie der günstigste Weg ist, um in Rente gehen zu können. Denn nicht immer ist die Rentenberechnung nach dem alten lohnbezogenen System die günstigste Art. <BR /><BR />Es hängt davon ab, ob Sie die als Betriebsleiter eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge kostenpflichtig von der ehemaligen INPDAI-Rentenkasse in die allgemeine Pflichtversicherung des NISF/INPS übertragen oder ob Sie für die Rentenberechnung die kostenlose Zusammenlegung der Versicherungszeiten beantragen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Berechnungsformen können sich auch wesentlich auf Ihren zukünftigen monatlichen Rentenbetrag auswirken. Deshalb sollten Sie sich genauestens beraten lassen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.<BR /><BR /><BR /><BR />